Laut Abschnitt III. [sup](2)[/sup] der Hausordnung des Reichsconciliums bitte ich um eine Meinungsdeklaration durch den Reichskanzler zu folgendem Thema.
Aus gegebenem Anlass sehe ich als Repräsentation und Staatsoberhaupt des Kaiserreichs Drachenstein Anlass zu einer Verfassungsänderung, welche hauptsächlich die Namensänderung des Kaiserreiches von "Esturien-Drachenstein" in "Drachenstein" beinhaltet und den Status Esturiens von einem gleichberechtigten Partner neben Drachenstein auf den einer Provinz Drachensteins ändert.
Änderungen sind in kursiv gehalten. Aus anderen Änderungen resultierende Änderungen sind nicht zwingend in rot gehalten, genausowenig wie Löschungen.
Verfassung des Kaiserreichs Drachenstein
Präambel
Entstehend aus den noblen und würdigen Häusern Esturien, Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster gibt sich das Kaiserreich Drachenstein folgende Verfassung, die den großen Zielen und Traditionen aller Königshäuser gerecht wird.
I. Grundstruktur
Artikel I [Kaiser]
Der Kaiser steht an der hierarchischen Spitze des Kaiserreichs. Er steht über allen Personen, der Verfassung und den Edikten. Als Kaiser gilt der erste männliche Nachkomme des letzten Kaisers, wenn dieser abgedankt hat. Der Kaiser kann Edikte erlassen, welche als niedergeschriebenes Recht dienen und vom Reichsconcilium bestätigt werden müssen. Diese Edikte stehen unter der Verfassung und über den Edikten der Könige. Der Kaiser Drachensteins ist gleichzeitig der König von Pretanz.
Artikel 2 [Könige]
Hierarchisch unter dem Kaiser stehen die Könige der Provinzen Esturien, Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster. Sie sind Beamte des Kaiserreiches Drachenstein und können zu jeder Zeit vom Kaiser ernannt und entlassen werden. Falls eine Person nicht zum König ernannt werden will, kann sie eine Ablehnung liefern. Die Könige können für ihre Provinzen Edikte erlassen, welche als niedergeschriebenes Recht der jeweiligen Provinz dienen. Diese Edikte stehen unter der Verfassung und den Edikten des Kaiserreichs. Die Könige sind Mitglieder des Reichsconciliums.
Artikel 3 [Reichsconcilium]
Das Reichsconcilium besteht aus den Königen Drachensteins. Die Stimmen der Könige der Provinzen Esturien, Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster zählen alle gleich. Alle Edikte des Kaisers von Drachenstein müssen durch das Reichsconcilium einstimmig abgelehnt werden, um ihre Gültigkeit zu verlieren.
Artikel 4 [Reichskanzler]
Der Reichskanzler ist Vorsitzender des Reichsconciliums. Er wird von allen Mitgliedern des Reichsconciliums gewählt. Der Reichskanzler leitet die Conciliumssitzungen und repräsentiert das Kaiserreich.
II. Staat
Artikel 5 [Staatsgebiet]
Als Staatsgebiet gelten die Provinzen Esturien, Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster sowie als Hoheitsgewässer alle Wassermassen, die weniger als 50 Kilometer von der Küste des drakischen Festlands entfernt sind. So eingeschlossene Wassermassen zählen ebenfalls zum Hoheitsgebiet. Dieses Gebiet wird als Kaiserreich Drachenstein bezeichnet und ist Geltungsbereich des drakischen Rechts.
Artikel 6 [Staatssymbole]
Als Staatssymbole gelten die Flagge, das Wappen, das Kaiserwappen und das kaiserliche Siegel. Das Kaiserwappen und das kaiserliche Siegel dürfen nur vom Kaiserhaus selbst benutzt werden. Das Aussehen der Staatssymbole wird durch ein Edikt festgelegt.
Artikel 7 [Nationalhymne]
Die Nationalhymne wird hauptsächlich zu offiziellen Anlässen gespielt und dient der Repräsentation des Staates. Die Melodie und der Text der Nationalhymne wird durch ein Edikt festgelegt.
Artikel 8 [Amtssprache]
Als Amtssprache gilt die Drakische Sprache. Alle offiziellen Schriften werden in diesen Sprachen verfasst.
Artikel 9 [Hauptstadt und Regierungssitz]
Der Regierungssitz und die Hauptstadt des Kaiserreichs Drachenstein ist die Stadt Pretannica in der Provinz Pretanz.
III. Innenpolitik
Artikel 10 [Staatsbürgerschaft]
Jeder hat das Recht, die esturisch-drakische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes oder eines richterlichen Beschlusses eintreten, oder sobald ein drakischer Staatsbürger dies wünscht. Politisch Verfolgte genießen in Drachenstein Asylrecht. Kein drakischer Staatsbürger darf an das Ausland ausgeliefert werden. Die Staatsbürgerschaft kann durch (a) Einbürgerung oder (b) Vollendung der Geburt erlangt werden. Dies ist dem Bürgeramt zu melden. Im Falle (a) muss die Einbürgerung über das Bürgeramt erfolgen und von selbigem bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen. Im Falle (b) muss die Geburt und damit die Einbürgerung dem Bürgeramt gemeldet werden. Die Staatsbürgerschaft kann nicht erzwungen werden und ist vollkommen freiwillig. Sie darf jederzeit beendet werden, von Seiten des Betroffenen sowie von Seiten des Staates, jedoch von Seiten des Staates nur mit Begründung. In diesem Falle wird der Betroffene jedoch aufgefordert, (a) unverzüglich ein Visum anzufordern oder den Staat zu verlassen, falls er staatenlos ist oder (b) unverzüglich die entsprechende Botschaft aufzusuchen, falls er in einem anderen von Drachenstein akzeptiertem Staat eine gültige Staatsbürgerschaft besitzt. Der Betroffene gilt ebenfalls als staatenlos, wenn er Bürger in einem Staat ist, den das Kaiserreich Drachenstein nicht akzeptiert.
Artikel 11 [Eintritt der Volljährigkeit]
Der Eintritt der Volljährigkeit wird durch das Edikt zur Wesensbestimmung näher geregelt.
Artikel 12 [Wohnsitz]
Wer sich an einem Ort ständig und dauerhaft niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. Der Wohnsitz eines Bürgers kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Ein Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Wohnstätte mit dem Willen aufgehoben wird, diese aufzugeben. Ein Kind hat seinen Wohnsitz stets dort, wo die Eltern bzw. die Vollmacht seinen Wohnsitz hat.
Artikel 13 [Namensrecht]
Wird der Name einer Person von einer Anderen missbraucht, so hat die erste Person das Recht auf Klage wegen Namensmissbrauch.
IV. Aussenpolitik
Artikel 14 [Aussenpolitische Ziele des Kaiserreichs]
Aussenpolitische Ziele des Kaiserreichs sind lang anhaltender Friede und Abkommen, die Vorteile für das Kaiserreich bringen.
Artikel 15 [Akzeptanz von Staaten]
Ein Staat ausser das Kaiserreich Drachenstein gilt als offiziell akzeptiert und für vorhanden gefunden, wenn offizieller Kontakt besteht.
Artikel 16 [Botschaften]
Eine Botschaft ist eine dauerhafte Niederlassung von Regierungsvertretern eines fremden Staates in der Hauptstadt Drachensteins. Das Botschaftsgelände samt Botschaftsgebäude wird dem fremden Staat geschenkt und gehört zum Staatsgebiet dieses Staates. Auf dem Botschaftsgelände gilt das Recht des fremden Staates.
V. Wirtschaftspolitik
Artikel 17 [Steuern]
Steuern werden in einem eigenen Edikt festgelegt.
Artikel 18 [Firmengründung]
Zur Firmengründung wird ein Firmenvorstand und eine Lizenz benötigt.
Artikel 19 [Lizenzerwerb]
Die Lizenz kann vom Kaiserreich Drachenstein für ein Entgeld von fünf Tuk erworben werden. Mit Begründung und Einverständnis des Kaisers kann manchen Firmen die Lizenz nicht gewährleistet werden. Die Lizenz kann ebenso entzogen werden. In diesem Falle wird dem Firmengründer das Entgeld von fünf Tuk zurückerstattet. Schließt der Firmenvorstand die Firma selbstständig, so besteht kein Anrecht auf die Lizenzgebühren.
VI. Justiz
Artikel 20 [Klagerecht]
Jeder Bürger darf Anklage erheben.
Artikel 21 [Gerichtsordnung]
Eine Gerichtsordnung kann vom Kaiser veröffentlicht werden. In dieser sind der Ablauf einer Gerichtsverhandlung und die Rechte des Klägers sowie des Beklagten genauer erläutert. Die Gerichtsordnung ist einem Edikt gleichgestellt.
Artikel 22 [Richter]
Als Richter dient der Kaiser, der sich durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen kann.
VII. Grundrechte
Artikel 23 [Würde des Wesens]
Die Würde eines Wesens ist unantastbar. Als Wesen werden intelligente Organismen oder Magiegeschöpfe bezeichnet, die von dem staatlichen Institut für Wesenbestimmungen annerkannt werden.
Artikel 24 [Recht auf Leben]
Jedes Wesen hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.
Artikel 25 [Recht auf Freiheit]
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.
Artikel 26 [Recht auf Handlungsfreiheit]
Die Handlungsfreiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.
Artikel 27 [Gleichheit]
Alle vom Staatlichen Institut für Wesensbestimmung [id]als intelligente Wesen[/i] befundenen Wesen sind vor dem Gesetz gleich.
Artikel 28 [Versammlungsfreiheit]
Alle Wesen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen frei zu versammeln.
Artikel 29 [Eigentumsrecht]
Alle Wesen haben Recht auf Eigentum.
VIII. Verfassungsänderung
Artikel 30 [Recht auf Verfassungsänderung]
Eine Verfassungsänderung kann nur durch den Kaiser mit dessen Einverständniserklärung erfolgen.
Artikel 31 [Staatsformänderung]
Die monarchische Staatsform kann nicht Grund zur Verfassungsänderung sein.
IX. Schlussbestimmungen
Artikel 32 [Inkrafttreten]
Diese Verfassung tritt im Namen des Kaisers am xx. xx. 240xx nach drakischer Zeitrechnung in Kraft.
Artikel 33 [Versionsangabe]
Dies ist die Version 1.2.
Artikel 34 [Gültigkeitserklärung]
Diese Verfassung wird mit der nachfolgenden Unterschrift und des Siegels des Kaisers gültig.
Veuxin II. von Drachenstein
Kaetyr ent Drakestrin