Ehrenwerte Mitglieder des Reichsconciliums,
folgender Entwurf einer Verfassungsänderung steht zur Abstimmung
Artikel 13 [Reichsgerichtshof]
(a) Oberste gerichtliche Instanz ist der Reichsgerichtshof.
(b) Richter des Reichsgerichtshofs sind die Könige, die sich nach ihrem Ermessen vertreten lassen können. Zusätzlich können zwei bürgerliche Richter hinzugezogen werden. Diese werden von der Volkskammer des Reichsconciliums vorgeschlagen und dann vom Reichsconcilium gewählt.
(c) Urteilsverkünder ist der Vorsitzende des Reichsgerichtshofes.
(d) Der Reichsgerichtshof ist für das gesamte Kaiserreich zuständig.
(e) Der Reichsgerichtshof ist, zur Besseren Wahrnehmung seiner Aufgaben, in verschiedene Kammern unterteilt, denen jeweils ein Richter vorsitzt. Dieser legt die Urteile der jeweiligen Kammer dem Vorsitzenden des Reichsgerichtshofes zur Unterzeichnung und Verkündung vor. Der Vorsitzende muss diese Urteile unterzeichnen, es sei denn, das Urteil enthält grobe Fehler.
(f) Folgende Kammern sind beständig und können durch keine Gerichtsordnung abgeschafft werden:
1. Die Erste Kammer ist in erster Instanz zuständig für Klagen wegen Hochverrat und Verfassungsbruch, Klagen des Reichs mit einer Schadensersatzforderung von mehr als 6.000 Tuk, sowie alle Klagen, die keiner anderen Kammer zugewiesen sind. Sie ist die höchste Instanz für Rechtsstreitigkeiten, in denen das Reich Kläger ist
2. Die Zweite Kammer (Zivilkammer) ist in erster Instanz zuständig für Klagen mit einer Schadensersatzforderung von mehr als 6.0000 Tuk, an denen nicht das Reich beteiligt ist. Sie ist höchste Instanz für Rechtsstreitigkeiten, an denen das Reich nicht beteiligt ist.
3. Die Dritte Kammer (Staatskammer) ist in erster Instanz zuständig für Normenkontrollverfahren und für Klagen gegen das Reich mit einer Schadensersatzforderung von mehr als 6.000 Tuk. Sie ist höchste Instanz für alle Rechtsstreitigkeiten, in denen das Reich Beklagter ist.
(g) Die weiteren Kammern können durch einen Beschluss des Vorsitzenden des Reichsgerichtshofes eröffnet, geschlossen oder zusammengelegt werden.
(h) Der Vorsitzende des Reichsgerichtshofes übt die volle Personalgewalt aus. Dieser unterliegen alle am Gerichtshof Tätigen, mit Ausnahme der Könige. Von dieser Personalgewalt sind, nach Artikel 13a, Absatz c, auch die Wachen betroffen.
(i)
Die Erste Kammer wird von allen Richtern gemeinsam gebildet. Die beiden Volksrichter gehören zusätzlich zwingend der Zweiten Kammer an. Jeder Richter am Reichsgerichtshof wählt bei seinem Amtsantritt genau eine Kammer, in der er zusätzlich tätig sein wird.
Artikel 13a [Reichsgefängnis]
Das Reichsgefängnis hat seinen Sitz in Pretannica; es wird geführt durch den Vorsitzenden des Reichsgerichtshofes. Näheres regelt ein Edikt.
Die Abstimmung dauert 3 Tage.
Wahlberechtigt sind für die Volkskammer:
Avinash Volmar,
Cara d’Anjalia,
Caranêdúnie Yávem,
Eilonwy Maritsa,
Lazaros Buddenburg,
Manys Taklon und
Veuxin ent Drakestrin-Rumata.
Wahlberechtigt sind für den Fautheizirkel der Reichskammer:
Avinash Volmar,
Eilonwy Maritsa,
Cara d’Anjalia,
Caranêdúnie Yávem,
Manys Taklon und
Veuxin ent Drakestrin-Rumata.
Wahlberechtigt sind für den Burgschaftszirkel der Reichskammer:
Avinash Volmar,
Eilonwy Maritsa,
Cara d’Anjalia,
Caranêdúnie Yávem,
Manys Taklon und
Veuxin ent Drakestrin-Rumata.
Wahlberechtigt sind für den Fürstentumszirkel der Reichskammer:
Avinash Volmar,
Eilonwy Maritsa,
Cara d’Anjalia,
Caranêdúnie Yávem,
Manys Taklon und
Veuxin ent Drakestrin-Rumata.
Wahlberechtigt sind für den Provinzzirkel der Reichskammer:
Avinash Volmar,
Eilonwy Maritsa,
Manys Taklon und
Veuxin ent Drakestrin-Rumata.
Stimmt jetzt ab mit »Ja« oder »Nein«, jeweils eine Stimme für die Volkskammer und eine für den Zirkel dem ihr angehört.