Kaiserreich Drachenstein

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Gesetzgebung

Die Gesetzgebung des Kaiserreiches beruht auf einem gestuften System von Rechtsnormen. An seiner Spitze stehen die Reichsedikte, welche im gesamten Reich Geltung besitzen. Darunter folgen die Edikte der Provinzen, Fürstentümer, Burgschaften und Fautheien. Gemeinsam bilden sie die Rechtsordnung des Reiches.

Im Reich unterscheidet man zwischen Edikten und Dekreten. Edikte enthalten allgemeine Rechtsvorschriften und gelten für eine Vielzahl von Fällen. Dekrete hingegen betreffen konkrete Verwaltungsentscheidungen. Die Ernennung eines Lehnsherren, die Festlegung von Grenzen oder die Neuordnung von Verwaltungseinheiten erfolgen gewöhnlich durch Dekret.

Reichsedikte entstehen aus Ediktvorlagen, welche vom Kaiser oder aus der Mitte des Reichsconciliums eingebracht werden können. Nach Beratung und Abstimmung im Reichsconcilium werden angenommene Vorlagen dem Kaiser zur Unterzeichnung vorgelegt. Erst mit dieser Unterzeichnung werden sie zu geltendem Reichsrecht. Die Einzelheiten dieses Verfahrens werden im Kapitel über das Reichsconcilium erläutert.

Das Verhältnis zwischen den verschiedenen Rechtsebenen folgt dem Grundsatz der Subsidiarität. Jede Ebene des Reiches darf jene Angelegenheiten regeln, die nicht bereits durch eine höhere Ebene geregelt wurden. Hat eine höhere Ebene eine Frage abschließend entschieden, sind die nachgeordneten Ebenen daran gebunden.

Dabei kann eine höhere Ebene ausdrücklich Regelungsspielräume eröffnen und den nachgeordneten Lehen die Ausgestaltung bestimmter Bereiche überlassen. Auf diese Weise verbindet das Reich eine einheitliche Rechtsordnung mit der Möglichkeit, regionale Besonderheiten zu berücksichtigen.

Die nähere Ausgestaltung der Gesetzgebung innerhalb der Provinzen, Fürstentümer, Burgschaften und Fautheien wird ebenfalls in einem Unterkapitel behandelt.

Unterseiten

  1. Das Reichsconcilium
  2. In den Lehen