Der Reichsgerichtshof
An der Spitze der Gerichtsbarkeit des Kaiserreiches steht der Reichsgerichtshof. Er ist die höchste gerichtliche Instanz des Reiches und zugleich Hüter der Verfassung sowie der Einheit des Reichsrechts. Seine Entscheidungen sind endgültig und können von keinem anderen Gericht überprüft werden.
Der Reichsgerichtshof unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von den übrigen Gerichten des Reiches. Während die meisten Streitigkeiten auf den unteren Ebenen der Gerichtsbarkeit verhandelt werden, befasst er sich ausschließlich mit Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Hierzu zählen insbesondere Verfahren wegen Hochverrats, Verfassungsbruchs sowie Rechtsstreitigkeiten, welche von den übrigen Gerichtshöfen nicht behandelt werden können oder deren Bedeutung über die Grenzen eines einzelnen Lehens hinausreicht.
Ferner ist der Reichsgerichtshof für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Edikten zuständig. Wird geltend gemacht, dass ein Edikt gegen die Verfassung verstößt, entscheidet der Gerichtshof darüber, ob diese Auffassung zutrifft. Auf diese Weise wacht er über die Übereinstimmung der Rechtsordnung mit den grundlegenden Prinzipien des Reiches.
Eine weitere wichtige Aufgabe besteht in der Behandlung von Revisionen. Stellt ein Kläger oder Beklagter die Rechtmäßigkeit eines Urteils in Frage, kann der Reichsgerichtshof prüfen, ob das Recht richtig angewandt wurde. Er kann ein Urteil bestätigen, aufheben oder zur erneuten Entscheidung an ein nachgeordnetes Gericht zurückverweisen.
Die Richter des Reichsgerichtshofes sind die sieben Könige des Reiches. Jeder König vertritt dabei seine Provinz, urteilt jedoch nicht als deren Vertreter, sondern als Richter des Reiches. Die Verfassung geht davon aus, dass diejenigen, denen die höchste Verantwortung für die Verwaltung des Reiches übertragen wurde, auch befähigt sind, über dessen schwerwiegendste Rechtsfragen zu entscheiden.
Ausländische Beobachter äußern bisweilen Verwunderung darüber, dass die Könige zugleich als höchste Richter des Reiches fungieren. Im Kaiserreich gilt dies jedoch nicht als Widerspruch. Die Verfassung geht vielmehr davon aus, dass jene Personen, denen die Verwaltung ganzer Provinzen anvertraut wird, auch über die Erfahrung und Verantwortung verfügen, um über die schwerwiegendsten Rechtsfragen des Reiches zu entscheiden. Dass der Kaiser selbst als König von Pretanz dem Gerichtshof angehört und die übrigen Könige ernennt, wird dabei nicht als Beeinträchtigung seiner Autorität verstanden, sondern als Ausdruck seiner Stellung als oberster Garant der Reichsordnung.
Die Urteile des Gerichtshofes werden im Namen des Kaisers verkündet. Dieser ist Urteilsverkünder des Reichsgerichtshofes und verleiht dessen Entscheidungen dadurch sichtbaren Ausdruck. Die richterliche Entscheidung selbst liegt jedoch bei den Königen als Gerichtshof.
Wie alle Gerichte des Reiches verhandelt auch der Reichsgerichtshof grundsätzlich öffentlich. Seine Verfahren und Urteile werden archiviert und dauerhaft zugänglich gemacht. Da seine Entscheidungen häufig grundsätzliche Rechtsfragen betreffen, dienen sie den übrigen Gerichten des Reiches oft als Orientierung bei späteren Verfahren.
Nur wenige Bürger werden jemals vor dem Reichsgerichtshof erscheinen. Dennoch prägt er das Rechtsleben des Reiches in erheblichem Maße. Indem er über Verfassung, Reichsrecht und die schwerwiegendsten Streitigkeiten wacht, trägt er dazu bei, dass in allen Teilen des Reiches dieselben grundlegenden Rechtsprinzipien gelten.