Kaiserreich Drachenstein

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[Diskussion] Hausordnung des Reichsconciliums

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Ehrenwerte Mitglieder des Reichsconciliums,

ihre Gnaden, Gräfin Cara d'Anjalia von Firent, beantragte eine Diskussion über folgenden Entwurf,

E N T W U R F

H A U S O R D N U N G    D E S    R E I C H S C O N C I L I U M S




[Abschnitt 1 – Personen]



§ 1 [Der Reichskanzler]


(1) Der Reichskanzler ist Vorsitzender des Reichsconciliums. Er legt die Agenda fest, leitet die Sitzungen und übt die Hausordnung aus. Er übt sein Amt nach pflichtgemäßem Ermessen aus.


(2) Zum Reichskanzler wählbar ist jedes Mitglied des Reichsconciliums. Die Wahl des Reichskanzlers richtet sich nach § 18.


(3) Der Reichskanzler wird auf Lebenszeit gewählt. Er kann durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kaiser vorzeitig zurücktreten oder durch das Reichsconcilium mit einer Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.


(5) Solange das Amt des Reichskanzlers vakant ist, wird es durch den dienstältesten König ausgeübt.




§ 2 [Reichsconciliare]


Reichsconciliare sind alle Mitglieder des Reichsconciliums nach Artikel 4 lit. b der Verfassung.




[Abschnitt 2 – Sitzungen]



§ 3 [Öffentlichkeit]


Die Sitzungen des Reichsconciliums sind öffentlich zugänglich. § 8 bleibt unberührt.




§ 4 [Rederecht]


Jedes Mitglied hat von der Eröffnung bis zur Abhandlung eines Themas zu diesem ein Rederecht. § 8 bleibt unberührt. 




§ 5 [Antragsrecht]


Jedes Mitglied darf während der Behandlung eines Themas auf dieses bezogene Anträge nach Abschnitt 3 stellen.




§ 6 [Agenda]


(1) Die Agenda wird durch die Mitglieder des Reichsconciliums bestimmt. 


(2) Ein Antrag auf Hinzufügen eines Themas zur Agenda kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden. 


(3) Die Reihenfolge der Agenda wird zeitlich durch den Eingang der Anträge bestimmt. Es können mehrere Themen gleichzeitig behandelt werden. 




§ 7 [Sitzungsleitung]


Die Sitzungsleitung obliegt dem Reichkanzler. Er leitet die Diskussion formal, beachtet die Einhaltung der Hausordnung, setzt Maßregeln nach § 8 durch, behandelt Anträge, verkündet Entscheidungen und ordnet und stellt alle nötigen Dokumente für den Sitzungsablauf zur Verfügung.




§ 8 [Maßregeln]


Der Reichskanzler kann Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen lassen.  Er kann Redeberechtigten, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, für bis zu 48 Stunden das Rederecht entziehen. 




[Abschnitt 3 – Anträge]



§ 9 [Ablauf]


(1) Jedes Mitglied des Reichsconciliums darf jeden Antrag stellen.


(2) Ein Antragsteller darf seinen Antrag bis zu dessen Behandlung zurückziehen.


(3) Der Reichskanzler lässt Anträge nach §§ 10 bis 15 zu und lehnt solche ab, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Diese Entscheidung unterliegt §§ 13 und 14.


(4) Wenn die §§ 10 bis 15 dies vorsehen, stimmt das Reichsconcilium nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem zugelassenen Antrag stattgegeben wird. Andernfalls gilt der zugelassene Antrag als stattgegeben.




§ 10 [Antrag auf Einladung eines Außenstehenden]


(1) Wird einem Antrag auf Einladung eines Außenstehenden stattgegeben, lädt der Reichskanzler jenen zum entsprechenden Thema ein und erteilt ihm Rederecht.


(2) Außenstehender ist, wer nicht Mitglied des Reichsconciliums ist. Er kann nur zu Diskussionen eingeladen werden.


(3) Der Eingeladene hat den Anordnungen der Sitzungsleitung Folge zu leisten.


(4) Das Reichsconcilium stimmt nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem Antrag stattgegeben wird.




§ 11 [Antrag auf Ausladung eines Außenstehenden]


(1) Wird einem Antrag auf Ausladung eines zuvor geladenen Außenstehenden stattgegeben, wird einem zuvor geladenen Außenstehenden das Rederecht entzogen. § 8 bleibt unberührt.


(2) Das Reichsconcilium stimmt nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem Antrag stattgegeben wird.




§ 12 [Antrag auf Einbringung einer Vorlage]


(1) Wird einem Antrag auf Einbringung einer Ediktvorlage stattgegeben, wird die Diskussion über diese Vorlage eröffnet. 


(2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Vorlage nicht die Kompetenzen des Reichsconciliums überschreitet.


(3) Mit dem Antrag ist die einzubringende Vorlage vorzulegen. 




§ 13 [Antrag auf Berichtigung]


(1) Einem Antrag auf Berichtigung wird stattgegeben, wenn die Sitzungsleitung eine falsche Entscheidung getroffen hat. 


(2) Die Annahme des Antrags gilt als Berichtigung der beanstandeten Entscheidung. 


(3) Der Antrag ist zu begründen.




§ 14 [Antrag auf Anfechtung]


(1) Wird ein Antrag nach § 11 als unzulässig abgelehnt, kann ein Antrag auf Anfechtung dieser Entscheidung gestellt werden. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.


(2) Das Reichsconcilium stimmt nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem Antrag auf Anfechtung stattgegeben wird. 


(3) Eine einmal erfolglos angefochtene Entscheidung der Sitzungsleitung kann nicht erneut angefochten werden.




§ 15 [Ende der Diskussion]


(1) Wird einem Antrag auf Beendigung der Diskussion stattgegeben, ist die Diskussion beendet. 


(2) Das Reichsconcilium stimmt nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem Antrag stattgegeben wird. 


(3) Der Reichskanzler kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Diskussion bei Fehlen weiterer Redebeiträge beendet wird.


(4) Handelt es sich beim Diskussionsthema um eine Ediktvorlage, wird mit Beendigung der Diskussion das Verfahren nach § 17 eingeleitet.




[Abschnitt 4 – Abstimmungen]



§ 16 [Abstimmungen über Anträge nach §§ 10 bis 15]


(1) Abstimmungsberechtigt ist jeder redeberechtigte Reichsconciliar.


(2) Die Abstimmung findet offen statt.


(3) Es entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden ohne Rücksicht auf die Kammerverhältnisse. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Königs von Pretanz als Kaiser von Drachenstein ausschlaggebend. 


(4) Reichsconciliare können für von ihnen zu nennende Antragsarten eine vorsorgliche Antwort bei der Sitzungsleitung hinterlegen. Liegt eine vorsorgliche Antwort vor, wird diese von der Sitzungsleitung in Vertretung des Mitgliedes eingebracht, sobald es zur Abstimmung über die genannte Antragsart kommt. Eine vorsorgliche Antwort kann bis zum Ende der jeweiligen Abstimmung zurückgezogen werden.


(5) Eine Abstimmung über einen Antrag dauert vierundzwanzig Stunden an, aber nicht länger als bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist. Die Frist kann vom Reichskanzler verlängert werden.




§ 17 [Abstimmungen über Ediktvorlagen]


(1) Abstimmungsberechtigt ist jeder Reichsconciliar.


(2) Die Abstimmung findet offen statt.


(3) Innerhalb der Volkskammer zählen alle Stimmen gleich. Innerhalb der Reichskammer werden alle Fauthen im Fautheizirkel, alle Statthalter im Burgschaftszirkel, alle Fürsten im Fürstentumszirkel und alle Könige im Provinzzirkel eingeordnet. Jeder dieser Zirkel zählt bei einer Abstimmung gleich viel. Innerhalb eines Zirkels hat jedes Mitglied eine Stimme. Jede Abstimmung wird in zwei Teilabstimmungen aufgeteilt, eine für jede Kammer. Im Endergebnis zählt das Ergebnis jeder Kammer gleich. 


(4) Ein Edikt wird vom Reichsconcilium verabschiedet, wenn es eine einfache Mehrheit der Abstimmenden erzielt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Königs von Pretanz als Kaiser von Drachenstein ausschlaggebend. 


(5) Vom Kaiser eingebrachte Ediktvorlagen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit oder mit Einverständnis des Kaisers abgelehnt werden.


(6) Wenn mehrere Vorlagen zu einem Thema eingebracht wurden, wird über sie in der Reihenfolge der Einbringung abgestimmt. Es können mehrere Abstimmungen gleichzeitig vonstattengehen. Die Ergebnisse gelten in der Reihenfolge der Einbringung und heben sich in dieser Reihenfolge auch auf, sofern sie sich widersprechen.


(7) Die Abstimmung dauert hundertzwanzig Stunden an, aber nicht länger als bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist. Die Frist kann vom Reichskanzler verlängert werden.




§ 18 [Wahlen]


(1) Wahlberechtigt ist jeder Reichsconciliar.


(2) Wahlen werden in offener Abstimmung vorgenommen. 


(3) Innerhalb der Volkskammer zählen alle Stimmen gleich. Innerhalb der Reichskammer werden alle Fauthen im Fautheizirkel, alle Statthalter im Burgschaftszirkel, alle Fürsten im Fürstentumszirkel und alle Könige im Provinzzirkel eingeordnet. Jeder dieser Zirkel zählt bei einer Abstimmung gleich viel. Innerhalb eines Zirkels hat jedes Mitglied eine Stimme. Jede Abstimmung wird in zwei Teilabstimmungen aufgeteilt, eine für jede Kammer. Im Endergebnis zählt das Ergebnis jeder Kammer gleich. 


(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet der Kaiser. 


(5) Die Wahl dauert hundertzwanzig Stunden an, aber nicht länger als bis eine unumstößliche Mehrheit für einen Kandidaten vorhanden ist. Die Frist kann vom Reichskanzler verlängert werden.


(6) § 18 gilt für alle Abstimmungen, die in dieser Hausordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden.

die Dauer des Diskussion wird vorerst auf 96 Stunden festgelegt, kann aber auf Antrag verlängert werden.

Ich erteile der Antragsstellerin das erste Wort.

Cara d'Anjalia 24.02.2015, 23:27

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Vielen Dank. 

Neigt den Kopf in die Richtung der Reichskanzlerin und wendet sich dann an die Versammlung.

Ich habe meinem Entwurf eigentlich nicht sehr viel hinzuzufügen. Ich habe mich bemüht, die bisherige Hausordnung an die erneuerte Verfassung anzupassen und die Abläufe im Reichsconcilium komplett zu regeln. Für Änderungsvorschläge, Anregungen und Kritik bin ich dankbar. Vor allem kommt es mir darauf an, ob die Hausordnung verständlich und in sich konsequent aufgebaut ist.

Das klingt alles sehr durchdacht und hat meine Zustimmung. :)

Avinash Volmar 25.02.2015, 16:59

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Ich finde den Antrag ebenfalls klar durchdacht. Nur der Abschnitt über den Reichskanzler lässt mir zu Denken übrig, und zwar wer seine Position in kurzfristiger Abwesenheit übernimmt. Oder ist dies mit Paragraph 1 (5) schon geklärt? In dem Fall wäre seine kaiserliche Exzellenz als dienstältester König die Vertretung.

Cara d'Anjalia 25.02.2015, 17:29

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Ein sehr guter Punkt, Majestät! Ich würde § 1 Abs. 5 in der Hinsicht vielleicht noch einen zweiten Satz hinzufügen:

(5) Solange das Amt des Reichskanzlers vakant ist, wird es durch den dienstältesten König ausgeübt. Dieser vertritt den Reichskanzler auch bei vorrübergehender Abwesenheit.

Allerdings sollte in diesem Fall wohl noch festgelegt werden, in welchem Fall eine Vertretung nötig ist. Vielleicht also lieber folgendes:

(5) Solange das Amt des Reichskanzers vakant ist, wird es durch den dienstältesten König ausgeübt. Das Amt des Reichskanzlers gilt als vakant, wenn der Reichskanzler länger als drei Tage unentschuldigt seinen Amtspflichten nicht nachkommt. Der Reichskanzler kann sein Amt im Fall einer fingierten Vakanz nach Satz 2 jederzeit wieder aufnehmen, sofern er in der Zwischenzeit nicht abgewählt wurde. Im Fall einer entschuldigten Abwesenheit gilt Satz 1 entsprechend, sofern der Reichskanzler für diesen Zeitraum keinen Vertreter ernennt.

Mir schwebt dabei vor, dass eine entschuldigte Abwesenheit zur unentschuldigten wird, sobald der angekündigte Zeitraum der Abwesenheit überschritten wird.

Was meint Ihr? 

Halte ich, als davon betroffene Person, für absolut vertretbar.

Sofern »vorübergehend« mit nur zwei ›r‹ geschrieben wird, kann ich mich damit anfreunden. ;)

Avinash Volmar 25.02.2015, 18:06

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Ganz der Meinung seiner kaiserlichen Exzellenz. Ich denke das ist eine gute Lösung.

Cara d'Anjalia 27.02.2015, 11:20

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Also seid Ihr für die erste Variante, Exzellenz? In der zweiten taucht ja "vorübergehend" weder mit zwei noch mit drei r auf. :)

Avinash Volmar 27.02.2015, 19:06

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Ich schätze, seine kaiserliche Exzellenz meint die Gesammtzahl des Buchstaben innerhalb des Wortes.

Ich denke, die erste Variante ist klar genug. Was genau eine vorübergehende Abwesenheit konstituiert, ist so zur Auslegung offen, was wohl angesichts der variierenden Aktivität des Reichsconciliums empfehlenswert ist. Vor allem kann durch die großteils prozeduralen Aufgaben des Reichskanzlers eine Vertretung keine großen Fehltritte anrichten.

Was jedoch vielleicht zu bedenken wäre, wäre der Fall, dass entweder der dienstälteste König der Reichskanzler ist, oder dass der dienstälteste König ebenfalls abgängig ist. Vielleicht also "durch den dienstältesten anwesenden König"?

Cara d'Anjalia 28.02.2015, 19:40

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Also dann so?

Solange das Amt des Reichskanzlers vakant ist, wird es durch den dienstältesten König ausgeübt. Bei vorübergehender Abwesenheit vertritt der dienstälteste anwesende König den Reichskanzler.

Ich fände eine feste Tagesfrist recht sinnvoll, um zu vermeiden, dass man als RK ein paar Tage wegen RL abgelenkt ist und dann wiederkommt, nur um festzustellen, dass alle Aufgaben, die man in der Zwischenzeit gehabt hätte, schon von jemand anderem erledigt wurden. Fände ich frustrierend. Aber ich denke mal, der dienstälteste König würde so oder so nicht sofort einschreiten, oder?

Ja, das fände mein Placet. :)

Mit fester Tagesfrist: »Bei Abwesenheit des Reichskanzlers über drei Tage […]«?

Ich denke 3 Tage sind ganz passend, sollte ich mal über 3 Tage abwesend sein würde ich es dann auch entsprechend anmelden ;)

Sehr gut! :)

Ich schlage folgende Veränderung vor, um vielleicht doch für eine gewisse Kontrolle zu sorgen: »Bei Abwesenheit des Reichskanzlers über drei Tage […]«.

Cara d'Anjalia 01.03.2015, 19:55

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Diesen Vorschlag finde ich gut. :)

Bemessen wir Abwesenheit dann danach, wann man das letzte Mal online war? Oder danach, wie lang es dauert, bis eine eigentlich erforderliche Reaktion kommt? (Jaja, ich muss alles ganz genau wissen. ^^)

Reaktion. Der Reichskanzler kann ja auch mal SimOn abwesend sein, weil er beispielsweise entführt wurde, und dann wäre es blöd, es am Online-Sein festzumachen. ^^

Besteht hier weiterhin Aussprachebedarf?

Von meiner Seite aus nicht.

Avinash Volmar 03.03.2015, 16:38

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Ebenfalls kein weiterer Redebedarf.