Kaiserreich Drachenstein

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Verfassungsabzeichnung

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Verfassung

I. Grundrechte

§ 1 [Menschenwürde]

Die Würde eines jeden Wesens ist unantastbar.

§ 2 [Bürgerdefinition]

Die Bürger von Drachenstein sind Drachensteiner.

§ 3 [Gesetzesgleichheit]

Alle Drachensteiner sind vor dem Gesetz gleich, eine Ausnahme bildet Artikel 4.

§ 4 [Kaiserwürde]

Der Kaiser steht über den Königen und dem Volk.

§ 5 [Königswürde]

Die Könige stehen über dem Volk. Dies gilt nicht bei Artikel 3.

§ 6 [Religionsfreiheit]

In Drachenstein herrscht Religionsfreiheit.

§ 7 [Meinungsfreiheit]

In Drachenstein herrscht Meinungsfreiheit.

§ 8 [Verwirken der Grundrechte]

Wer Grundrechte gegen die Verfassung, andere Gesetze oder die Gesetze der jeweiligen Königreiche mißbraucht, verwirkt seine Grundrechte. Artikel 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 9 [Einschränkung der Grundrechte]

Die Einschränkung von Grundrechten ist unter Angabe des Paragraphen durch andere, spezielle Gesetze möglich, muß jedoch allgemein gelten und darf nicht nur den Einzelfall betreffen.

§ 10 [Selbstverwirklichung]

Jeder Staatsbürger des Kaiserreiches Drachenstein darf sich selbst verwirklichen, solange er damit keinem Zweiten schadet.

§ 11 [Bildungsrecht]

Jeder hat das Recht auf Grundbildung.

II. Staatsinformationen

§ 12 [Regierungsform]

Der Staat Drachenstein ist eine Erbmonarchie. Staatsoberhaupt ist der regierende Kaiser und die Könige.

§ 13 [Staatssymbole]

Emblem und Staatsfahne von Drachenstein ist ein mit dem Kopf nach oben stehender roter Drache, dessen Unterkörper sich auf einem grünen Bereich befindet, der Oberkörper auf einem Weißen. Daneben ist das Blatt eines Schlitzahorns in grüner Farbe abgebildet. Weitere Embleme, Symbole und Wappen können von der Regierung für gültig erklärt werden.

§ 14 [Unterteilung]

Das Kaiserreich Drachenstein ist unterteilt in die Provinzen Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster. Jeder König hat für seine Provinz eingeschränktes Regierungsrecht.

III. Die Regierung

§ 15 [Kaiser und Könige]

Es regiert der zur Zeit herrschende Kaiser und die fünf Könige.

§ 16 [Kaiservertretung]

Der Kaiser kann sich in bestimmten Fällen vom Reichspräsidenten vertreten lassen. Der Reichspräsident hat in dieser Lage nur eingeschränkte Rechte, er darf keine Könige und Minister entlassen oder die Verfassung ändern.

§ 17 [Regierungsrecht]

Niemand ausser der Kaiser und die Könige haben das Recht, über andere zu regieren, Artikel 1 der Grundrechte bleibt hiervon unberührt.

§ 18 [Befehlsverweigerung]

Befehlsverweigerung auf Befehle der Regierung wird mit einer vom Richter in einem gerechten Prozess vorgelegten Strafe bestraft.

§ 19 [Ernennungen]

Der Kaiser ernennt und entlässt Könige und Minister.

6. Das Parliatium besteht aus dem Reichspräsidenten, den fünf Königen, den drei Ministern und dem obersten Richter.

§ 20 [Ministrum exterior]

Der ministrum exterior ist für die Beziehungen zu anderen Staaten zu ständig und vertritt das Kaiserreich dort diplomatisch, er ernennt und entlässt alle Botschafter.

§ 21 [Ministrum herositum]

Der ministrum herositum major ist für die Friedenssicherung zuständig und steht sämtlichen Armee- und Polizeigewalten vor. Im Kriegsfall ist er stellvertretender Oberbefehlshaber nach dem Kaiser.

§ 22 [Ministrum manufactrum]

Der ministrum manufactrum ist für alle Unternehmensdaten zuständig und koordiniert sämtliche Finanztransfers.

IV. Die Justiz

§ 23 [Urteilsvollstreckung]

Alle Urteile werden im Namen des Kaisers verkündet und vollstreckt.

§ 24 [Abschaffung der Todesstrafe]

Die Todesstrafe gilt als ethisch nicht vertretbar und ist abgeschafft worden.

§ 25 [Richterposition]

Der Richter steht bei einer Gerichtsverhandlung, entgegen Artikel 1 des Grundgesetzes, über dem Angeklagten, dem Kläger und den Rechtsanwälten, Artikel 4 des Grundgesetzes bleibt hiervon jedoch unberührt.

§ 26 [Aufhebung von Urteilen]

Allein der Kaiser kann gefällte Urteile über Strafen wieder aufheben.

§ 27 [Vereidigung]

Die Richter und Staatsanwälte werden vom Kaiser vereidigt.

§ 28 [Zusammensetzung]

Der Kaiserliche Gerichtshof setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, dem obersten Richter und zwei weiteren Richtern.

§ 29 [Richterernennungen]

Die Richter werden vom Kaiser ernannt.

V. Verfassungsänderung

§ 30 [Recht auf Verfassungsänderung]

Eine Verfassungsänderung kann nur durch den Kaiser mit dessen Einstimmung erfolgen.

§ 31 [Änderung der Verfassung]

Vorschläge zur Änderung der Verfassung werden in einer Scherbenwahl angenommen oder abgelehnt.

§ 32 [Staatsform]

Die monarchische Staatsform kann nicht Grund zur Verfassungsänderung sein.

VI. Schlussbestimmungen

§ 33 [Inkrafttreten]

Die Verfassung tritt im Namen des Kaisers am 01. 03. 24016 n. d. Z. in Kraft.

§ 34 [Versionsangabe]

Dies ist die Version 1.4.

Veuxin II. , Kaiser von Drachenstein

Titus von Aloys 03.03.2004, 20:49

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