Kaiserreich Drachenstein

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[Diskussion] Edikt zum Begriff des Bürgers

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Original von Euphemia da Rumata-Puck
Original von Veuxin

*kopfgegendiewandhau*



*Veuxin schüchtern ein Taschentuch reicht und in ihrer Tasche nach Verbandszeug kramt*

*kopfverbind* Danke. ;)

@Tobias: OK. :)

14.04.2006, 10:26

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Artikel 19 [Zu verwaltende Informationen über Bürger]

Zu den Grundinformationen über einen Bürger gehören

- sein vollständiger Name,

- sein Geburtsdatum,

- eventuell sein Todesdatum,

- [Schreibt einfach mal hin, was euch so noch alles einfällt]

Zu den Erweiterten Informationen über einen Bürger gehören

- [s.O.]

Da brauch ich noch mehr, wer hat noch was? ;)

- Glauben (Religionsangehörigkeit)

- Adresse

- Einkommen (bzgl. Tagessätze bei Gerichten)

- Staatsangehörigkeiten

- erlernte Berufe

- momentane Arbeit

---

Bis auf Staatsangehörigkeiten und Adresse wohl alle eher erweiterte Infos...

Ich hätte auch noch ein paar erweiterte Informationen:

- Lebenslauf

- Stammbaum (Familienzugehörigkeit, Eltern, usw...)

- Vorstrafenregister

- Gerichtsakten (Verwickelt in welche Prozesse, als Kläger/Angeklagter? )

- bisherige Berufe

- Gildenzugehörigkeit

- Mitgliedschaft in Interessensgruppen

- Grundstücksinformationen

- registrierpflichtiger Besitz?

- amtliche Verpflichtungen

- Gefängnistage

- Datum der Einbürgerung

- evtl. Datum der Ausbürgerungen und der Wiedereinbürgerungen

- Sämtliche Informationsaufnahmen von behördlichen Stellen (z.B. vom drakischen Geheimdienst)

30.05.2006, 17:16

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Momentaner Stand:


Edikt zum Begriff des Bürgers



I. Staatsbürger



Artikel 1 [Definition]

Staatsbürger oder Bürger des Kaiserreichs Drachenstein ist, wer einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehört und einen Bürgerschaftsantrag gestellt hat, welcher erfolgreich angenommen wurde.



Artikel 2 [Bürgerschaftsantrag]

Wer Staatsbürger werden möchte, hat einen Bürgerschaftsantrag an das kaiserliche Bürgeramt Drachensteins zu stellen. Dieser ist ein formloses Schreiben mit der Bitte, als Staatsbürger aufgenommen zu werden. Wird diesem Schreiben stattgegeben, so muss der Anwärter auf den Titel des Staatsbürgers ein Formular des Bürgeramts korrekt ausfüllen, welches Grundfragen zur Person enthält. Diese Angaben werden nun auf ihre Rechtsverträglichkeit überprüft. Bei erfolgreicher Prüfung muss der Anwärter noch einen Eid auf den Kaiser und auf die Verfassung schwören und wird dann offiziell als Staatsbürger in das Bürgerregister eingetragen.



Artikel 3 [Bedingungen zum Erlangen der Bürgerschaft]

Wer Staatsbürger werden möchte,

- muss schon einen Monat oder länger ein Bewohner Drachensteins sein,

- muss dem Kaiser und seinem König unterlegen sein,

- muss in den letzten zwei Monaten keine Straftaten nach drakischem Recht begangen haben und

- muss einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehören.



Artikel 4 [Erreichbarkeitspflicht]

Wer Staatsbürger ist, muss jederzeit gesichert innerhalb von zwei Wochen erreichbar sein, sollte er sich nicht im Vornherein für seine Abwesenheit über einen gewissen Zeitraum entschuldigt haben oder aber im Nachhinein einen vom Reichsgericht für gerechtfertigt gehaltenen Grund auf Verlangen des Reichsgerichtes vorweisen können.



Artikel 5 [Rechte und Pflichten]

Ein Staatsbürger genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für Staatsbürger oder für Bewohner gelten.



Artikel 6 [Verlust der Staatsbürgerschaft]

Ein Staatsbürger kann seine Staatsbürgerschaft nur durch Beschluss des Reichsgerichtes oder durch Nichterfüllen der Definition in Artikel 1 verlieren. In ersterem Fall muss der Urteilsspruch für die entsprechende Person als Strafe einen Verlust der Staatsbürgerschaft oder eine Verbannung beinhalten.



Artikel 7 [Niederlegen der Staatsbürgerschaft]

Ein Staatsbürger kann jederzeit seine Staatsbürgerschaft niederlegen. Stirbt ein Staatsbürger, so legt er seine Staatsbürgerschaft ebenfalls nieder.



II. Bewohner



Artikel 8 [Definition]

Bewohner des Kaiserreichs Drachenstein ist, wer einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehört und in Drachenstein einen dauerhaften Wohnsitz ist.



Artikel 9 [Rechte und Pflichten]

Ein Bewohner genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für Bewohner gelten.



Artikel 10 [Verlust des Status eines Bewohners]

Ein Bewohner ist kein Bewohner mehr, wenn er in Drachenstein keinen dauerhaften Wohnsitz mehr hat oder nicht mehr zu einer Art im Sinne des drakischen Rechts gehört.



III. Besucher



Artikel 11 [Definition]

Besucher des Kaisereichs Drachenstein ist, wer einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehört und keinen dauerhaften Wohnsitz in Drachenstein hat, sich aber in Drachenstein aufhält.



Artikel 12 [Rechte und Pflichten]

Ein Besucher genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für einen Angehörigen einer Art im Sinne des drakischen Rechts gelten.



Artikel 13 [Verlust des Status eines Besuchers]

Wer das Kaiserreich Drachenstein verlässt und ein Besucher ist, verliert diesen Status.



IV. Tier



Artikel 14 [Definition]

Tier ist, wer keiner Art im Sinne des drakischen Rechts angehört.



Artikel 15 [Rechte und Pflichten]

Ein Tier genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für ein Wesen gelten, welches kein Angehöriger einer Art im Sinne des drakischen Rechts ist.



Artikel 16 [Verlust des Status eines Tieres]

Den Status eines Tieres verliert, wer Besucher, Bewohner oder Staatsbürger des Kaiserreiches Drachenstein ist.



V. Bürgeramt



Artikel 17 [Aufgaben und Leitung]

(1) Zuständig für

- die Aufnahme,

- die Registrierung,

- die Verwaltung der Daten und

- den Bürgerschaftsverlustes

von Staatsbürgern ist das Bürgeramt.

(2) Der Vorgang dieser Aufgaben muss für jeden Bürger streng nach den in Artikel 18 festgelegten Richtlinien verlaufen.

(3) Die Leitung des Bürgeramts wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser dazu bemächtigten Person ernannt und entlassen.



Artikel 18 [Vorgang der Aufgaben]

(1) Die Aufnahme eines Bürgers muss nach dem in Artikel 2 genannten Verfahren geschehen.

(2) Das in Artikel 2 genannte Formular muss Fragen zur Person des Antragstellers enthalten und soll allgemeingültig sein, darf jedoch nach neuesten Anforderungen umgestaltet werden.

(3) Die Verwaltung der Daten eines Staatsbürgers muss sicher und geordnet geschehen. Die Grundinformationen nach Artikel 19 müssen jedem Bewohner des Kaiserreiches Drachenstein zugänglich sein, die erweiterten Informationen nach Artikel 19 dürfen nur Richtern zur Hilfe bei Justizfällen und Beamten auf schriftlichen Antrag des Königs der entsprechenden Person oder auf schriftlichen Antrag des Kaisers zugänglich gemacht werden.

(4) Bei Bürgerschaftsverlust muss dieses in der Akte des entsprechenden Bürgers mit Datum und Grund vermerkt werden, die Akte muss allerdings weiterhin erhalten bleiben.



Artikel 19 [Zu verwaltende Informationen über Bürger]

Zu den Grundinformationen über einen Bürger gehören

- sein vollständiger Name,

- sein Geburtsdatum,

- sein Todesdatum,

- seine Adresse

- und seine Staatsangehörigkeiten.

Zu den Erweiterten Informationen über einen Bürger gehören

- seine Religionszugehörigkeit,

- sein durchschnittliches Einkommen,

- seine erlernten Berufe,

- seine momentane Arbeit,

- sein Lebenslauf,

- sein Stammbaum,

- sein Vorstrafenregister,

- seine Gerichtsakten,

- seine bisherigen Berufe,

- seine Gildenzugehörigkeit,

- seine Mitgliedschaften in Interessensgruppen,

- seine Grundstücksinformationen,

- sein registrierpflichtiger Besitz,

- seine amtlichen Verpflichtungen,

- seine Gefängnistage,

- das Datum seiner Einbürgerung,

- eventuell das Datum der Ausbürgerungen und der Wiedereinbürgerungen

- und sämtliche Informationsaufnahmen von behördlichen Stellen.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am xxx

Gut so? :)

So ist es ok.

Ich werde es zur Abstimmung stellen. :)

Da ihr noch keine Abstimmung gestartet habe, möchte ich noch einiges anmerken:

Die erweiterten Informationen zu verfassen, wird eine unzumutbar grosse Arbeit für die Bürger sein, ganz abgesehen davon, dass es niemanden angeht, wer welche Religion hat.

Da steht, der Bürger muss nur "Grundfragen zur Person" abliefern. Was dazu zählt, entscheidet das Bürgeramt. Das wird aber ganz sicher kein halber Roman sein. Diese Auflistung sagt lediglich, was alles vom Bürgeramt archiviert werden darf, sprich: Wenn ein Bürger dem runischen Glauben beitritt, so darf das Bürgeramt dies vermerken.

Was ich unsinn finde. Es geht das Bürgeramt einen feuchten kericht an, welche Religion welcher Bürger hat, zumal das nicht immer zweifelsfrei feststellbar ist.

Es geht das Bürgeramt eine Menge an, welcher Religion der Bürger angehört, man stelle sich mal vor, er würde einer Sekte angehören, die den Tod der Monarchie predigt!

Das hat ja sogar die Bundesrepublik als archivpflichtigen Fakt, das steht sogar im Pass - eigentlich genauso wichtig bzw. wichtiger als Augen- oder Haarfarbe.

Dann würde er dies wohl kaum in aller Öffentlichkeit für das Bürgeramt einsichtlich zugeben.Vor allem ist es oft garnicht zweifelsfrei festzustellen, welcher Religion ein Bürger angehört.

Hast du etwa einen Extra CSU-Land Pass? In meinem steht nämlich absolut nichts über die Religionsangehörigkeit drin. Ganz abgesehen davon, dass das garnicht einwandfrei festzustellen ist.

8o Ab ins Bett!!!!!

Es ist ja wohl zweifellos feststellbar, ob Bürger xy im Mitgliederverzeichnis der runischen Kirche steht oder nicht.

Ich hab grade nachgeschaut: Das steht nicht direkt im Pass, ist aber eine der Angaben, die man bei einer Einbürgerung machen muss, bzw. allgemein ein aktualisierungs- und angabepflichtiger Fakt. Ich wusste doch, dass ich das angeben musste. ;)

Dann ist das Gesetz scheisse. Wo musstest du das angeben?

Dadurch ist aber nicht die Religionsangehörogkeit geklärt, sondern vielmehr die Angehörigkeit zur runischen Kirche. Es gibt sicherlich genug Menschen, die mit der Gangart der runischen Kirche nicht einverstanden sind, wohl aber mit den Grundsätzen der runischen Religion.

Die runische Kirche ist doch direkter Vermittler der runischen Religion, das wollt Ihr doch nicht bestreiten, oder? 8o

Das steht auch im Stammbuch, auf deinem Taufschein, u.U. auf Deinem Geburtsschein, usw... (Religionszugehörigkeit: Christlich, Konfessionszugehörigkeit: Römisch/Katholisch, je nach dem)

Niemals würde ich dies bestreiten; dennoch gibt es einige Personen die Aversionen gegen jede Organisation von Religion hegen.

Die sind ja auch komisch. :]

Komisch hin oder her, sie sind Bürger und sollten ihnen angemessene Rechte haben.

Die müssen ja keiner Kirche beitreten, oder?