Kaiserreich Drachenstein

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[Abstimmung] Edikt zur Amtsbesteuerung

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Ich führe diese Abstimmung als kommissarischer Reichskanzler.

Es wird über das "Edikt zur Amtsbesteuerung" abgestimmt.

Die Abstimmungsdauer beträgt drei Tage.

Es wird unter Berücksichtigung der Stimmverhältnisse in einer offenen Wahl abgestimmt.

Der Reichskanzler wird das Edikt verifizieren, falls nicht alle Stimmberechtigten mit Nein stimmen sollten.

Stimmen Sie über folgenden Text mit Ja ab, wenn Sie für die Bestätigung des Reichsconcilium als Edikt sind, nein, wenn Sie dagegen sind, oder enthalten Sie sich.


Edikt zur Amtsbesteuerung



Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:





I. Grundlagen



Artikel 1 [Zielsetzung]

Dieses Edikt dient dem Ziel, verbindlich die Gehälter für ausgeübte Ämter im Dienste des Kaiserreiches festzusetzen.



Artikel 2 [Auszahlungszeitraum]

Die Gehälter werden monatlich ausgezahlt. Es besteht für die Auszahlung ein Bearbeitungszeitraum von zwanzig Tagen. Der Termin für die erste Gehaltsauszahlung abzüglich Bearbeitungszeitraum wird auf zehn Tage nach Erlass dieses Ediktes gesetzt.



Artikel 3 [Sinn der Gehälter]

Der Sinn der Gehälter besteht im Ansporn für weitere politische Arbeit im Dienste des Kaiserreiches und im Decken der privaten Lebenshaltungskosten der Beamteten in einem angemessenen Rahmen.



Artikel 4 [Gehälter auf Provinzebene]

Von diesem Edikt unberührt bleiben Gehaltszahlungen auf Provinzebene, welche auf dieser geregelt werden und aus der Provinzschatzkammer bezahlt werden müssen.



Artikel 5 [Gehaltsquelle]

Die Gehälter werden aus der Reichsschatzkammer bezahlt.



Artikel 6 [Prozessbevollmächtigter]

Bevollmächtigt und verantwortlich für den Übergabeprozess der Gehälter ist der Reichsschatzmeister, welcher vom Reichsconcilium aus dessen Mitte mit einer Zweidrittelmehrheit auf Bitte eines der Reichsconciliumsmitglieder ins Amt versetzt, im Amt belassen oder aus dem Amt gehoben werden kann. Wird ein Reichsschatzmeister seines Amtes enthoben, muss spätestens zur nächsten Gehaltszahlung ein neuer Reichsschatzmeister gewählt werden. Bis zur Ernennung eines neuen Reichsschatzmeisters behält der alte Reichsschatzmeister das Amt inne. Spätestens zur ersten Gehaltszahlung muss ein Reichsschatzmeister gewählt worden sein.





II. Gehaltsfestsetzungen



Artikel 7 [Gehalt des Reichsschatzmeisters]

Dem Reichsschatzmeister stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern fünf Tuk zu.



Artikel 8 [Gehalt der Könige]

Jedem König stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



Artikel 9 [Gehalt des Reichsgerichtshofvorsitzenden]

Dem Reichsgerichtshofvorsitzenden stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zehn Tuk zu.



Artikel 10 [Gehalt des Reichskanzlers]

Dem Reichskanzler stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



Artikel 11 [Gehalt des Kaisers]

Dem Kaiser stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 30. Morikles 24026

30.05.2006, 17:06

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Pretanz: ja

Pelata: Ja

Esturien: Ja

Die Abstimmung wird hiermit nach IV.(5) der Hausordnung vorzeitig beendet.

Insgesamt gab es 3 Stimmen.

3 Stimmen wurden für "Ja" abgegeben.

0 Stimmen wurden für "Nein" abgegeben.

0 Stimmen wurden für "Enthaltung" abgegeben.

1 Stimme wurde nicht abgegeben.

Damit ist die erforderliche Anzahl an Nein-Stimmen um das Edikt zu verhindern nicht erreicht und das Edikt wird vom Reichsconcilium angenommen.

Ist dies Edikt nun schon in Kraft getreten, oder gibt es einen anderen grund für die Nicht-bezahlung?

Es hat noch kein Conciliumsmitglied einen Reichsschatzmeister vorgeschlagen.

Lord Bohne 22.06.2006, 19:31

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Ich schlage Tobias vor, da er schon mal die Bank geleitet hat und sehr erfahren ist.