Präambel: Bestrebt allen Bürgen Drachensteins gleichermaßen eine grundlegende Ausbildung in der Theorie der Magie zu vermitteln, den angeborenen Gaben der Völker die notwendige Disziplin zu geben und die Willigen in der Praxis zu unterweisen, gibt sich die Magiergilde folgende Studienordnung:
I Grundlegendes
1. Das Studium ist freiwillig. Es kann zwar zur Ausübung eines Berufs erforderlich sein, aber niemand muss diese Profession unfreilwillig ergreifen.
2. Jeder hat das Recht auf Ausbildung in den magischen Künsten, egal welcher Rasse, welchem Geschlecht und welcher Schicht er angehört.
3. Die Ausbildung bei der Nutzung angeborener Gaben ist zur Vermeidung von Unfällen empfohlen.
4. Nur Mitglieder der Magiergilde dürfen Magie höher als die der ersten Stufe erlernen.
II Hierarchie der Gilde
5. Jedes neuangemeldetes Mitglied erhält den Rang Akolyth.
6. Akolythen können durch das Erlernen verschiedener Magieschulen den Rang eines Schamanen, eines Zauberers oder eines Hexenmeisters erreichen. Eine Spezialisierung ist jedoch unerlässlich.
7. Jeder Schamane, Zauberer oder Hexenmeister, der seinen Studiengang mit Erfolg abschließt, hat das Recht sich Magier zu nennen und darf entspreche Berufe ergreifen.
8. Magier, die ihre Studien weiter als bis zur dritten Stufe voran treiben, dürfen den Titel Erzmagier führen und werden in den Gildenrat aufgenommen.
III Der Gildenrat
9. Der Gildenrat ist das oberste Gremium der Magiergilde. Er tagt permanent und öffentlich.
10. Der Gildenrat bestimmt einen Vorsitzenden, der seine Sitzungen leitet. Der Vorsitzende wird in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl für drei Monate gewählt.
11. Der Gildenrat verabschiedet einen Studienplan und ernennt die Lehrkörper. Er legt die Studienrichtungen fest und bestimmt über die Ächtung von Magieanwendungen. Außerdem vergibt er Lizenzen zur Anwendung von Magie in der Öffentlichkeit. Eine Anwendung ohne Lizenz ist strafbar.
12. Der Gildenrat kann mit einfacher Mehrheit Verordnungen erlassen, die für die Magiergilde bindend sind, solange sie nicht gegen staatliches Recht verstoßen.
IV Schlussbestimmungen
13. Diese Studienordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft.
14. Diese Studienordnung kann vom Gildenrat mit einer Zweidrittelmehrheit verändert werden.