Kaiserreich Drachenstein

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Briefe an die Reichskanzlei

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Cara d'Anjalia 08.12.2014, 21:07

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Da im Reichsconcilium der Reichskanzler Hausrecht hat und Ordnung hat, sollte auch nur er (bzw. sie) hier neue Themen eröffnen. Alle anderen wenden sich bitte schriftlich an den jeweiligen Amtsinhaber. Verstöße könnten als Verstöße gegen die Hausordnung verstanden und entsprechend geahndet werden.

Ehrenwerte Dame Reichskanzlerin,

ich beantrage, eine Diskussion im Reichsconcilium über ein Edikt zum Strafprozessrecht anzuregen. Viele Rechtsgebiete in Drachenstein sind nicht genau geregelt, und in den meisten Gebieten lassen sich Lücken durch Rückgriffe auf die Verfassung schließen. Im Prozess- und Verfahrensrecht jedoch droht nach der aktuellen Rechtslage Willkür. Sowohl als Reichsbürgerin als auch als Gräfin bin ich der Überzeugung, dass hier gesetzliche Regeln geschaffen werden müssen. Ich bitte Euch darum, dieses Thema bei der nächsten Zusammenkunft des Reichsconciliums auf die Tagesordnung zu setzen.

Hochachtungsvoll,

Cara d'Anjalia

Gräfin von Firent

Lazaros Buddenburg 11.12.2014, 21:56

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Sehr geehrte Frau Reichskanzlerin,



hiermit lege ich euch folgende Änderung der Verfassung

zur Aussprache vor dem Reichsconcilium vor,

insbesondere §13 ist hiervon betroffen.

Die Vorlage geschieht auf Wunsch seiner Exzellenz des Kaisers.



Die Bisherige Fassung des Paragraphen lautete:

Artikel 13 [Reichsgerichtshof]

(a) Oberste gerichtliche Instanz ist der Reichsgerichtshof.

(b) Richter des Reichsgerichtshofs sind die Könige, die sich nach ihrem Ermessen vertreten lassen können.

(c) Urteilsverkünder ist der Kaiser, der sich nach seinem Ermessen vertreten lassen kann.

(d) Der Reichsgerichtshof ist für das gesamte Kaiserreich zuständig.

(e) Der Reichsgerichtshof behandelt Hochverrat, Verfassungsbruch, und von anderen Gerichtshöfen nicht behandelte Prozesse.





Die von mir ausgearbeitete Fassung ist folgende:

Artikel 13 [Reichsgerichtshof]

(a) Oberste gerichtliche Instanz ist der Reichsgerichtshof.

(b) Richter des Reichsgerichtshofs sind die Könige, die sich nach ihrem Ermessen vertreten lassen können. Zusätzlich können zwei bürgerliche Richter hinzugezogen werden. Diese werden von der Volkskammer des Reichsconciliums vorgeschlagen und dann vom Reichsconcilium gewählt.

(c) Urteilsverkünder ist der Vorsitzende des Reichsgerichtshofes.

(d) Der Reichsgerichtshof ist für das gesamte Kaiserreich zuständig.

(e) Der Reichsgerichtshof ist, zur Besseren Wahrnehmung seiner Aufgaben, in verschiedene Kammern unterteilt, denen jeweils ein Richter vorsitzt. Dieser legt die Urteile der jeweiligen Kammer dem Vorsitzenden des Reichsgerichtshofes zur Unterzeichnung und Verkündung vor. Der Vorsitzende muss diese Urteile unterzeichnen, es sei denn, das Urteil enthält grobe Fehler.

(f) Folgende Kammern sind beständig und können durch keine Gerichtsordnung abgeschafft werden:

1. Erste Kammer; zuständig für Hochverrat, Verfassungsbruch, schwere Vergehen gegen das Reich; höchste Instanz für einen Rechtsstreit zwischen einer Partei und dem Reich.

2. Zweite Kammer (Zivilkammer); zuständig für sehr schwere vergehen eines Wesens gegen ein anderes Wesen; höchste Instanz für einen Rechtsstreit zwischen zwei Parteien.

(g) Die weiteren Kammern können durch einen Beschluss des Vorsitzenden des Reichsgerichtshofes eröffnet, geschlossen oder zusammengelegt werden.

(h) Der Vorsitzende des Reichsgerichtshofes übt die volle Personalgewalt aus. Dieser unterliegen alle am Gerichtshof Tätigen, mit Ausnahme der Könige. Von dieser Personalgewalt sind, nach Artikel 13a, Absatz c, auch die Wachen betroffen.

(i) Bei Antritt des Richteramtes hat der Richter die Kammer anzugeben, in der er tätig werden möchte. Ein Richter kann nur in einer Kammer tätig sein, jedoch bilden alle Richter gemeinsam die Erste Kammer und die beiden "Volksrichter" mit den weiteren Angehörigen dieser die Zweite Kammer.

"Volksrichter" gehören somit generell der Ersten und Zweiten Kammer an, allen anderen Richter zwingend nur der Ersten.



Artikel 13a [Reichsgefängnis]

(a) Das Reichsgefängnis hat seinen Sitz in Pretannica.

(b) Direktor des Reichsgefängnisses ist der Vorsitzende des Reichsgerichtshofes. Er ist für die Verwaltung der Zellen, des Wachpersonals und allen weiteren mit dem Gefängnis in Zusammenhang stehenden Belangen zuständig. Er kann einen stellvertretenden Direktor ernennen, der seine Aufgaben wahrnimmt.

(c) Das Wachpersonal gehört der Volksgarde an. Es untersteht seinem Kommandeur, Versetzungen können jedoch durch den Direktor beschlossen werden.





Hochachtungsvoll,

Lazaros Buddenburg, Richter und Urteilsverkünder in Praxi

Vorsitzender des Reichsgerichtshofes

Cara d'Anjalia 24.02.2015, 19:06

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Ehrenwerte Dame Reichskanzlerin,

ich beantrage, eine Diskussion im Reichsconcilium über den beiliegenden Vorschlag einer Hausordnung des Reichsconciliums anzuregen. Eine solche Hausordnung  ist nach Artikel 4 Absatz k der Verfassung vorgesehen, existiert bisher aber nur in einer Form, die nicht mehr der aktuellen Verfassung entspricht. Um das Verfahren in diesem wichtigen Reichsorgan zu regeln, habe ich einen entsprechenden Entwurf aufgesetzt. Ich bitte Euch darum, dieses Thema bei der nächsten Zusammenkunft des Reichsconciliums auf die Tagesordnung zu setzen.

Hochachtungsvoll

Cara d'Anjalia

Gräfin von Firent

Anlage


E N T W U R F

H A U S O R D N U N G    D E S    R E I C H S C O N C I L I U M S




[Abschnitt 1 – Personen]



§ 1 [Der Reichskanzler]

(1) Der Reichskanzler ist Vorsitzender des Reichsconciliums. Er legt die Agenda fest, leitet die Sitzungen und übt die Hausordnung aus. Er übt sein Amt nach pflichtgemäßem Ermessen aus.

(2) Zum Reichskanzler wählbar ist jedes Mitglied des Reichsconciliums. Die Wahl des Reichskanzlers richtet sich nach § 18.

(3) Der Reichskanzler wird auf Lebenszeit gewählt. Er kann durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kaiser vorzeitig zurücktreten oder durch das Reichsconcilium mit einer Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

(5) Solange das Amt des Reichskanzlers vakant ist, wird es durch den dienstältesten König ausgeübt.



§ 2 [Reichsconciliare]

Reichsconciliare sind alle Mitglieder des Reichsconciliums nach Artikel 4 lit. b der Verfassung.



[Abschnitt 2 – Sitzungen]



§ 3 [Öffentlichkeit]

Die Sitzungen des Reichsconciliums sind öffentlich zugänglich. § 8 bleibt unberührt.



§ 4 [Rederecht]

Jedes Mitglied hat von der Eröffnung bis zur Abhandlung eines Themas zu diesem ein Rederecht. § 8 bleibt unberührt. 



§ 5 [Antragsrecht]

Jedes Mitglied darf während der Behandlung eines Themas auf dieses bezogene Anträge nach Abschnitt 3 stellen.



§ 6 [Agenda]

(1) Die Agenda wird durch die Mitglieder des Reichsconciliums bestimmt. 

(2) Ein Antrag auf Hinzufügen eines Themas zur Agenda kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden. 

(3) Die Reihenfolge der Agenda wird zeitlich durch den Eingang der Anträge bestimmt. Es können mehrere Themen gleichzeitig behandelt werden. 



§ 7 [Sitzungsleitung]

Die Sitzungsleitung obliegt dem Reichkanzler. Er leitet die Diskussion formal, beachtet die Einhaltung der Hausordnung, setzt Maßregeln nach § 8 durch, behandelt Anträge, verkündet Entscheidungen und ordnet und stellt alle nötigen Dokumente für den Sitzungsablauf zur Verfügung.



§ 8 [Maßregeln]

Der Reichskanzler kann Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen lassen.  Er kann Redeberechtigten, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, für bis zu 48 Stunden das Rederecht entziehen. 



[Abschnitt 3 – Anträge]



§ 9 [Ablauf]

(1) Jedes Mitglied des Reichsconciliums darf jeden Antrag stellen.

(2) Ein Antragsteller darf seinen Antrag bis zu dessen Behandlung zurückziehen.

(3) Der Reichskanzler lässt Anträge nach §§ 10 bis 15 zu und lehnt solche ab, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Diese Entscheidung unterliegt §§ 13 und 14.

(4) Wenn die §§ 10 bis 15 dies vorsehen, stimmt das Reichsconcilium nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem zugelassenen Antrag stattgegeben wird. Andernfalls gilt der zugelassene Antrag als stattgegeben.



§ 10 [Antrag auf Einladung eines Außenstehenden]

(1) Wird einem Antrag auf Einladung eines Außenstehenden stattgegeben, lädt der Reichskanzler jenen zum entsprechenden Thema ein und erteilt ihm Rederecht.

(2) Außenstehender ist, wer nicht Mitglied des Reichsconciliums ist. Er kann nur zu Diskussionen eingeladen werden.

(3) Der Eingeladene hat den Anordnungen der Sitzungsleitung Folge zu leisten.

(4) Das Reichsconcilium stimmt nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem Antrag stattgegeben wird.



§ 11 [Antrag auf Ausladung eines Außenstehenden]

(1) Wird einem Antrag auf Ausladung eines zuvor geladenen Außenstehenden stattgegeben, wird einem zuvor geladenen Außenstehenden das Rederecht entzogen. § 8 bleibt unberührt.

(2) Das Reichsconcilium stimmt nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem Antrag stattgegeben wird.



§ 12 [Antrag auf Einbringung einer Vorlage]

(1) Wird einem Antrag auf Einbringung einer Ediktvorlage stattgegeben, wird die Diskussion über diese Vorlage eröffnet. 

(2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Vorlage nicht die Kompetenzen des Reichsconciliums überschreitet.

(3) Mit dem Antrag ist die einzubringende Vorlage vorzulegen. 



§ 13 [Antrag auf Berichtigung]

(1) Einem Antrag auf Berichtigung wird stattgegeben, wenn die Sitzungsleitung eine falsche Entscheidung getroffen hat. 

(2) Die Annahme des Antrags gilt als Berichtigung der beanstandeten Entscheidung. 

(3) Der Antrag ist zu begründen.



§ 14 [Antrag auf Anfechtung]

(1) Wird ein Antrag nach § 11 als unzulässig abgelehnt, kann ein Antrag auf Anfechtung dieser Entscheidung gestellt werden. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Reichsconcilium stimmt nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem Antrag auf Anfechtung stattgegeben wird. 

(3) Eine einmal erfolglos angefochtene Entscheidung der Sitzungsleitung kann nicht erneut angefochten werden.



§ 15 [Ende der Diskussion]

(1) Wird einem Antrag auf Beendigung der Diskussion stattgegeben, ist die Diskussion beendet. 

(2) Das Reichsconcilium stimmt nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem Antrag stattgegeben wird. 

(3) Der Reichskanzler kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Diskussion bei Fehlen weiterer Redebeiträge beendet wird.

(4) Handelt es sich beim Diskussionsthema um eine Ediktvorlage, wird mit Beendigung der Diskussion das Verfahren nach § 17 eingeleitet.



[Abschnitt 4 – Abstimmungen]



§ 16 [Abstimmungen über Anträge nach §§ 10 bis 15]

(1) Abstimmungsberechtigt ist jeder redeberechtigte Reichsconciliar.

(2) Die Abstimmung findet offen statt.

(3) Es entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden ohne Rücksicht auf die Kammerverhältnisse. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Königs von Pretanz als Kaiser von Drachenstein ausschlaggebend. 

(4) Reichsconciliare können für von ihnen zu nennende Antragsarten eine vorsorgliche Antwort bei der Sitzungsleitung hinterlegen. Liegt eine vorsorgliche Antwort vor, wird diese von der Sitzungsleitung in Vertretung des Mitgliedes eingebracht, sobald es zur Abstimmung über die genannte Antragsart kommt. Eine vorsorgliche Antwort kann bis zum Ende der jeweiligen Abstimmung zurückgezogen werden.

(5) Eine Abstimmung über einen Antrag dauert vierundzwanzig Stunden an, aber nicht länger als bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist. Die Frist kann vom Reichskanzler verlängert werden.



§ 17 [Abstimmungen über Ediktvorlagen]

(1) Abstimmungsberechtigt ist jeder Reichsconciliar.

(2) Die Abstimmung findet offen statt.

(3) Innerhalb der Volkskammer zählen alle Stimmen gleich. Innerhalb der Reichskammer werden alle Fauthen im Fautheizirkel, alle Statthalter im Burgschaftszirkel, alle Fürsten im Fürstentumszirkel und alle Könige im Provinzzirkel eingeordnet. Jeder dieser Zirkel zählt bei einer Abstimmung gleich viel. Innerhalb eines Zirkels hat jedes Mitglied eine Stimme. Jede Abstimmung wird in zwei Teilabstimmungen aufgeteilt, eine für jede Kammer. Im Endergebnis zählt das Ergebnis jeder Kammer gleich. 

(4) Ein Edikt wird vom Reichsconcilium verabschiedet, wenn es eine einfache Mehrheit der Abstimmenden erzielt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Königs von Pretanz als Kaiser von Drachenstein ausschlaggebend. 

(5) Vom Kaiser eingebrachte Ediktvorlagen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit oder mit Einverständnis des Kaisers abgelehnt werden.

(6) Wenn mehrere Vorlagen zu einem Thema eingebracht wurden, wird über sie in der Reihenfolge der Einbringung abgestimmt. Es können mehrere Abstimmungen gleichzeitig vonstattengehen. Die Ergebnisse gelten in der Reihenfolge der Einbringung und heben sich in dieser Reihenfolge auch auf, sofern sie sich widersprechen.

(7) Die Abstimmung dauert hundertzwanzig Stunden an, aber nicht länger als bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist. Die Frist kann vom Reichskanzler verlängert werden.



§ 18 [Wahlen]

(1) Wahlberechtigt ist jeder Reichsconciliar.

(2) Wahlen werden in offener Abstimmung vorgenommen. 

(3) Innerhalb der Volkskammer zählen alle Stimmen gleich. Innerhalb der Reichskammer werden alle Fauthen im Fautheizirkel, alle Statthalter im Burgschaftszirkel, alle Fürsten im Fürstentumszirkel und alle Könige im Provinzzirkel eingeordnet. Jeder dieser Zirkel zählt bei einer Abstimmung gleich viel. Innerhalb eines Zirkels hat jedes Mitglied eine Stimme. Jede Abstimmung wird in zwei Teilabstimmungen aufgeteilt, eine für jede Kammer. Im Endergebnis zählt das Ergebnis jeder Kammer gleich. 

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet der Kaiser. 

(5) Die Wahl dauert hundertzwanzig Stunden an, aber nicht länger als bis eine unumstößliche Mehrheit für einen Kandidaten vorhanden ist. Die Frist kann vom Reichskanzler verlängert werden.

(6) § 18 gilt für alle Abstimmungen, die in dieser Hausordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden.

25.02.2015, 14:49

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Ehrenwerte Dame Reichskanzlerin,

anbei sende ich Euch einen weiteren Ediktsvorschlag, der in Kooperation mit seiner kaiserlichen Exzellenz ausgearbeitet wurde. Ich bitte Euch, auch hierzu eine Diskussion anzuregen.

Hochachtungsvoll, 

Cara d'Anjalia

Anlage


E N T W U R F 

E D I K T   Z U M   S C H U T Z    D E R    D I P L O M A T E N


 

Artikel 1 [Besonderer Schutz des Kaisers]

Diplomaten, die nach Drachenstein entsendet wurden, unterstehen während ihres Aufenthalts im Reich dem besonderen Schutz des Kaisers im gleichen Maße wie Bürger Drachensteins.



Artikel 2 [Begriffsbestimmungen]

Im Sinne dieses Edikts sind

1. ein Entsender ein Völkerrechtssubjekt, welches einen Diplomaten entsendet;

2. ein Empfänger ein Völkerrechtssubjekt, an welches ein Diplomat entsandt wurde;

3. ein Diplomat ein vom Entsender akkreditierter Regierungsbeauftragter zur völkerrechtlichen Vertretung seiner Nation;

4. ein Botschafter der oberste Diplomat eines Entsenders, der für einen Empfänger akkreditiert wurde;

5. ein diplomatisches Corps die Gesamtheit aller Diplomaten, die für einen Empfänger akkreditiert wurden;

6. diplomatisches Gepäck solches Gepäck, welches mitsamt seinem Inhalt lediglich zur Wahrnehmung der diplomatischen Tätigkeiten eines Entsenders dient;

7. eine Botschaft der amtliche Vertretungssitz eines Entsenders beim Empfänger;

8. eine Residenz die private Wohnstatt eines Botschafters.



Artikel 3 [Gegenseitiges Einvernehmen]

Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Nationen oder zwischen einer Nation und einer internationalen Organisation sowie die Errichtung von Botschaften erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen.



Artikel 4 [Diplomatische Immunität]

(1) Diplomatische Immunität befreit alle Personen und Güter, die von ihr betroffen sind, von

1. Steuern des Empfängers;

2. Strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder administrativer Verfolgung durch den Empfänger;

3. Transportbehinderungen durch den Empfänger und Einschränkung der Bewegungsfreiheit ausschließlich solcher Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist;

4. Untersuchungen, insbesondere inhaltliche Überprüfungen;

5. Versehrungen;

6. Visums- oder Zollpflicht.

(2) Auf ausdrücklichen Verzicht des Entsenders hin kann diplomatische Immunität ganz oder teilweise aufgehoben werden.

Artikel 5 [Diplomat]

(1) Die Akkreditierung eines Diplomaten ist von jenem der Regierung oder höchsten Vertretung des Empfängers vorzulegen.

(2) Die Akkreditierung eines Diplomaten kann vom Empfänger abgewiesen werden, falls er den akkreditierten Diplomaten zur persona non grata erklärt hat.

(3) Ein Diplomat und seine Familienangehörigen stehen auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers sowie auf dem Hin- und Rückweg vom Entsender unter diplomatischer Immunität.

(4) Die Akkreditierung eines Diplomaten

a) kann jederzeit entweder mit sofortiger oder verschobener Wirkung seitens des Entsenders durch Benachrichtigung sowohl des Empfängers als auch des Diplomaten beendet werden;

b) endet im Falle seines Todes automatisch.

(5) Stirbt ein Diplomat, so stehen seine Familienangehörigen für einen Zeitraum von dreißig Tagen weiterhin unter diplomatischer Immunität.

(6) Ein Diplomat darf auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.



Artikel 6 [Diplomatisches Gepäck und Korrespondenzen]

Diplomatisches Gepäck und amtliche Korrespondenzen der Diplomaten eines Entsenders stehen unter diplomatischer Immunität und sind äußerlich sichtbar und verständlich als solche gekennzeichnet.



Artikel 7 [Botschaft, Fuhrpark und Residenz]

(1) Botschaft, diplomatischer Fuhrpark und Residenz eines Entsenders stehen unter diplomatischer Immunität.

(2) An ihnen ist das Anbringen von Hoheitszeichen ausnahmslos gestattet.

(3) Eine Botschaft unterliegt der Jurisdiktion des Entsenders.

(4) Der Entsender erwirbt eine Botschaft durch Kauf oder Schenkung. Hierbei gewährt der Empfänger dem Entsender alle möglichen Erleichterungen.



Artikel 8 [Bewaffneter Konflikt]

(1) Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts auf dem Hoheitsgebiet des Empfängers gewährt der Empfänger dem diplomatischen Corps des Entsenders die größtmögliche Sicherheit und einen möglichst uneingeschränkten diplomatischen Betrieb.

(2) Falls im Fall eines bewaffneten Konflikts Mitglieder des diplomatischen Corps des Entsenders das Hoheitsgebiet des Empfängers verlassen wollen, gewährt der Empfangsstaat ihnen sowie ihren Familienmitgliedern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.

Artikel 9 [Beziehungsabbruch]

Werden die diplomatischen Beziehungen zwischen Entsender und Empfänger abgebrochen oder wird das diplomatische Corps endgültig oder vorübergehend abberufen,

a) achtet und schützt der Empfänger auch im Fall eines bewaffneten Konflikts die Räumlichkeiten, das Vermögen und die Archive der Botschaft und der Residenz;

b) kann der Entsender einem dem Empfänger genehmen Dritten die Obhut der Räumlichkeiten, des Vermögens und der Archive der Botschaft und der Residenz übertragen;

c) kann der Entsender einem dem Empfänger genehmen Dritten den Schutz seiner Interessen und derjenigen seiner Angehörigen übertragen.



Artikel 10 [Öffnungsklausel]

Entsender und Empfänger können einander durch ausdrückliche bilaterale Vereinbarungen eine von dieser Konvention abweichende Behandlung gewähren.