Kaiserreich Drachenstein

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Edikt über Struktur und Verwaltung vom 03.08.2004

I Grundlegendes

§1 Die Macht geht von den Bürgern der Provinz aus. Sie wählen den König, der die Regierung ernennt und den Provinzhof, der Edikten und Haushalten die Legitimation gibt.

§2 Alle Amtspersonen haben dem König monatlich Rechenschaft abzulegen. Der Kaiser kann ohne Willen und Wissen des Königs selbst Auskunft von allen Amtspersonen der Provinz bekommen.

II König

§3 Alle Bürger, die das 21. Lebensjahr erreicht haben, geistig gesund und strafrei sind, nehmen alle drei Monate an der Wahl teil. Diese ist gleich, allgemein und geheim.

Jeder Bürger kann König werden, so der Kaiser nichts dagegen einzuwenden hat.

§4 Der König ernennt und entlässt alle Amtspersonen und Provinzbeauftragten. Der Kaiser hat ein ultimatives Veto bei allen Entscheidungen.

Der König erlässt Edikte, die als Provinzgesetze binden sind. Er hat sich monatlich vor dem Provinzhof zu verantworten.

III Distriktverwalter

§6 Die Provinz ist in vier Distrikte unterteilt, die entweder vom König direkt oder von den Distriktverwaltern kontrolliert werden.

Sie werden vom König ernannt.

§7 Jeder Distriktverwalter kümmert sich um die Administrative und Verwaltung seines Distrikts.

Dazu gehören die Pflege under Ausbau des Kommunikationsnetzes, die Zuweisung von Grund und Boden und die Einweisung der Provinzgarde zu Polizeiaufgaben.

IV Schatzmeister

§8 Der Schatzmeister kümmert sich um den Finanzhaushalt der Provinz, die Ein- und Ausgaben inklusive der Eintreibung der Steuern.

Er muss dafür die Zustimmung des Provinzhofes einholen.

§9 Er kümmert sich um alle Verträge mit den Gilden und setzt die Steuern dafür fest.

V Provinzhof

§10 Der Provinzhof besteht aus allen Bürgern der Provinz, die weder Amtspersonen sind, noch das Königtum innehaben.

Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

VI Abschließendes

§11 Dieses Edikt kann jederzeit verändert werden. Dazu sind Kaiser und König berechtigt.

(Außer Kraft gesetzt am 06.06.2006 von Baudouin de Gastinois.)

Unterseiten

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