Rauschmittelgesetzbuch
I. Grundlagen
§ 1 [Definition]
Als Rauschmittel werden Stoffe definiert, die eine starke Veränderung der Psyche hervorrufen oder stark abhängig machen. Im Einzelfalle entscheidet der Kaiser anhand von Zutaten und Wirkung.
§ 2 [Legalität]
Alle Rauschmittel ausser die in Punkt 3 und 4 genannten sind illegal. Ihr Genuss muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.
§ 3 [Altersbegrenzung]
Für Personen unter zehn Jahren sind alle Rauschmittel illegal. In diesem Falle liegt die Strafe bei minimal zwei Jahren betreutem Zuchthaus.
§ 4 [Einführen von Rauschmitteln]
Das Einführen von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Punkt 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.
§ 5 [Besitz von Rauschmitteln]
Der Besitz von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Punkt 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.
II. Ausnahmen
§ 6 [Alkohol]
Alkohol ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zwei oder mehr beträgt.
§ 7 [Nikotin]
Nikotin ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zehn oder mehr beträgt.
§ 8 [Ärztliche Anwendung]
Werden Rauschmittel von anerkannten Ärzten zur Behandlung verschrieben, dürfen sie legal vom Patienten gekauft und genommen werden. Es ist vom Arzt darauf zu achten, dass der Patient nicht in Abhängigkeit verfällt. Als anerkannter Arzt gilt in diesem Falle, wem dies schriftlich samt Unterschrift und Siegel von drei anderen anerkannten Ärzten in ihrem Willen bestätigt wurde.
VI. Schlussbestimmungen
§ 9 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt im Namen des Kaisers am --. --. 24018 n.d.Z. (nach drakischer Zeitrechnung) in Kraft.
§ 10 [Version]
Dies ist die Version 1.0.
Veuxin II. , Kaiser von Drachenstein