Kaiserreich Drachenstein

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Verfassungsänderung

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Lucio di Cavalcanti 17.07.2003, 22:13

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Ich würde gerne vorschlagen, das die Verfassung geändert werden sollte.

17.07.2003, 22:15

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Bisherige Verfassung des Kaiserreiches Drachenstein

Grundrechte

1. Die Würde eines jeden Wesens ist unantastbar.

2. Die Bürger von Drachenstein sind Drachensteiner.

3. Alle Drachensteiner sind vor dem Gesetz gleich, eine Ausnahme bildet Artikel 4.

4. Der Kaiser steht über den Königen und dem Volk.

5. Die Könige steht über dem Volk. Dies gilt nicht bei Artikel 3.

6. In Drachenstein herrscht Religionsfreiheit.

7. In Drachenstein herrscht Meinungsfreiheit.

8. Wer Grundrechte gegen die Verfassung, andere Gesetze oder die Grundordnung des Königreiches Drachenstein mißbraucht, verwirkt seine Grundrechte. Artikel 1 bleibt hiervon unberührt.

9. Die Einschränkung von Grundrechten ist unter Angabe des Paragraphen durch andere, spezielle Gesetze möglich, muß jedoch allgemein gelten und darf nicht nur den Einzelfall betreffen.

Staatssystem

1. Der Staat Drachenstein ist eine Erbmonarchie. Staatsoberhaupt ist der regierende Kaiser und die Könige.

2. Emblem und Staatsfahne von Drachenstein ist ein mit dem Kopf nach oben stehender roter Drache, dessen Unterkörper sich auf einem grünen Bereich befindet, der Oberkörper auf einem Weißen. Daneben ist das Blatt eines Schlitzahorns in grüner Farbe abgebildet.

Die Regierung

1. Es regiert der zur Zeit herrschende Kaiser und die fünf Könige.

2. Der Kaiser kann sich in bestimmten Fällen vertreten lassen.

3. Niemand ausser der Kaiser und die Könige haben das Recht, über andere zu regieren, Artikel 1 der Grundrechte bleibt hiervon unberührt.

4. Befehlsverweigerung auf Befehle der Regierung wird mit einer vom Richter in einem gerechten Prozess vorgelegten Strafe bestraft.

Die Justiz

1. Alle Urteile werden im Namen des Kaisers verkündet und vollstreckt.

2. Die Todesstrafe gilt als ethisch nicht vertretbar und ist abgeschafft worden.

3. Der Richter steht bei einer Gerichtsverhandlung, entgegen Artikel 1 des Grundgesetzes, über dem Angeklagten, dem Kläger und den Rechtsanwälten, Artikel 4 des Grundgesetzes bleibt hiervon jedoch unberührt.

4. Allein der Kaiser kann gefällte Urteile über Strafen wieder aufheben.

5. Die Richter und Staatsanwälte werden vom Kaiser ernannt. Vorschläge zur Ernennung kommen von den Königen und vom Volk in einer Scherbenwahl.

6. Der Kaiserliche Gerichtshof setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, dem obersten Richter und zwei weiteren Richtern.

Verfassungsänderung

1. Eine Verfassungsänderung kann nur durch den Kaiser mit dessen Einstimmung erfolgen.

2. Vorschläge zur Änderung der Verfassung werden in einer Scherbenwahl angenommen oder abgelehnt.

3. Die monarchische Staatsform kann nicht Grund zur Verfassungsänderung sein.

Schlussbestimmungen

1. Die Verfassung tritt im Namen des Kaisers am 28. 01. 24012 n.d.Z. (nach drakischer Zeitrechnung) in Kraft.

2. Dies ist die Version 1.3.

Veuxin II. , Kaiser von Drachenstein

17.07.2003, 22:28

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Mein Vorschlag:

Verfassung des Kaiserreiches Drachenstein

I. Grundrechte

(1) Die Würde eines jeden Wesens ist unantastbar.

(2) Die Bürger von Drachenstein sind Drachensteiner.

(3) Alle Drachensteiner sind vor dem Gesetz gleich, eine Ausnahme bildet Artikel 4.

(4) Der Kaiser steht über den Königen und dem Volk.

(5) Die Könige steht über dem Volk. Dies gilt nicht bei Artikel 3.

(6) In Drachenstein herrscht Religionsfreiheit.

(7) In Drachenstein herrscht Meinungsfreiheit.

(8) Wer Grundrechte gegen die Verfassung, andere Gesetze oder die Grundordnung des Kaiserreiches Drachenstein mißbraucht, verwirkt seine Grundrechte. Artikel 1 bleibt hiervon unberührt.

(9) Die Einschränkung von Grundrechten ist unter Angabe des Paragraphen durch andere, spezielle Gesetze möglich, muß jedoch allgemein gelten und darf nicht nur den Einzelfall betreffen.

II. Staatssystem

(1) Der Staat Drachenstein ist eine Erbmonarchie. Staatsoberhaupt ist der regierende Kaiser und die Könige.

(2) Emblem und Staatsfahne von Drachenstein ist ein mit dem Kopf nach oben stehender roter Drache, dessen Unterkörper sich auf einem grünen Bereich befindet, der Oberkörper auf einem Weißen. Daneben ist das Blatt eines Schlitzahorns in grüner Farbe abgebildet.

III. Die Regierung

(1) Es regieren der zur Zeit herrschende Kaiser und die fünf Könige.

(2) Der Kaiser kann sich in bestimmten Fällen vertreten lassen.

(3) Niemand ausser der Kaiser und die Könige haben das Recht, über andere zu regieren, Artikel 1 der Grundrechte bleibt hiervon unberührt.

(4) Befehlsverweigerung auf Befehle der Regierung wird mit einer vom Richter in einem gerechten Prozess vorgelegten Strafe bestraft.

IV. Die Justiz

(1) Alle Urteile werden im Namen des Kaisers verkündet und vollstreckt.

(2) Die Todesstrafe gilt als ethisch nicht vertretbar und ist abgeschafft worden.

(3) Der Richter steht bei einer Gerichtsverhandlung, entgegen Artikel 1 des Grundgesetzes, über dem Angeklagten, dem Kläger und den Rechtsanwälten, Artikel 4 des Grundgesetzes bleibt hiervon jedoch unberührt.

(4) Allein der Kaiser kann gefällte Urteile über Strafen wieder aufheben.

(5) Die Richter und Staatsanwälte werden vom Kaiser ernannt. Vorschläge zur Ernennung kommen von den Königen und vom Volk in einer Scherbenwahl.

(6) Der Kaiserliche Gerichtshof setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen, dem obersten Richter und einem weiteren Richter.

V. Verfassungsänderung

(1) Eine Verfassungsänderung kann nur durch den Kaiser mit dessen Einstimmung erfolgen.

(2) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(3) Vorschläge zur Änderung der Verfassung werden in einer Scherbenwahl angenommen oder abgelehnt.

(4) Die monarchische Staatsform kann nicht Grund zur Verfassungsänderung sein.

VI. Schlussbestimmungen

1. Die Verfassung tritt im Namen des Kaisers am xx.xx. xxxxx n.d.Z. (nach drakischer Zeitrechnung) in Kraft.

2. Dies ist die Version 1.4.

Unterschrift des Kaisers

Abgesehen von einer Stelle:

(2) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

Wofür brauchen wir das? ?(

Lucio di Cavalcanti 18.07.2003, 20:03

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Weil es so besser ist, denn sonst kann die Verfassung auch von Grund auf geändert werden, durch diesen Absatz wird dies verhindert.

Original von Lucio di Cavalcanti

Weil es so besser ist, denn sonst kann die Verfassung auch von Grund auf geändert werden, durch diesen Absatz wird dies verhindert.

Aber dann haben wir ewig dieses Gesetz und können die Verfassung nicht mehr ganz ändern! :(

Lucio di Cavalcanti 18.07.2003, 20:16

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Natürlich kann man Sie ändern, aber halt nur durch Gesetze. Wir können diesen Punkt auch rausnehmen.

Original von Lucio di Cavalcanti

Natürlich kann man Sie ändern, aber halt nur durch Gesetze. Wir können diesen Punkt auch rausnehmen.

Wäre vielleicht besser, nachdem sowieso nur ich die Verfassung ändern kann und ich dem Land 100%ig nichts schlimmes antun werden... :P

Lucio di Cavalcanti 19.07.2003, 14:39

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Okay, aber die anderen Punkte dürften eigentlich okay sein, oder?

In der (noch) gülttigen Verfassung steht auch einmal Königreich Drachenstein, statt Kaiserreich, habe ich auch geändert.

Original von Lucio di Cavalcanti

Okay, aber die anderen Punkte dürften eigentlich okay sein, oder?



In der (noch) gülttigen Verfassung steht auch einmal Königreich Drachenstein, statt Kaiserreich, habe ich auch geändert.

Sonst ist es ok. :)

Verfassung des Kaiserreiches Drachenstein

I. Grundrechte

(1) Die Würde eines jeden Wesens ist unantastbar.

(2) Die Bürger von Drachenstein sind Drachensteiner.

(3) Alle Drachensteiner sind vor dem Gesetz gleich, eine Ausnahme bildet Artikel 4.

(4) Der Kaiser steht über den Königen und dem Volk.

(5) Die Könige steht über dem Volk. Dies gilt nicht bei Artikel 3.

(6) In Drachenstein herrscht Religionsfreiheit.

(7) In Drachenstein herrscht Meinungsfreiheit.

(8) Wer Grundrechte gegen die Verfassung, andere Gesetze oder die Grundordnung des Kaiserreiches Drachenstein mißbraucht, verwirkt seine Grundrechte. Artikel 1 bleibt hiervon unberührt.

(9) Die Einschränkung von Grundrechten ist unter Angabe des Paragraphen durch andere, spezielle Gesetze möglich, muß jedoch allgemein gelten und darf nicht nur den Einzelfall betreffen.

II. Staatssystem

(1) Der Staat Drachenstein ist eine Erbmonarchie. Staatsoberhaupt ist der regierende Kaiser und die Könige.

(2) Emblem und Staatsfahne von Drachenstein ist ein mit dem Kopf nach oben stehender roter Drache, dessen Unterkörper sich auf einem grünen Bereich befindet, der Oberkörper auf einem Weißen. Daneben ist das Blatt eines Schlitzahorns in grüner Farbe abgebildet.

III. Die Regierung

(1) Es regieren der zur Zeit herrschende Kaiser und die fünf Könige.

(2) Der Kaiser kann sich in bestimmten Fällen vertreten lassen.

(3) Niemand ausser der Kaiser und die Könige haben das Recht, über andere zu regieren, Artikel 1 der Grundrechte bleibt hiervon unberührt.

(4) Befehlsverweigerung auf Befehle der Regierung wird mit einer vom Richter in einem gerechten Prozess vorgelegten Strafe bestraft.

IV. Die Justiz

(1) Alle Urteile werden im Namen des Kaisers verkündet und vollstreckt.

(2) Die Todesstrafe gilt als ethisch nicht vertretbar und ist abgeschafft worden.

(3) Der Richter steht bei einer Gerichtsverhandlung, entgegen Artikel 1 des Grundgesetzes, über dem Angeklagten, dem Kläger und den Rechtsanwälten, Artikel 4 des Grundgesetzes bleibt hiervon jedoch unberührt.

(4) Allein der Kaiser kann gefällte Urteile über Strafen wieder aufheben.

(5) Die Richter und Staatsanwälte werden vom Kaiser ernannt. Vorschläge zur Ernennung kommen von den Königen und vom Volk in einer Scherbenwahl.

(6) Der Kaiserliche Gerichtshof setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen, dem obersten Richter und einem weiteren Richter.

V. Verfassungsänderung

(1) Eine Verfassungsänderung kann nur durch den Kaiser mit dessen Einstimmung erfolgen.

(2) Vorschläge zur Änderung der Verfassung werden in einer Scherbenwahl angenommen oder abgelehnt.

(3) Die monarchische Staatsform kann nicht Grund zur Verfassungsänderung sein.

VI. Schlussbestimmungen

1. Die Verfassung tritt im Namen des Kaisers am xx.xx. xxxxx n.d.Z. (nach drakischer Zeitrechnung) in Kraft.

2. Dies ist die Version 1.4.

Unterschrift des Kaisers

von_Falknstrin 20.07.2003, 09:52

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*kritzel* *mitschreib* wunderbar! Jetzt müsste noch eine Unterschrift des Kaisers runter und die Verison 1.4 kann ins Staatsarchiv. Oder bleibt die 1.3 erst einmal gültig?Von den vielen Unterschriften müssten Ihnen ja monatlich zig Federkiele abgenutzt und kaputt gekritzelt werden *ich weiß ja, wer einen Kuli zum Geburtstag bekommt :D *

Wir haben übrigens bereits 5 Staatsurkunden, ich habe aber leider keine Befehlsgewalt, dies zu ändern. Deswegen mus ich das alles an den kaiserlichen Admin weiterleiten *sorry, Maestro*.