Kaiserreich Drachenstein

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[Diskussion] Gerichtshöfe

1.759 Aufrufe, 18 Beiträge.

Bis jetzt haben wir in der Verfassung ja nichts bezüglich der Gerichtshöfe geregelt. Ich würde das gerne ändern, und habe dazu folgende Idee:

Gerichtsebenen

[CODE]Reichsgerichtshof

Provinzgerichtshof

Stadtgerichtshof[/CODE]

Zuständigkeiten

[CODE]Reichsgerichtshof:

Hochverrat, Verfassungsbruch, RL-VL-vermischte Prozesse, von anderen Gerichtshöfen nicht behandelte Prozesse, vom Provinzgerichtshof weitergeleitete Klagen

Provinzgerichtshof:

Provinzinterne Ediktesbrüche auf Verwaltungsebene, vom Stadtgerichtshof weitergeleitete Klagen

Stadtgerichtshof:

Provinzinterne Ediktesbrüche auf ziviler Ebene, wirtschaftliche Ediktesbrüche[/CODE]

Notwendigkeiten

[CODE]Reichsgerichtshof:

Immer

Provinzgerichtshof:

Sobald eine Provinz mehr oder genau 3 Bürger hat

Stadtgerichtshof:

Sobald eine Stadt mehr oder genau 3 Bürger hat[/CODE]

Zusammensetzung

[CODE]Reichsgerichtshof:

Besteht aus allen Königen,

Vorsitzender ist eine von den Königen aus ihrer Mitte gewählte Person,

Urteilsverkünder ist der Kaiser

Provinzgerichtshof:

Besteht aus allen Adeligen einer Provinz,

Vorsitzender ist eine von den Adeligen aus ihrer Mitte gewählte Person,

Urteilsverkünder ist der König

Stadtgerichtshof:

Besteht aus maximal drei vom Statthalter ernannten Personen und dem Statthalter,

Vorsitzender ist eine von den Richtern aus ihrer Mitte gewählte Person,

Urteilsverkünder ist der Statthalter[/CODE]

Prozessregelungen

[CODE]Prozessordnung:

Jeder Gerichtshof kann eine Prozessordnung erstellen

Anklage:

Anklagen kann in einer schriftlichen Deklaration, dessen Form die Prozessordnung vorgibt

Fallbearbeitung:

Der Fall wird vom jeweils dazu zuständigen Gerichtshof bearbeitet

Fallweitergabe:

Ein Gerichtshof kann die Fallbearbeitung an den nächsthöheren Gerichtshof weitergeben

Fallübernahme:

Auf Wunsch eines der Prozessbeteiligten muss nach Urteilsverkündung der nächsthöhere Gerichtshof den Fall wieder aufnehmen[/CODE]

---

Fragen, Meinungen, Kommentare? :)

Piritugd 08.01.2006, 15:41

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Frage: Was soll das mit Code: und dann nichts folgend bedeuten?

?( Nichts folgen?

Piritugd 08.01.2006, 16:31

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Ich send dir mal nen Screenshot. Wenn ich Zeit hab. Und so.

Wenn Du nix lesen kannst, einfach mal auf "zitieren" klicken, dann liegt es nämlich am Browser oder an Deinen Einstellungen. ;)

Tobias der Eroberer 09.01.2006, 16:36

6 zitieren melden

Also im Prinzip ganz gut, nur ein paar kleine Sachen:

"Jeder Gerichtshof kann eine Prozessordnung erstellen"

Find ich ein bisschen zu viel Macht. Wenn ein Gerichtshof jemanden nicht klagen lassen will, kann dieser z.B. eine Mindestlänge der Anklageschrift auf 1000 Seiten setzten....da haben mir die einzelnen Gerichte zu viel Macht...

Besser wäre es, per Edikt bestimmte Freiräume festzulegen, in denen die Gerichte ihre Prozessordnung setzen können....:)

Desweiteren muss das mit der Wahl des Vorsitzenden genauer geklärt werden und man muss festlegen, wie viele Richter für ein Urteil stimmen müssen, damit es angenommen wird....

Original von Tobias der Eroberer

Also im Prinzip ganz gut, nur ein paar kleine Sachen:





"Jeder Gerichtshof kann eine Prozessordnung erstellen"

Find ich ein bisschen zu viel Macht. Wenn ein Gerichtshof jemanden nicht klagen lassen will, kann dieser z.B. eine Mindestlänge der Anklageschrift auf 1000 Seiten setzten....da haben mir die einzelnen Gerichte zu viel Macht...



Besser wäre es, per Edikt bestimmte Freiräume festzulegen, in denen die Gerichte ihre Prozessordnung setzen können....:)

Gute Idee, da kann man also unglaublich diplomatisch sagen "Näheres regelt ein Edikt". ;)


Desweiteren muss das mit der Wahl des Vorsitzenden genauer geklärt werden und man muss festlegen, wie viele Richter für ein Urteil stimmen müssen, damit es angenommen wird....

Wahl des Vorsitzenden: Aus der Mitte der Richter in einer gleichen, geheimen Wahl, oder?

Urteilsabstimmung: 2/3, oder?

Lord Bohne 09.01.2006, 17:01

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Warum "3 Bürger oder mehr"? Wir können doch sobald eine Stadt einen Bürgermeister hat, den bestimmen lassen, ob die Stadt ein Gericht bracht oder nicht.

Ja, aber dann gibt es x Städte mit einem eigenen Gericht, jedes Dorf hat dann eines, weil es sich wichtig machen will, und das brauchen wir ja nicht. ;)

Piritugd 09.01.2006, 21:08

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Sind damit drei reale oder virtuelle Bürger gemeint? ?(

reale. ;)

Original von Veuxin

Desweiteren muss das mit der Wahl des Vorsitzenden genauer geklärt werden und man muss festlegen, wie viele Richter für ein Urteil stimmen müssen, damit es angenommen wird....



Wahl des Vorsitzenden: Aus der Mitte der Richter in einer gleichen, geheimen Wahl, oder?



Urteilsabstimmung: 2/3, oder?

Ja, aber das reicht nicht aus....

Wie oft wird gewählt?

Wer fürht die Wahl durch?

Wer führt die Wahl durch, wenn der Wahldurchführende nicht anwesend ist?

Darf der Wahldurchführende einen Stellvertreter benennen?

Was passiert, wenn kein Kanidat 2/3 der Simmten bekommt?

Ist mit 2/3 Mehrheit die Mehrheit der Anwesenden, abgegebenen Stimmen oder Wahlberechtigten gemeint?

...

...

usw.

Es gibt noch ne Menge zu klären. Deswegen würd ich das Ganze in dem Edikt formulieren...(für die Drachenstein F.A.Q. kann man sich ja dann etwas anschaulicheres ausdenken...;))

Edikt? Ich würde das alles in der Verfassung regeln. :)

Mal zu den Fragen:

Wie oft wird gewählt?

-> Alle 2 Monate

Wer fürht die Wahl durch?

-> Der vorherige Vorsitzende Richter

Wer führt die Wahl durch, wenn der Wahldurchführende nicht anwesend ist?

-> Die nächste Person in aufsteigender alphabetischer Reihenfolge

Darf der Wahldurchführende einen Stellvertreter benennen?

-> Nein

Was passiert, wenn kein Kandidat 2/3 der Simmten bekommt?

-> Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl

Ist mit 2/3 Mehrheit die Mehrheit der Anwesenden, abgegebenen Stimmen oder Wahlberechtigten gemeint?

-> Immer, egal bei welcher Wahl, die der abgegebenen Stimmen. Das ist eine Norm, die in der Definition von "Mehrheit" liegt. Wenn Du 10 Leute befragst und 2/3 sind unter 20 Jahre alt, heisst das ja auch nicht, dass 2/3 der Bevölkerung unter 20 Jahren alt sind. ;)

17.01.2006, 20:16

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Hier werde ich auch mal etwas entwerfen, wenn kein Diskussionsbedarf mehr besteht. ;)

17.01.2006, 22:03

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Original der Verfassung



VI. Justiz



Artikel 20 [Klagerecht]

Jeder Bürger darf Anklage erheben.



Artikel 21 [Gerichtsordnung]

Eine Gerichtsordnung kann vom Kaiser veröffentlicht werden. In dieser sind der Ablauf einer Gerichtsverhandlung und die Rechte des Klägers sowie des Beklagten genauer erläutert. Die Gerichtsordnung ist einem Edikt gleichgestellt.



Artikel 22 [Richter]

Als Richter dient der Kaiser, der sich durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen kann.

Änderungsvorschlag (Originales kursiv, Modifiziertes/Neues schwarz)



VI. Justiz



Artikel 20 [Klagerecht]

Jeder Bürger darf Anklage erheben,
solange es in einer schriftlichen und öffentlichen Deklaration entsprechend der jeweiligen Gerichtsordnung vor dem Gericht geschieht.



Artikel 21 [Fallbearbeitung]

Der Fall wird vom jeweils dazu zuständigen Gerichtshof bearbeitet.



Artikel 22 [Fallweitergabe]

Ein Gerichtshof kann die Fallbearbeitung an den nächsthöheren Gerichtshof weitergeben. Außerdem muss auf Wunsch eines der Prozessbeteiligten nach Urteilsverkündung der nächsthöhere Gerichtshof den Fall wieder aufnehmen.



Artikel 23 [Wahldefinition in Gerichtsbelangen]

Für die Wahl eines Gerichtsvorsitzenden wählen sämtliche Gerichtsmitglieder am Tag der Gerichtsgründung und von dort an alle zwei Monate aus ihrer Mitte und aus allen Personen, die sich frühestens sieben, spätestens aber zwei Tage vor der Wahl zur selbigen zur Verfügung gestellt haben, einen Gerichtsvorsitzenden, wobei ein Kandidat zur Wahl zum Gerichtsvorsitzenden im ersten Wahlgang, welcher vom vorigen Gerichtsvorsitzenden, in Abstinenz desselbigen aber von der dem vorigen Gerichtsvorsitzenden in perpetualer aufsteigender alphabetischer Reihenfolge folgende Person geleitet wird, eine Zweidrittelmehrheit haben muss, ansonsten aber in einer auf den ersten Wahlgang folgenden Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl in der vorgehenden Wahl, welche wie der erste Wahlgang geleitet wird, eine relative Mehrheit haben muss.



Artikel 24 [Gerichtsordnung]

Jeder offizielle Gerichtshof hat das Recht, eine Gerichtsordnung zu verfassen und zu bearbeiten, wobei jeder dieser Schritte vor der Veröffentlichung vom Gericht in einer gleichen, geheimen und vom Gerichtsvorsitzenden geleiteten Abstimmung mit benötigter Zweidrittelmehrheit bestätigt und danach vom jeweiligigen Urteilsverkünder unterzeichnet werden muss. In dieser sind der Ablauf einer Gerichtsverhandlung und die Rechte des Klägers sowie des Beklagten genauer erläutert. Genaueres regelt ein Edikt.



Artikel 25 [Reichsgerichtshof]

Als oberste Ebene gilt der Reichsgerichtshof. Er ist zuständig für das gesamte Kaiserreich und wird spätestens 2 Wochen nach dem Erlass der Verfassungsnovelle 1.3 vom Kaiser gegründet.



Artikel 26 [Mitglieder des Reichsgerichtshofes]

Der Reichsgerichtshof besteht aus den Königen der Provinzen des Kaiserreiches als Richter, wobei der Vorsitzende des Reichsgerichtshofes entsprechend Artikel 21 gewählt wird. Als Urteilsverkünder gilt der Kaiser.



Artikel 27 [Zuständigkeitsbereiche des Reichsgerichtshofes]

Der Reichsgerichtshof behandelt Hochverrat, Verfassungsbruch, Fälle, in denen eine Vermischung der Simulation und der Wirklichkeit vorkam, von anderen Gerichtshöfen nicht behandelte Prozesse und von einem Provinzgerichtshof weitergeleitete Klagen.



Artikel 28 [Provinzgerichtshof]

Als zweitoberste Ebene gilt der Provinzgerichtshof. Er ist zuständig für jeweils eine Provinz und wird spätestens 2 Wochen, nachdem die Bürgerzahl in einer Provinz über zwei reelle Bürger steigt, wird aber spätestens 2 Wochen, nachdem die Bürgerzahl in einer Provinz unter drei reelle Bürger fällt, aufgelöst. Jede Provinz hat unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen Anspruch auf einen Provinzgerichtshof.



Artikel 29 [Mitglieder des Provinzgerichtshofes]

Der Provinzgerichtshof besteht aus den Adeligen einer Provinz als Richter, wobei der Vorsitzende des Provinzgerichtshofes entsprechend Artikel 21 gewählt wird. Als Urteilsverkünder gilt der König.



Artikel 30 [Zuständigkeitsbereiche des Provinzgerichtshofes]

Der Provinzgerichtshof behandelt provinzinterne Ediktesbrüche auf Verwaltungsebene und von einem Stadtgerichtshof weitergeleitete Klagen.



Artikel 31 [Stadtgerichtshof]

Als unterste Ebene gilt der Stadtgerichtshof. Er ist zuständig für jeweils eine Provinz und wird spätestens 2 Wochen, nachdem die Bürgerzahl in einer Stadt über zwei reelle Bürger steigt, wird aber spätestens 2 Wochen, nachdem die Bürgerzahl in einer Stadt unter drei reelle Bürger fällt, aufgelöst. Jede Stadt hat unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen Anspruch auf einen Stadtgerichtshof.



Artikel 32 [Mitglieder des Stadtgerichtshofes]

Der Stadtgerichtshof besteht aus maximal drei vom jeweiligen Statthalter ernannten Personen und dem Statthalter als Richter, wobei der Vorsitzende des Stadtgerichtshofes entsprechend Artikel 21 gewählt wird. Als Urteilsverkünder gilt der Statthalter.



Artikel 33 [Zuständigkeitsbereiche des Stadtgerichtshofes]

Der Stadtgerichtshof behandelt provinzinterne Ediktesbrüche auf ziviler Ebene sowie wirtschaftliche Ediktesbrüche.



Artikel 34 [Urteilsmaß]

Urteile werden von den zuständigen Richtern anhand von Vergleichsfällen, dem geltenden Recht und nach eigenem Ermessen gefällt.



Artikel 35 [Urteilsanfechtung]

Urteile dürfen gemäß Artikel 22 angefochten werden, wird jedoch ein Urteil des Reichsgerichtshofes gemäß Artikel 22 angefochten, so muss der Kaiser das Urteil überprüfen. Gilt es seiner Ansicht nach als falsch, so muss er dies dem Reichsgerichtshof mit einer Begründung mitteilen, welcher daraufhin erneut den Prozess zu diesem Fall unter Zuhilfename älterer Prozesse zu diesem Fall eröffnet und ein anderes Urteil fällt.



Artikel 36 [Urteilsvollstreckung]

Ein Urteil wird vom Staat im Namen des Kaisers vollstreckt.



Artikel 37 [Richterschutz]

Ein Richter geniesst den besonderen Schutz des Staates, um seine Urteile nach freiem Gewissen und nicht nach physischen und psychischen Einwirkungen Dritter zu fällen.



Artikel 38 [Prozessvertretung]

Eine Person hat in einem Prozess das Recht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, welcher eine frei wählbare, vollmündige Person im Sinne geltenden Rechts ist. Dadurch geht das Recht einer Person, sich im Prozess selbst mündig zu äußern, nicht verloren. Vertritt ein Anwalt nicht die Sache seines Mandanten nach einer Absprache mit demselbigen, so macht er sich strafbar.



Artikel 39 [Staatsvertretung]

Der Staat hat das Recht, sich in einem Prozess durch einen Staatsanwalt vertreten zu lassen, welcher im Prozess die Sache des Staates vertreten muss. Für diesen Fall wird der Staat als Person und der Staatsanwalt als Anwalt deklariert, womit Artikel 38 gültig wird.



Artikel 40 [Prozessarchivierung]

Jeder Prozess muss archiviert und öffentlich zugänglich gemacht werden.

Oh Zerron, das wurde aber etwas mehr. Das ist ja fast größer als die ganze Verfassung. :D Naja, was solls, ist ja wichtig. :) Kommentare, Meinungen, Fragen erwünscht, aber bitte nur, nachdem man den Text durchgelesen und sein Möglichstes getan hat, um ihm zu verstehen. :)

18.01.2006, 21:02

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Anscheinend gibt es keine Kommentare, weswegen ich das Ganze so in die Verfassung übernehme. :)

Ich habe leider noch keine Zeit gefunden mir das durchzulesen....aber es steht auf meiner to-do-liste ;)

Ich bin gerade ÜbergangPP in Freiland und da gibts 2 Wahlen anzuleiern und irgendsoein Troll meint, er müsste mit seinen beiden IDs Freiland kaputt machen....das macht ganz schön arbeit...;)

Wenn Du Artikel 23 verstehst, bist Du gut. :D

Sprich diesen furchtbaren Namen Freiland bitte nicht so laut aus, sonst krieg ich noch Kopfweh. :P