Kaiserreich Drachenstein

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Verfassungskonvent

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Ich formuliere es mal entsprechend

VII. Grundrechte

Artikel xx [Würde des Wesens]

Die Würde eines Wesens ist unantastbar. Als Wesen werden intelligente Organismen oder Magiegeschöpfe bezeichnet, die von dem staatlichen Institut für Wesenbestimmungen annerkannt werden.

Artikel xy [Recht auf Leben]

Jedes Wesen hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.

Artikel xz [Recht auf Freiheit]

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.

Artikel yx [Recht auf Handlungsfreiheit]

Die Handlungsfreiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.

Artikel yy [Gleichheit]

Alle Wesen sind gleich. Nur der Kaiser nicht, denn er steht über allem Lebenden und Toten.

Artikel yz [Versammlungsfreiheit]

Alle Wesen haben das Recht, sich firedlich und ohne Waffen frei zu versammeln.

Artikel zx [Eigentumsrecht]

Alle Wesen haben recht auf Eigentum.

Gut so? :)

perfect.

Insgesamt, mit den neuen Punkten Aussenpolitik, Wirtschaftspolitik, Justiz, Verfassungsänderung und Schlussbestimmungen. Gibt es Kritik an den neuen Punkten? :)


Verfassung des Kaiserreiches Drachenstein



Präambel



Geschützt durch den Glauben, geschützt durch das Schwert und geschützt durch das Volk gibt der Kaiser von Drachenstein, erster männlicher Nachfahre des vorigen Kaisers, dem Kaiserreich Drachenstein folgende Verfassung, die als Schlüssel der Gunst, der Stärke und der Macht gilt. Die Verfassung ist der niedergeschriebene Wille des Kaisers und dient als oberste Rechtsgrundlage zum Schützen des Staates, seines Kaisers und seiner Bürger. Sie ist das Grundwerk Drachensteins und ein Leitfaden für jeden Bürger dieses Staates. So sei festgeschrieben:



I. Grundstruktur



Artikel 1 [Kaiser]

Der Kaiser steht an der hierarchischen Spitze des Kaiserreichs. Er steht über allen Personen, der Verfassung und den Edikten. Als Kaiser gilt der erste männliche Nachkomme des letzten Kaisers, wenn dieser abgedankt hat. Der Kaiser kann Edikte erlassen, welche als niedergeschriebenes Recht dienen. Diese Edikte stehen unter der Verfassung und über den Edikten der Provinzen. Der Kaiser Drachensteins ist gleichzeitig der König von Pretanz.



Artikel 2 [Könige]

Hierarchisch unter dem Kaiser stehen die Könige der Provinzen Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster. Sie sind Beamte des Kaiserreiches Drachenstein und können zu jeder Zeit vom Kaiser ernannt und entlassen werden. Falls eine Person nicht zum König ernannt werden will, kann sie eine Ablehnung liefern. Die Könige können für ihre Provinzen Edikte erlassen, welche als niedergeschriebenes recht der jeweiligen Provinz dienen. Diese Edikte stehen unter der Verfassung und den Edikten des Kaiserreichs.



Artikel 3 [Hofrat]

Als Hofrat werden die Könige der Provinzen Malazien, Pelata, Pisar und Vincaster bezeichnet. Jeder dieser Könige dient als Berater für einen bestimmten Fachbereich. Der zugeteilte Fachbereich wird vom Kaiser bestimmt. Als Fachbereiche gelten das Innere, das Äussere, die Wirtschaft und die Justiz. Der Innenberater, genannt ministrum interior, berät den Kaiser in innenpolitischen Fragen. Der Aussenberater, genannt ministrum exterior, berät den Kaiser in aussenpolitischen Fragen und stattet Auslandsbesuche ab. Der Wirtschaftsberater, genannt ministrum manufactrum, berät den Kaiser in wirtschaftlichen Fragen und erteilt Firmenlizenzen. Der Justizberater, genannt ministrum justicium, berät den Kaiser in rechtlichen Fragen und dient als Oberster Richter.



II. Staat



Artikel 4 [Staatsgebiet]

Als Staatsgebiet gelten die Provinzen Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster sowie als Hoheitsgewässer alle Wassermassen, die weniger als 50 Kilometer von der Küste des drakischen Festlands entfernt sind. So eingeschlossene Wassermassen zählen ebenfalls zum Hoheitsgebiet. Dieses Gebiet wird als Kaiserreich Drachenstein bezeichnet und ist Geltungsbereich des drakischen Rechts.



Artikel 5 [Staatssymbole]

Als Staatssymbole gelten die Flagge, das Wappen, das Kaiserwappen und das kaiserliche Siegel. Das Kaiserwappen und das kaiserliche Siegel dürfen nur vom Kaiserhaus selbst benutzt werden. Das Aussehen der Staatssymbole wird durch ein Edikt festgelegt.



Artikel 6 [Nationalhymne]

Die Nationalhymne wird hauptsächlich zu offiziellen Anlässen gespielt und dient der Repräsentation des Staates. Die Melodie und der Text der Nationalhymne wird durch ein Edikt festgelegt.



Artikel 7 [Amtssprache]

Als Amtssprache gilt die drakische Sprache. Alle offiziellen Schriften werden in dieser Sprache verfasst.



Artikel 8 [Hauptstadt und Regierungssitz]

Der Regierungssitz und die Hauptstadt des Kaiserreichs Drachenstein ist die Stadt Pretannica in der Provinz Pretanz.



III. Innenpolitik



Artikel 9 [Staatsbürgerschaft]

Jeder hat das Recht, die drakische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes oder eines richterlichen Beschlusses eintreten, oder sobald ein drakischer Staatsbürger dies wünscht. Gegen den Willen des Betroffenen darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn er dann nicht staatenlos oder politisch verfolgt wird. Politisch Verfolgte genießen in Drachenstein Asylrecht. Kein drakischer Staatsbürger darf an das Ausland ausgeliefert werden. Die Staatsbürgerschaft kann durch (a) Einbürgerung oder (b) Vollendung der Geburt erlangt werden. Dies ist dem Bürgeramt zu melden. Im Falle (a) muss die Einbürgerung über das Bürgeramt erfolgen und von selbigem bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen. Im Falle (b) muss die Geburt und damit die Einbürgerung dem Bürgeramt gemeldet werden. Die Staatsbürgerschaft kann nicht erzwungen werden und ist vollkommen freiwillig. Sie darf jederzeit beendet werden, von Seiten des Betroffenen sowie von Seiten des Staates, jedoch von Seiten des Staates nur mit Begründung. In diesem Falle wird der Betroffene jedoch aufgefordert, (a) unverzüglich ein Visum anzufordern oder den Staat zu verlassen, falls er staatenlos ist oder (b) unverzüglich die entsprechende Botschaft aufzusuchen, falls er in einem anderen von Drachenstein akzeptiertem Staat eine gültige Staatsbürgerschaft besitzt. Der Betroffene gilt ebenfalls als staatenlos, wenn er Bürger in einem Staat ist, den das Kaiserreich Drachenstein nicht akzeptiert.



Artikel 10 [Eintritt der Volljährigkeit]

Mit dem Erreichen von 10% der natürlichen durchschnittlichen Lebenserwartung, welche aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse offiziell festgelegt wird, tritt die Volljährigkeit ein.



Artikel 11 [Wohnsitz]

Wer sich an einem Ort ständig und dauerhaft niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. Der Wohnsitz eines Bürgers kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Ein Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Wohnstätte mit dem Willen aufgehoben wird, diese aufzugeben. Ein Kind hat seinen Wohnsitz stets dort, wo die Eltern bzw. die Vollmacht seinen Wohnsitz hat.



Artikel 12 [Namensrecht]

Wird der Name einer Person von einer Anderen missbraucht, so hat die erste Person das Recht auf Klage wegen Namensmissbrauch.



IV. Aussenpolitik



Artikel 13 [Aussenpolitische Ziele des Kaiserreichs]

Aussenpolitische Ziele des Kaiserreichs sind lang anhaltender Friede und Abkommen, die Vorteile für das Kaiserreich bringen.



Artikel 14 [Akzeptanz von Staaten]

Ein Staat ausser das Kaiserreich Drachenstein gilt als offiziell akzeptiert und für vorhanden gefunden, wenn offizieller Kontakt besteht.



Artikel 15 [Botschaften]

Eine Botschaft ist eine dauerhafte Niederlassung von Regierungsvertretern eines fremden Staates in der Hauptstadt Drachensteins. Das Botschaftsgelände samt Botschaftsgebäude wird dem fremden Staat geschenkt und gehört zum Staatsgebiet dieses Staates. Auf dem Botschaftsgelände gilt das Recht des fremden Staates.



V. Wirtschaftspolitik



Artikel 14 [Steuern]

Steuern werden in einem eigenen Edikt festgelegt.



Artikel 15 [Firmengründung]

Zur Firmengründung wird ein Firmenvorstand und eine Lizenz benötigt.



Artikel 16 [Lizenzerwerb]

Die Lizenz kann vom Wirtschaftsberater für ein Entgeld von fünf Tuk erworben werden. Mit Begründung und Einverständnis des Kaisers kann manchen Firmen die Lizenz nicht gewährleistet werden. Die Lizenz kann ebenso entzogen werden. In diesem Falle wird dem Firmengründer das Entgeld von fünf Tuk zurückerstattet. Schließt der Firmengründer die Firma selbstständig, so besteht kein Anrecht auf die Lizenzgebühren.



VI. Justiz



Artikel 17 [Klagerecht]

Jeder Bürger darf Anklage erheben. Gegen den Kaiser darf keine Anklage erhoben werden.



Artikel 18 [Gerichtsordnung]

Eine Gerichtsordnung kann vom Justizberater mit Einverständnis des Kaisers veröffentlicht werden. In dieser sind der Ablauf einer Gerichtsverhandlung und die Rechte des Klägers sowie des Beklagten genauer erläutert. Die Gerichtsordnung ist einem Edikt gleichgestellt.



Artikel 19 [Richter]

Als Richter dient der Kaiser, der sich durch den Justizberater vertreten lassen kann.



VII. Grundrechte



Artikel 20 [Würde des Wesens]

Die Würde eines Wesens ist unantastbar. Als Wesen werden intelligente Organismen oder Magiegeschöpfe bezeichnet, die von dem staatlichen Institut für Wesenbestimmungen annerkannt werden.



Artikel 21 [Recht auf Leben]

Jedes Wesen hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.



Artikel 22 [Recht auf Freiheit]

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.



Artikel 23 [Recht auf Handlungsfreiheit]

Die Handlungsfreiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.



Artikel 24 [Gleichheit]

Alle Wesen sind gleich. Nur der Kaiser nicht, denn er steht über allem Lebenden und Toten.



Artikel 25 [Versammlungsfreiheit]

Alle Wesen haben das Recht, sich firedlich und ohne Waffen frei zu versammeln.



Artikel 26 [Eigentumsrecht]

Alle Wesen haben recht auf Eigentum.



VIII. Verfassungsänderung



Artikel 27 [Recht auf Verfassungsänderung]

Eine Verfassungsänderung kann nur durch den Kaiser mit dessen Einverständniserklärung erfolgen.



Artikel 28 [Staatsformänderung]

Die monarchische Staatsform kann nicht Grund zur Verfassungsänderung sein.



IX. Schlussbestimmungen



Artikel 29 [Inkrafttreten]

Die Verfassung tritt im Namen des Kaisers am 00. 00. 24017 nach drakischer Zeitrechnung in Kraft.



Artikel 30 [Vorversion]

Solange diese Verfassung noch nicht in Kraft getreten ist, gilt die Vorversion oder eine vom Kaiser angelegte Übergangsverfassung.



Artikel 31 [Übergangsverfassung]

In dringlichen Situationen kann der Kaiser eine Übergangsverfassung erschaffen, die aber maximal einen Monat gelten darf.



Artikel 32 [Versionsangabe]

Dies ist die Version 2.0.



Artikel 33 [Gültigkeitserklärung]

Diese Verfassung wird mit der nachfolgenden Unterschrift und des Siegels des Kaisers gültig.

ich muss mir das erstmal durchlesen, und wie du dir vorstellen kannst, hab ich momentan was andres zu tun.....

Sogar sehr gut.

bin einverstanden. :)

Gut. :)

20.01.2005, 18:08

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Gut. :)

Faantir Gried 20.01.2005, 18:14

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Artikel 30 ist überflüssig und kann raus. ;)

Gut, also:

IX. Schlussbestimmungen

Artikel 29 [Inkrafttreten]

Die Verfassung tritt im Namen des Kaisers am 00. 00. 24017 nach drakischer Zeitrechnung in Kraft.

Artikel 30 [Übergangsverfassung]

In dringlichen Situationen kann der Kaiser eine Übergangsverfassung erschaffen, die aber maximal einen Monat gelten darf.

Artikel 31 [Versionsangabe]

Dies ist die Version 2.0.

Artikel 32 [Gültigkeitserklärung]

Diese Verfassung wird mit der nachfolgenden Unterschrift und des Siegels des Kaisers gültig.

Sonst noch irgendwelche Bemängelungen? :)

Wenn nicht, stelle ich die Verfassung vier Tage zur Abstimmung und gut ist. :)

Artikel 30 kann schon wieder raus ;)

Du kannst eh wann immer du willst eine neue Verfassung festlegen ;)

Stimmt. :D Am Schluss sind keine Schlussbestimmungen mehr da. ;)

IX. Schlussbestimmungen

Artikel 29 [Inkrafttreten]

Die Verfassung tritt im Namen des Kaisers am 00. 00. 24017 nach drakischer Zeitrechnung in Kraft.

Artikel 30 [Versionsangabe]

Dies ist die Version 2.0.

Artikel 31 [Gültigkeitserklärung]

Diese Verfassung wird mit der nachfolgenden Unterschrift und des Siegels des Kaisers gültig.

So, jetzt noch Mängel? :D

Faantir Gried 21.01.2005, 17:04

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Ja, der Kaiser sieht aus wie ein Haufen Blätter ;)

Elladan 21.01.2005, 18:12

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Wie wärs denn mal mit einem Avatar,das eine Person ist??

Bring mir ein gutes und dann mache ich das. Ich finde aber kein gutes. ;)

21.01.2005, 21:13

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Ich erkläre die Arbeit des Verfassungskonvents hiermit offiziell für erfolgreich beendet! :)

Zerron 22.09.2006, 20:24

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Handlung

Piritugd starrt Veuxin lustvoll aufs Gesäß.