Kaiserreich Drachenstein

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Verordnungen der Gilde

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Faantir Gried 10.01.2004, 20:33

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Präambel: Bestrebt allen Bürgen Drachensteins gleichermaßen eine grundlegende Ausbildung in der Theorie der Magie zu vermitteln, den angeborenen Gaben der Völker die notwendige Disziplin zu geben und die Willigen in der Praxis zu unterweisen, gibt sich die Magiergilde folgende Studienordnung:

I Grundlegendes

1. Das Studium ist freiwillig. Es kann zwar zur Ausübung eines Berufs erforderlich sein, aber niemand muss diese Profession unfreilwillig ergreifen.

2. Jeder hat das Recht auf Ausbildung in den magischen Künsten, egal welcher Rasse, welchem Geschlecht und welcher Schicht er angehört.

3. Die Ausbildung bei der Nutzung angeborener Gaben ist zur Vermeidung von Unfällen empfohlen.

4. Nur Mitglieder der Magiergilde dürfen Magie höher als die der ersten Stufe erlernen.

II Hierarchie der Gilde

5. Jedes neuangemeldetes Mitglied erhält den Rang Akolyth.

6. Akolythen können durch das Erlernen verschiedener Magieschulen den Rang eines Schamanen, eines Zauberers oder eines Hexenmeisters erreichen. Eine Spezialisierung ist jedoch unerlässlich.

7. Jeder Schamane, Zauberer oder Hexenmeister, der seinen Studiengang mit Erfolg abschließt, hat das Recht sich Magier zu nennen und darf entspreche Berufe ergreifen.

8. Magier, die ihre Studien weiter als bis zur dritten Stufe voran treiben, dürfen den Titel Erzmagier führen und werden in den Gildenrat aufgenommen.

III Der Gildenrat

9. Der Gildenrat ist das oberste Gremium der Magiergilde. Er tagt permanent und öffentlich.

10. Der Gildenrat bestimmt einen Vorsitzenden, der seine Sitzungen leitet. Der Vorsitzende wird in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl für drei Monate gewählt.

11. Der Gildenrat verabschiedet einen Studienplan und ernennt die Lehrkörper. Er legt die Studienrichtungen fest und bestimmt über die Ächtung von Magieanwendungen. Außerdem vergibt er Lizenzen zur Anwendung von Magie in der Öffentlichkeit. Eine Anwendung ohne Lizenz ist strafbar.

12. Der Gildenrat kann mit einfacher Mehrheit Verordnungen erlassen, die für die Magiergilde bindend sind, solange sie nicht gegen staatliches Recht verstoßen.

IV Schlussbestimmungen

13. Diese Studienordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft.

14. Diese Studienordnung kann vom Gildenrat mit einer Zweidrittelmehrheit verändert werden.

13.01.2004, 18:34

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Gildenhausordnung

Präambel: Um den einwandfreien Zustand und die ununterbrochene Arbeit der Gildenhäuser auf hohem Niveau zu garantieren, erlässt der Gildenrat folgende Bestimmungen:

I Organisation

1. Jedes Ratsmitglied ist verpflichtet, eine Gildenhaus zu leiten. Der Ratsvorsitzende leitet das zentrale Gildenhaus. Die Leiter regeln alle hier nicht festgelegten Situationen selbst.

2. Jedes Gildenhaus muss außer dem Vorsitzenden noch über mindestens zwei weitere voll ausgebildete Magier verfügen. Der Gildenrat empfiehlt zur Verbesserung der Forschungs- und lehrmöglichkeiten eine Kombination aus allen drei Magieprofessionen.

3. Der Gildenrat ernennt außerdem zwei Inspektoren, die im Rang formal über allen Gildenhausleitern stehen und die Einrichtungen jederzeit unangemeldet überprüfen können.

4. Im Falle von Ratsmitgliedermangel können auch entsprechende Vertreter vom gesamten Rat als Leiter legitmiert werden.

II Ausstattung eines Gildenhauses

5. Jedes Gildenhaus beherbergt Unterkünfte für ansässige und anreisende Magier sowie für Patienten und Gäste, die jedoch in Nebengebäuden untergebracht werden.

6. Jedes Gildenhaus besitzt einen Labortrakt und eine Apotheke sowie eine Praxis, die sich um die Bedürfnisse der Region kümmert.

7. jedes Gildenhaus besitzt zwei Schulen. Eine für die Bildung der Kinder der allgemeinen Bevölkerung und eine Ausbildungsstätte für magische Künste. Nur Personen, die vom Gildenrat anerkannt wurden, dürfen dort lehren.

8. Jedes Gildenhaus ist mit magischen Schutzmechanismen und Fallen ausgestattet und beherbergt einen Tempel mit Schreinen jedweder Gottheit.

II Sonstige Regeln

9. Das Gildenhaus ist reinzuhalten und sollte immer genügend und sorgfältig überwachte Vorräte für zwei Wochen besitzen.

10. Das Personal und die Akolythen sollen diszipliniert sein. Korruption gilt als Verbrechen und wird öffentlich angezeigt.

11. Den Bedürftigen ist stets Hilfe zu leisten. Kein Invalide, Kranker, Armer, Alter und Waise darf abgehalten werden, die Dienste des Arztes und seiner Helfer in Anspruch zu nehmen.

12. Jedes Gildenhaus muss einem anderen Hilfe zur Verfügung stellen, wenn dieses darum bittet.

13. Jedes Gildenhaus darf um eine Untersuchung bitten.

IV Schlussbestimmungen

14. Die Verordnung tritt sofort in Kraft.

15. Die Verordnung kann jederzeit mit einer einfachen Mehrheit verändert werden. Ihre Abschaffung benötig eine Zweidrittelmehrheit.