Kaiserreich Drachenstein

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[Diskussion] Edikt zum Schutz der Diplomaten

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Ehrenwerte Mitglieder des Reichsconciliums,

ihre Gnaden, Gräfin Cara d'Anjalia von Firent, beantragte eine Diskussion über folgenden Entwurf,

E N T W U R F 

E D I K T   Z U M   S C H U T Z    D E R    D I P L O M A T E N


 


Artikel 1 [Besonderer Schutz des Kaisers]


Diplomaten, die nach Drachenstein entsendet wurden, unterstehen während ihres Aufenthalts im Reich dem besonderen Schutz des Kaisers im gleichen Maße wie Bürger Drachensteins.




Artikel 2 [Begriffsbestimmungen]


Im Sinne dieses Edikts sind


1. ein Entsender ein Völkerrechtssubjekt, welches einen Diplomaten entsendet;


2. ein Empfänger ein Völkerrechtssubjekt, an welches ein Diplomat entsandt wurde;


3. ein Diplomat ein vom Entsender akkreditierter Regierungsbeauftragter zur völkerrechtlichen Vertretung seiner Nation;


4. ein Botschafter der oberste Diplomat eines Entsenders, der für einen Empfänger akkreditiert wurde;


5. ein diplomatisches Corps die Gesamtheit aller Diplomaten, die für einen Empfänger akkreditiert wurden;


6. diplomatisches Gepäck solches Gepäck, welches mitsamt seinem Inhalt lediglich zur Wahrnehmung der diplomatischen Tätigkeiten eines Entsenders dient;


7. eine Botschaft der amtliche Vertretungssitz eines Entsenders beim Empfänger;


8. eine Residenz die private Wohnstatt eines Botschafters.




Artikel 3 [Gegenseitiges Einvernehmen]


Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Nationen oder zwischen einer Nation und einer internationalen Organisation sowie die Errichtung von Botschaften erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen.




Artikel 4 [Diplomatische Immunität]


(1) Diplomatische Immunität befreit alle Personen und Güter, die von ihr betroffen sind, von


1. Steuern des Empfängers;


2. Strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder administrativer Verfolgung durch den Empfänger;


3. Transportbehinderungen durch den Empfänger und Einschränkung der Bewegungsfreiheit ausschließlich solcher Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist;


4. Untersuchungen, insbesondere inhaltliche Überprüfungen;


5. Versehrungen;


6. Visums- oder Zollpflicht.


(2) Auf ausdrücklichen Verzicht des Entsenders hin kann diplomatische Immunität ganz oder teilweise aufgehoben werden.


Artikel 5 [Diplomat]


(1) Die Akkreditierung eines Diplomaten ist von jenem der Regierung oder höchsten Vertretung des Empfängers vorzulegen.


(2) Die Akkreditierung eines Diplomaten kann vom Empfänger abgewiesen werden, falls er den akkreditierten Diplomaten zur persona non grata erklärt hat.


(3) Ein Diplomat und seine Familienangehörigen stehen auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers sowie auf dem Hin- und Rückweg vom Entsender unter diplomatischer Immunität.


(4) Die Akkreditierung eines Diplomaten


a) kann jederzeit entweder mit sofortiger oder verschobener Wirkung seitens des Entsenders durch Benachrichtigung sowohl des Empfängers als auch des Diplomaten beendet werden;


b) endet im Falle seines Todes automatisch.


(5) Stirbt ein Diplomat, so stehen seine Familienangehörigen für einen Zeitraum von dreißig Tagen weiterhin unter diplomatischer Immunität.


(6) Ein Diplomat darf auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.




Artikel 6 [Diplomatisches Gepäck und Korrespondenzen]


Diplomatisches Gepäck und amtliche Korrespondenzen der Diplomaten eines Entsenders stehen unter diplomatischer Immunität und sind äußerlich sichtbar und verständlich als solche gekennzeichnet.




Artikel 7 [Botschaft, Fuhrpark und Residenz]


(1) Botschaft, diplomatischer Fuhrpark und Residenz eines Entsenders stehen unter diplomatischer Immunität.


(2) An ihnen ist das Anbringen von Hoheitszeichen ausnahmslos gestattet.


(3) Eine Botschaft unterliegt der Jurisdiktion des Entsenders.


(4) Der Entsender erwirbt eine Botschaft durch Kauf oder Schenkung. Hierbei gewährt der Empfänger dem Entsender alle möglichen Erleichterungen.




Artikel 8 [Bewaffneter Konflikt]


(1) Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers gewährt der Empfänger dem diplomatischen Corps des Entsenders die größtmögliche Sicherheit und einen möglichst uneingeschränkten diplomatischen Betrieb.


(2) Falls im Fall eines bewaffneten Konflikts Mitglieder des diplomatischen Corps des Entsenders das Hoheitsgebiet des Empfängers verlassen wollen, gewährt der Empfangsstaat ihnen sowie ihren Familienmitgliedern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.


Artikel 9 [Beziehungsabbruch]


Werden die diplomatischen Beziehungen zwischen Entsender und Empfänger abgebrochen oder wird das diplomatische Corps endgültig oder vorübergehend abberufen,


a) achtet und schützt der Empfänger auch im Fall eines bewaffneten Konflikts die Räumlichkeiten, das Vermögen und die Archive der Botschaft und der Residenz;


b) kann der Entsender einem dem Empfänger genehmen Dritten die Obhut der Räumlichkeiten, des Vermögens und der Archive der Botschaft und der Residenz übertragen;


c) kann der Entsender einem dem Empfänger genehmen Dritten den Schutz seiner Interessen und derjenigen seiner Angehörigen übertragen.




Artikel 10 [Öffnungsklausel]


Entsender und Empfänger können einander durch ausdrückliche bilaterale Vereinbarungen eine von dieser Konvention abweichende Behandlung gewähren.

die Dauer des Diskussion wird vorerst auf 96 Stunden festgelegt, kann aber auf Antrag verlängert werden.

Ich erteile der Antragsstellerin das erste Wort.

Cara d'Anjalia 25.02.2015, 15:03

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Ich danke erneut vielmals. :)

Dieses Edikt soll die von Drachenstein bereits ratifizierte Konvention über Diplomatie in nationales Recht übernehmen. Einzige Änderung im Vergleich zum Text der Konvention ist, dass Diplomaten zudem dem besonderen Schutz des Kaisers unterstellt werden. Sie haben dann eine dem Bürger vergleichbare rechtliche Stellung; insbesondere kann etwa der Kaiser Klage erheben, wenn Rechte eines Diplomaten verletzt werden.

Avinash Volmar 25.02.2015, 17:37

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So lange sie nicht auch die Rechte der Bürger übernehmen...

stellt sich gerade vor wie ausländisches Pack bei den Abstimmungen Reichsconcilium mitbestimmt.

Allerdings wird dies ja nicht einmal angedeutet, also so weit in Ordnung.

Ich würde jedoch noch fest halten, dass das Land auf welchem die Botschaft steht nur gepachtet wurde. Ich fühle mich unwohl bei dem Gedanken, dass Land des Kaiserreichs an andere Nationen verkauft wird.

Nun, für das drakische Recht sind fremde Nationen juristische Personen wie jeder Betrieb oder dergleichen und somit berechtigt zur unbegrenzten Landpacht. Ein Eigentum an Land ist ja aufgrund der Lehensstruktur unseres Reiches eh nicht möglich.

Avinash Volmar 25.02.2015, 17:55

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Ich wollte nur sicher sein, eure Kaiserliche Exzellenz. Andere Nationen handhaben es anders und kennen nur ihr Recht worauf sie meist auch bestehen wenn es ihnen gefällt.

Ja, zweifelsohne. Aus diesem Grund wurde bereits die Botschaft des Imperium Ladinorum in Pretannica geschlossen. Man ist dort der Ansicht, eine Botschaft sei exterritorial.

Cara d'Anjalia 27.02.2015, 11:26

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Ich muss mich seiner Majestät anschließen - wenn tatsächlich nur Pacht möglich ist, sollte das auch so festgehalten werden. Der aktuelle Artikel 7 Abs. 4 lässt das ganze nämlich so aussehen, als könnte als Folge von Kauf oder Schenkung Eigentum erworben werden, und es besteht die Gefahr, dass das Edikt dann entsprechend als Ausnahmevorschrift gelesen wird, die es fremden Nationen (im Gegensatz eben zu Reichsbürgern) erlaubt, Eigentum am Land zu erwerben. Vielleicht einfach einen Satz am Ende einfügen, der besagt, dass nach drakischem Recht kein Eigentum verschafft werden kann und somit nur unbegrenzte Landpacht gekauft bzw. verschenkt wird?

Das müsste dann noch etwas differenziert werden. Während das Botschaftsgelände selber nur gepachtet werden kann, da es sich dabei um Land handelt, kann die Botschaft, also das Gebäude, tatsächlich gekauft oder geschenkt werden.

Cara d'Anjalia 28.02.2015, 17:35

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Sowas trennen wir? Oha. Ungewohnt. ^^

Dann vielleicht einfach "der Entstender erwirbt das Botschaftsgebäude durch Kauf oder Schenkung"?

I find your lack of Völkerrechtswissen disturbing. :P

Das wäre möglich, aber eine Botschaft im konkreten Sinne ist bereits nur das Gebäude. "Botschaftsgebäude" wäre also wie "Kaiserperson". :)

Cara d'Anjalia 28.02.2015, 18:18

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I find your lack of Sachenrechtswissen disturbing. :P Ich kriege es nicht in meinen Kopf rein, wie ein Gebäude separat von dem Grund, auf dem es steht, den Eigentümer wechseln soll. Mach am besten selbst einen Formulierungsvorschlag, der klarstellt, dass das Land nicht erfasst ist, ich kriegs nicht hin. ^^ Oder wir lassen es einfach so wie es ist. Kann das grad nur nicht simon beantworten, weil meine simoff-Denkstruktur mir im Weg ist.

Kam bei Dir nie in irgendeiner Vorlesung Erbbaurecht dran? ^^

Cara d'Anjalia 28.02.2015, 20:15

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Beim Erbbaurecht erwirbt man bekanntermaßen das Erbbaurecht und auch nicht einfach "das Gebäude". ^^ Aber ja, wenn ein Lehen immer ein Erbbaurecht beinhaltet, macht das mehr Sinn. Wie schon anderweitig besprochen müssten wir das auch mal kodifizieren. ^^

Dann gibt es keine weiteren Einwände mehr? :)

Avinash Volmar 01.03.2015, 18:57

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Keine weitere Einwände.

Glatt übersehen!

Sofern es keinen weiteren Aussprachebedarf gibt, würde ich diese Diskussion beenden.

Kein Aussprachebedarf meinerseits.

Dann ist diese Diskussion offiziell beendet. Eine Abstimmung wird zeitnah eröffnet werden.

Sorry, aber das schaff ich erst morgen!:(