Kaiserreich Drachenstein

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Abstimmung über die Verfassung des Kaiserreichs Esturien-Drachenstein

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Dies ist die Abstimmung zur Verfassung des Kaiserreichs Esturien-Drachenstein. Abgestimmt wird über folgenden Text:


Verfassung des Kaiserreichs Esturien-Drachenstein





Präambel



Entstehend aus der Mark von Esturien und aus dem Kaiserreich Drachenstein gibt sich das Kaiserreich Esturien-Drachenstein folgende Verfassung, die den großen Zielen und Traditionen beider Länder gerecht wird.



I. Grundstruktur



Artikel I [Kaiser]

Der Kaiser steht an der hierarchischen Spitze des Kaiserreichs. Er steht über allen Personen, der Verfassung und den Edikten. Als Kaiser gilt der erste männliche Nachkomme des letzten Kaisers, wenn dieser abgedankt hat. Der Kaiser kann Edikte erlassen, welche als niedergeschriebenes Recht dienen und vom Reichsconcilium bestätigt werden müssen. Diese Edikte stehen unter der Verfassung und über den Edikten der Könige und Tha'ans. Der Kaiser Esturien-Drachensteins ist gleichzeitig der Kaiser Drachensteins und der König von Pretanz.



Artikel 2 [Könige]

Hierarchisch unter dem Kaiser stehen die Könige der Provinzen Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster. Sie sind Beamte des Kaiserreiches Esturien-Drachenstein und können zu jeder Zeit vom Kaiser ernannt und entlassen werden. Falls eine Person nicht zum König ernannt werden will, kann sie eine Ablehnung liefern. Die Könige können für ihre Provinzen Edikte erlassen, welche als niedergeschriebenes Recht der jeweiligen Provinz dienen. Diese Edikte stehen unter der Verfassung und den Edikten des Kaiserreichs. Die Könige sind Mitglieder des Reichsconciliums.



Artikel 3 [Tha'ans]

Hierarchisch unter dem Kaiser stehen die Tha'ans der Häuser Tameo, Bau, Rumata, Pampa, Okana, Reba, Sera, Aba, Pifa, Ripat, Budach und Muga und ihrer jeweiligen Provinzen. Sie sind Beamte des Kaiserreiches Esturien-Drachenstein und können zu jeder Zeit vom Kaiser ernannt und entlassen werden. Falls eine Person nicht zum Tha'an ernannt werden will, kann sie eine Ablehnung liefern. Die Tha'ans können für ihre Provinzen Edikte erlassen, welche als niedergeschriebenes Recht des jeweiligen Provinz dienen. Diese Edikte stehen unter der Verfassung und den Edikten des Kaiserreichs. Die Tha'ans sind Mitglieder des Reichsconciliums.



Artikel 4 [Reichsconcilium]

Das Reichsconcilium besteht aus den Königen Drachensteins und den Tha'ans Esturiens. Die Stimme der Tha'ans von Tameo, Bau, Rumata, Pampa, Okana, Reba, Sera, Aba, Pifa, Ripat, Budach und Muga zählen einfach, die Stimmen der Könige von Malazien, Pelata, Pisar und Vincaster zählen zweifach und die Stimme des Königs von Pretanz zählt als gleichzeitiger Kaiser Esturien-Drachensteins vierfach. Alle Edikte des Kaisers von Esturien-Drachenstein müssen durch das Reichsconcilium einstimmig bestätigt werden, bevor sie ihre Gültigkeit erlangen.



Artikel 5 [Reichskanzler]

Der Reichskanzler ist Vorsitzender des Reichsconciliums. Er wird von allen Mitgliedern des Reichsconciliums unter Berücksichtigung der Stimmenverhältnisse gewählt. Der Reichskanzler leitet die Conciliumssitzungen und repräsentiert das Kaiserreich.



II. Staat



Artikel 6 [Staatsgebiet]

Als Staatsgebiet gelten die Provinzen Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster und das Land Esturien sowie als Hoheitsgewässer alle Wassermassen, die weniger als 50 Kilometer von der Küste des drakischen Festlands entfernt sind. So eingeschlossene Wassermassen zählen ebenfalls zum Hoheitsgebiet. Dieses Gebiet wird als Kaiserreich Esturien-Drachenstein bezeichnet und ist Geltungsbereich des esturisch-drakischen Rechts.



Artikel 7 [Staatssymbole]

Als Staatssymbole gelten die Flagge, das Wappen, das Kaiserwappen und das kaiserliche Siegel. Das Kaiserwappen und das kaiserliche Siegel dürfen nur vom Kaiserhaus selbst benutzt werden. Das Aussehen der Staatssymbole wird durch ein Edikt festgelegt.



Artikel 8 [Nationalhymne]

Die Nationalhymne wird hauptsächlich zu offiziellen Anlässen gespielt und dient der Repräsentation des Staates. Die Melodie und der Text der Nationalhymne wird durch ein Edikt festgelegt.



Artikel 9 [Amtssprache]

Als Amtssprache gelten die Drakische Sprache und die Esturische Sprache. Alle offiziellen Schriften werden in diesen Sprachen verfasst.



Artikel 10 [Hauptstadt und Regierungssitz]

Der Regierungssitz und die Hauptstadt des Kaiserreichs Esturien-Drachenstein ist die Stadt Pretannica in der Provinz Pretanz.



III. Innenpolitik



Artikel 11 [Staatsbürgerschaft]

Jeder hat das Recht, die esturisch-drakische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes oder eines richterlichen Beschlusses eintreten, oder sobald ein esturisch-drakischer Staatsbürger dies wünscht. Politisch Verfolgte genießen in Esturien-Drachenstein Asylrecht. Kein esturisch-drakischer Staatsbürger darf an das Ausland ausgeliefert werden. Die Staatsbürgerschaft kann durch (a) Einbürgerung oder (b) Vollendung der Geburt erlangt werden. Dies ist dem Bürgeramt zu melden. Im Falle (a) muss die Einbürgerung über das Bürgeramt erfolgen und von selbigem bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen. Im Falle (b) muss die Geburt und damit die Einbürgerung dem Bürgeramt gemeldet werden. Die Staatsbürgerschaft kann nicht erzwungen werden und ist vollkommen freiwillig. Sie darf jederzeit beendet werden, von Seiten des Betroffenen sowie von Seiten des Staates, jedoch von Seiten des Staates nur mit Begründung. In diesem Falle wird der Betroffene jedoch aufgefordert, (a) unverzüglich ein Visum anzufordern oder den Staat zu verlassen, falls er staatenlos ist oder (b) unverzüglich die entsprechende Botschaft aufzusuchen, falls er in einem anderen von Esturien-Drachenstein akzeptiertem Staat eine gültige Staatsbürgerschaft besitzt. Der Betroffene gilt ebenfalls als staatenlos, wenn er Bürger in einem Staat ist, den das Kaiserreich Esturien-Drachenstein nicht akzeptiert.



Artikel 12 [Eintritt der Volljährigkeit]

Mit dem Ende von mindestens 5/6 des Heranreifens einer Person, für jede Rasse auf ein bestimmtes Alter festgelegt vom staatlichem Institut für Wesensbestimmungen, tritt die Volljährigkeit ein.



Artikel 13 [Wohnsitz]

Wer sich an einem Ort ständig und dauerhaft niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. Der Wohnsitz eines Bürgers kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Ein Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Wohnstätte mit dem Willen aufgehoben wird, diese aufzugeben. Ein Kind hat seinen Wohnsitz stets dort, wo die Eltern bzw. die Vollmacht seinen Wohnsitz hat.



Artikel 14 [Namensrecht]

Wird der Name einer Person von einer Anderen missbraucht, so hat die erste Person das Recht auf Klage wegen Namensmissbrauch.



IV. Aussenpolitik



Artikel 15 [Aussenpolitische Ziele des Kaiserreichs]

Aussenpolitische Ziele des Kaiserreichs sind lang anhaltender Friede und Abkommen, die Vorteile für das Kaiserreich bringen.



Artikel 16 [Akzeptanz von Staaten]

Ein Staat ausser das Kaiserreich Esturien-Drachenstein gilt als offiziell akzeptiert und für vorhanden gefunden, wenn offizieller Kontakt besteht.



Artikel 17 [Botschaften]

Eine Botschaft ist eine dauerhafte Niederlassung von Regierungsvertretern eines fremden Staates in der Hauptstadt Esturien-Drachensteins. Das Botschaftsgelände samt Botschaftsgebäude wird dem fremden Staat geschenkt und gehört zum Staatsgebiet dieses Staates. Auf dem Botschaftsgelände gilt das Recht des fremden Staates.



V. Wirtschaftspolitik



Artikel 18 [Steuern]

Steuern werden in einem eigenen Edikt festgelegt.



Artikel 19 [Firmengründung]

Zur Firmengründung wird ein Firmenvorstand und eine Lizenz benötigt.



Artikel 20 [Lizenzerwerb]

Die Lizenz kann vom Kaiserreich Esturien-Drachenstein für ein Entgeld von fünf Tuk erworben werden. Mit Begründung und Einverständnis des Kaisers kann manchen Firmen die Lizenz nicht gewährleistet werden. Die Lizenz kann ebenso entzogen werden. In diesem Falle wird dem Firmengründer das Entgeld von fünf Tuk zurückerstattet. Schließt der Firmenvorstand die Firma selbstständig, so besteht kein Anrecht auf die Lizenzgebühren.



VI. Justiz



Artikel 21 [Klagerecht]

Jeder Bürger darf Anklage erheben.



Artikel 22 [Gerichtsordnung]

Eine Gerichtsordnung kann vom Kaiser veröffentlicht werden. In dieser sind der Ablauf einer Gerichtsverhandlung und die Rechte des Klägers sowie des Beklagten genauer erläutert. Die Gerichtsordnung ist einem Edikt gleichgestellt.



Artikel 23 [Richter]

Als Richter dient der Kaiser, der sich durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen kann.



VII. Grundrechte



Artikel 24 [Würde des Wesens]

Die Würde eines Wesens ist unantastbar. Als Wesen werden intelligente Organismen oder Magiegeschöpfe bezeichnet, die von dem staatlichen Institut für Wesenbestimmungen annerkannt werden.



Artikel 25 [Recht auf Leben]

Jedes Wesen hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.



Artikel 26 [Recht auf Freiheit]

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.



Artikel 27 [Recht auf Handlungsfreiheit]

Die Handlungsfreiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.



Artikel 28 [Gleichheit]

Alle vom Staatlichen Institut für Wesensbestimmung anerkannten Wesen sind vor dem Gesetz gleich.



Artikel 29 [Versammlungsfreiheit]

Alle Wesen haben das Recht, sich firedlich und ohne Waffen frei zu versammeln.



Artikel 30 [Eigentumsrecht]

Alle Wesen haben Recht auf Eigentum.



VIII. Verfassungsänderung



Artikel 31 [Recht auf Verfassungsänderung]

Eine Verfassungsänderung kann nur durch den Kaiser mit dessen Einverständniserklärung erfolgen.



Artikel 32 [Staatsformänderung]

Die monarchische Staatsform kann nicht Grund zur Verfassungsänderung sein.



IX. Schlussbestimmungen



Artikel 33 [Inkrafttreten]

Diese Verfassung tritt im Namen des Kaisers am xx. xx. 240xx nach drakischer Zeitrechnung in Kraft.



Artikel 34 [Versionsangabe]

Dies ist die Version 1.0.



Artikel 35 [Gültigkeitserklärung]

Diese Verfassung wird mit der nachfolgenden Unterschrift und des Siegels des Kaisers gültig.







Veuxin II. von Drachenstein

Kaetyr ent Estoria-Drakestrin

Stimmt mit "ja", "nein" oder mit "enthaltung".

Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger Esturien-Drachensteins, namentlich

Euphemia da Rumata-Puck

Wohnhaft in Burg Rumata/Esturien

Kristofer da Ripat

Wohnhaft in Burg Ripat/Esturien

Lord Bohne

Wohnhaft in Auron/Pisar

Manys Taklon

Wohnhaft in Greenhampton/Pretanz

Miriel Vermillion

Wohnhaft in Alzartin/Malazien

Piritugd

Wohnhaft in Laigen/Malazien

Tobias der Eroberer

Wohnhaft in Vintor/Vincaster

Valandil Sáralonde

Wohnort unbekannt

Veuxin II. von Drachenstein

Wohnhaft in Pretannica/Pretanz

Abgestimmt wird nach einfacher Mehrheit.

Die Abstimmung dauert 5 Tage und kann vorzeitig beendet werden, wenn vorher schon alle wahlberechtigten Bürger abgestimmt haben oder eine umumstößliche Mehrheit für einen Punkt vorhanden ist.

Sämtliche Beiträge in diesem Thema, die nicht von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein stammen, werden gelöscht!

09.10.2005, 11:39

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Die Abstimmung wird vorzeitig beendet, da eine umumstößliche Mehrheit vorhanden ist.

Mit fünf Ja-Stimmen gegen eine Nein-Stimme und keiner Enthaltung gilt der obenstehende Text als Verfassung des Kaiserreichs Esturien-Drachenstein als angenommen.