Staatsaufbau und Verwaltung
Dem Fremden mag das Kaiserreich auf den ersten Blick wie eines jener gewöhnlichen Reiche erscheinen, wie sie auf der Welt vielerorts anzutreffen sind: Ein Kaiser herrscht über Könige, diese über Fürsten und jene wiederum über kleinere Lehnsherren. Wer jedoch einige Zeit in Drachenstein verweilt und seine Einrichtungen näher betrachtet, wird bald erkennen, dass die Ähnlichkeit mehr äußerlicher als innerer Natur ist.
Denn das Reich gründet sich nicht allein auf Geburt, Eroberung oder göttliche Erwählung, sondern auf ein altes Übereinkommen, welches das Gesetz genannt wird und nach allgemeiner Auffassung bis auf die frühesten Tage seiner Geschichte zurückgeht. Aus diesem Grund betrachten viele Gelehrte das Kaiserreich weniger als den Besitz seiner Herrscher denn als eine fortbestehende Gemeinschaft seiner Bürger, Lehnsherren und Institutionen. Der Kaiser selbst gilt dabei nicht als Eigentümer des Reiches, sondern als dessen oberster Hüter und Verkörperung.
Die Verwaltung des Reiches folgt dem Grundsatz, dass jede Angelegenheit auf jener Ebene geregelt werden soll, welche ihr am nächsten steht. Was ein Dorf selbst ordnen kann, soll nicht durch eine Burgschaft entschieden werden; was eine Burgschaft regeln kann, soll keiner Provinz auferlegt werden; und was einer Provinz obliegt, soll nicht den Kaiser beschäftigen. Dennoch besitzt jede höhere Ebene das Recht, Angelegenheiten an sich zu ziehen, sofern dies zum Wohl des Reiches erforderlich erscheint. So verbindet das Reich eine bemerkenswerte örtliche Selbstverwaltung mit einer zugleich starken Zentralgewalt.
Das Kaiserreich gliedert sich gegenwärtig in sieben Provinzen, welche ihrerseits in Fürstentümer, Burgschaften und Fautheien unterteilt sind. Jede dieser Ebenen verfügt über eigene Verwaltungsorgane, Gerichte und Beamte, deren Aufgaben sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Gebietes richten. Der Umfang dieser Verwaltungen unterscheidet sich erheblich; während ein abgelegener Fauth mit wenigen Schreibern auskommt, beschäftigen die Kanzleien mancher Könige hunderte Beamte, Kartographen, Richter, Schreiber und Boten.
An der Spitze jeder Verwaltungseinheit steht ein Lehnsherr. Entgegen einer verbreiteten Auffassung gehören die von ihnen verwalteten Gebiete jedoch nicht ihnen selbst. Ein Lehen stellt keinen Besitz dar, sondern einen vom Reich übertragenen Auftrag zur Verwaltung eines bestimmten Gebietes. Mit diesem Auftrag gehen weitreichende Rechte und Pflichten einher, doch endet er mit der Absetzung oder dem Tode seines Trägers und fällt anschließend an das Reich zurück.
Die Lehnsherren bilden daher nicht den Kern der Verwaltung, sondern ihre politische Spitze. Die tägliche Führung der Geschäfte liegt in den Händen eines umfangreichen Berufsbeamtentums, dessen Angehörige in besonderen Schulen und Akademien ausgebildet werden. Während die Lehnsherren kommen und gehen, bleiben die Kanzleien, Archive, Gerichte und Ämter bestehen und gewährleisten die Kontinuität des Reiches. Man kann deshalb mit Fug und Recht die Ansicht vertreten, dass die eigentliche Stärke Drachensteins weniger in seinen Herrschern als vielmehr in seinen Institutionen begründet liege.
Die Laufbahn eines Beamten ist dabei grundsätzlich jedem Bürger des Reiches zugänglich, sofern er die erforderliche Bildung und Befähigung besitzt. Die Übernahme eines Lehens hingegen erfolgt meist aus dem Kreis jener Familien, welche sich über Generationen hinweg im Dienst des Reiches ausgezeichnet haben. Zwar kennt das Gesetz keine erblichen Ansprüche auf Ämter, doch führt die Verbindung aus Vermögen, Bildung, Erfahrung und Ansehen dazu, dass sich bestimmte Namen immer wieder unter den Lehnsherren finden.
Die Titel Herzog, Graf und Baron werden außerhalb des Reiches häufig missverstanden. Sie bezeichnen weniger feste Verwaltungsklassen als vielmehr Rangstufen innerhalb der Lehnsherrenschaft. Ursprünglich waren mit ihnen unterschiedliche Dienste gegenüber dem Reich verbunden; heute äußern sich die Unterschiede vor allem in besonderen Vorrechten, Ehrenrechten und zeremoniellen Aufgaben. Nicht selten verwaltet eine Grafschaft mehr Einwohner als ein Herzogtum, während ein Baron größere Einnahmen beziehen mag als mancher Graf.
Neben der staatlichen Ordnung bestehen zahlreiche weitere Gemeinschaften, welche das Leben ihrer Angehörigen prägen. Vampirclans, Zwergenstämme, Elbenräte, Halblingsfamilien und orkische Stammesverbände besitzen oftmals beträchtlichen Einfluss auf ihre Mitglieder. Gleichwohl bilden sie keinen Teil der Reichsverwaltung. Das Reich verlangt von seinen Bürgern nicht, ihre Herkunft oder Traditionen aufzugeben; es verlangt lediglich, dass alle dieselbe staatliche Ordnung anerkennen. Hierin sehen viele den eigentlichen Grund für die bemerkenswerte Beständigkeit des Kaiserreiches.