Kaiserreich Drachenstein

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[Diskussion] Wesenbestimmungsedikt

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Tobias der Eroberer 28.10.2005, 17:35

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Es gab im alten Drachenstein einmal ein [url=http://drakestrin.de/forum/thread.php?threadid=1083&boardid=33&sid=25e453545ed9ba5caac04dc0652b4897]Wesenbestimmungsedikt.[/url]

Da sowohl die Verfassung, als auch (demnächst vielleicht noch mehr) Edikte darauf hinweisen, halte ich es für angebracht dieses Ex-Edikt mal wieder aus der Schublade zu holen....

(Anmerkung: Das Datum muss selbstverständlich erneuert werden...)

Ich habe Kleinigkeiten mal (rot makiert) verändert....

Original von Veuxin

Wesenbestimmungsedikt



I. Grundlagen der Wesenbestimmung



§ 1 [Definition]

Wesen werden als intelligente Lebewesen bezeichnet. Sobald ein Lebewesen ein staatlich geprüftes Wesen ist, hat es bestimmte Rechte und Pflichten, die in anderen Gesetzen festgelegt werden.



§ 2 [Zweck]

Die Wesenbestimmung dient zur Sicherung und zum Wachstum des Kaiserreiches. Da das Kaiserreich aus vielem verschiedenen, auch unterschiedlich intelligentem Leben besteht, muss bestimmt werden, welches Leben privilegien wie das Wahlrecht hat und welches eine zu niedrige Intelligenzstufe besitzt um Entscheidungen zum Wohle des Kaiserreiches Esturien-Drachenstein zu treffen.



§ 3 [Staatliches Institut]



(1) Die Wesenbestimmung übernimmt ein staatliches Institut, dass in Drachenstein stehen muss, alle anderen Wesenbestimmungen sind staatlich

nicht annerkannt.

(2) Der Leiter des Institutes wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser bemächtigten Person ernannt und bestimmt seine Mitarbeiter.

(3) Die Wesenbestimmung muss streng nach den in § 4 festgelegten Richtlinien verlaufen, alle anderen Wesenbestimmungen dürfen in dem staatlichen Institut für Wesenbestimmung nicht durchgeführt werden. Die Fähigkeiten in (1) bis (4) zeichnen Wesen aus, die Fähigkeiten in (5) dagegen sind negativ für die Auszeichnung als Wesen.



§ 4 [Methoden]

(1) Zur Wesenbestimmung gehört die Intelligenz.

(2) Zur Wesenbestimmung gehört die Fähigkeit aufgrund der Vernunft zu handeln.

(3) Zur Wesenbestimmung gehört die Kreativität, künstlerische Begabung und die Fähigkeit zu erfinden und zu entdecken.

(4) Zur Wesenbestimmung gehört die Fähigkeit der Bildung eines eigenen Charakters.

(5) Zur Wesenbestimmung gehört die Abhängikeit von Instikten.



§ 5 [Veröffentlichung und Wiederufung der Ergebnisse]

(1) Alle Ergebnisse müssen in einer öffentlich ausliegenden Liste vorhanden sein.

(2) Ein Ergebnis bzw. Urteil kann aufgrund eines Irrtumes oder aufgrund neuer, bisher noch nicht beachteter Aspekte wiederufen werden.



§ 6 [Klage gegen Urteile des staatlichen Institut für Wesenbestimmung]

(1) Ein Bereich des staatlichen Institut für Wesenbestimmung befasst sich mit beschwerden.

(2) Die Mitarbeiter des Bereiches aus (1) dürfen in keinem anderen Bereich des staatlichen Institut für Wesenbestimmung Mitarbeiter sein.

(3) Jede Lebensform kann in dem in (1) genannten Bereich Beschwerde einreichen. Diese Beschwerde muss gründlich geprüft werden und eventuell nach § 5 (2) das Urteil geändert werden.





So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 27. Morikles 24022

Meinungen? Kommentare?

28.10.2005, 17:56

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hm, ich habs mir noch mal genauer angeschaut und ein paar andere Veränderungen vorgenommen:

Original von Veuxin

Wesenbestimmungsedikt



I. Grundlagen der Wesenbestimmung



§ 1 [Definition]

Wesen werden als intelligente Lebewesen bezeichnet. Sobald ein Lebewesen ein staatlich geprüftes Wesen ist, hat es bestimmte Rechte und Pflichten, die in anderen Gesetzen festgelegt werden.



§ 2 [Zweck]

Die Wesenbestimmung dient zur Sicherung und zum Wachstum des Kaiserreiches. Da das Kaiserreich aus vielem verschiedenen, auch unterschiedlich intelligentem Leben besteht, muss bestimmt werden, welches Leben Privilegien wie das Wahlrecht hat und welches eine zu niedrige Intelligenzstufe besitzt um Entscheidungen zum Wohle des Kaiserreiches Esturien-Drachenstein zu treffen.

Ausserdem muss festgelegt werden, wie die Bestimmung der Volljährigkeit abläuft.



§ 3 [Staatliches Institut]



(1) Die Wesenbestimmung übernimmt ein staatliches Institut, dass in Drachenstein stehen muss, alle anderen Wesenbestimmungen sind staatlich

nicht annerkannt.

(2) Der Leiter des Institutes wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser bemächtigten Person ernannt und bestimmt seine Mitarbeiter.

(3) Die Wesenbestimmung muss streng nach den in § 4 festgelegten Richtlinien verlaufen, alle anderen Wesenbestimmungen dürfen in dem staatlichen Institut für Wesenbestimmung nicht durchgeführt werden. Die Fähigkeiten in (1) bis (4) zeichnen Wesen aus, die Fähigkeiten in (5) dagegen sind negativ für die Auszeichnung als Wesen.

(4) Die Bestimmung der Volljährigkeit übernimmt das staatliche Institut für Wesenbestimmung.

(5) Für die Bestimmung der Volljährigkeit sind die in § 4 festgelegten Richtlinien mit Berücksichtigung der positiven oder negativen Wertung, die gleich wie in (3) entscheident.




§ 4 [Methoden]

(1) Zur Wesenbestimmung gehört die Intelligenz.

(2) Zur Wesenbestimmung gehört die Fähigkeit aufgrund der Vernunft zu handeln.

(3) Zur Wesenbestimmung gehört die Kreativität, künstlerische Begabung und die Fähigkeit zu erfinden und zu entdecken.

(4) Zur Wesenbestimmung gehört die Fähigkeit der Bildung eines eigenen Charakters.

(5) Zur Wesenbestimmung gehört die Abhängikeit von Instikten.



§ 5 [Veröffentlichung und Wiederufung der Ergebnisse]

(1) Alle Ergebnisse müssen in einer öffentlich ausliegenden Liste vorhanden sein.

(2) Ein Ergebnis bzw. Urteil kann aufgrund eines Irrtumes oder aufgrund neuer, bisher noch nicht beachteter Aspekte wiederufen werden.



§ 6 [Klage gegen Urteile des staatlichen Institut für Wesenbestimmung]

(1) Ein Bereich des staatlichen Institut für Wesenbestimmung befasst sich mit beschwerden.

(2) Die Mitarbeiter des Bereiches aus (1) dürfen in keinem anderen Bereich des staatlichen Institut für Wesenbestimmung Mitarbeiter sein.

(3) Jede Lebensform kann in dem in (1) genannten Bereich Beschwerde einreichen. Diese Beschwerde muss gründlich geprüft werden und eventuell nach § 5 (2) das Urteil geändert werden.





So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 27. Morikles 24022

17.11.2005, 18:04

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Meinungen?

Piritugd 17.11.2005, 19:18

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Ja. Ist ok.

Ich arbeite grade an einer verbesserten Version. ;)

17.11.2005, 19:55

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Ja, ich hatte schonmal eine Argumentation angefangen, aber irgendwie dann wieder verworfen. Es sind einige Kritikpunkte da. In der jetztigen Form existiert im Großen und Ganzen eine leicht chaotische Zusammenstellung, Pathetisches, aber unwichtiges ist vorhanden, es gilt, Wichtiges von Unwichtigem zu trennen.

1.) Umbenennung aller Paragraphen in Artikel.

2.) Anstatt des verfänglichen Wortes "Wesen" das Wort "Art" verwenden. Ein Wesen kann ja auch dumm sein und dann kein intelligentes Lebewesen sein.

2.) Artikel 1: Eher wohl "Als Art im Sinne des drakischen Rechts gilt eine Population intelligenter Lebewesen, welche vom Staatlichen Institut für Wesensbestimmung als solche ausgezeichnet wurden. Auf sie treffen die im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten zu. "

3.) Artikel 2: Anstatt "Zweck" würde ich da als Überschrift eher "Sinn des Ediktes" verwenden. Ansonsten lieber den Text: "Der Sinn des Ediktes besteht in der Schaffung einer Grundlage für die Unterteilung der Arten in unterschiedliche Intelligenzstufen, für die Feststellung eines Reifegrads, der als Volljährigkeit angesehen werden kann, für die Feststellung der natürlichen Körperreaktionen auf gewisse Stoffe und für die Erfassung sämtlicher im Kaiserreich ansässigen Arten zum Wohle dessen. "

4.) Nach diesen beiden Artikeln würde ich einen neuen Abschnitt beginnen, etwa "II. Staatliches Institut zur Wesensbestimmung".

5.) Artikel 3: Überschrift lieber "Aufgaben und Leitung", Text eher

" (1) Zuständig für

- die Unterteilung der Arten in unterschiedliche Intelligenzstufen,

- für die Feststellung eines Reifegrads, der als Volljährigkeit angesehen werden kann,

- für die Feststellung der natürlichen Körperreaktionen auf gewisse Stoffe und

- für die Erfassung sämtlicher im Kaiserreich ansässigen Arten

ist das Staatliche Institut für Wesensbestimmung.

(2) Der Vorgang dieser Aufgaben muss für jede behandelte Art streng nach den in Artikel 4 festgelegten Richtlinien verlaufen.

(3) Die Leitung des Staatlichen Instituts zur Wesensbestimmung wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser dazu bemächtigten Person ernannt und entlassen und bestimmt seine Mitarbeiter in eigener Entscheidung. "

6.) Artikel 4: Überschrift eher "Vorgang der Aufgaben", Text eher

"Für die Klassifizierung einer Art werden nachfolgende Vorgehen in angegebener Reihenfolge verwendet. Die körperliche und geistige Schädigung eines Wesens aufgrund der Klassifizierung ist nicht gestattet.

(1) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, von welchen je fünf Exemplare einer statistisch repräsentativen, gleichen Altersgruppe angehören, werden Prüfungen

- zur Intelligenz,

- zur Vernunft,

- zur Kreativität,

- zur Entdeckungsgabe,

- zur Kommunikationsgabe,

- zur Charakterbildung und

- zur Instinktunabhängigkeit

unterzogen. Die Prüfungen werden jeweils mit einer Note zwischen eins und zehn benotet, wobei eins der schlechtesten zu erreichenden Note und zehn der Bestnote entspricht. Entspricht der Durchschnitt aller Noten einem gleichen oder besseren Wert als sechs, gilt die Art als Art im Sinne des drakischen Rechts.

(2) Sollte eine Art als Art im Sinne des drakischen Rechts angenommen sein, so wird von der jüngsten Altersgruppe ausgehend die älteste Altersgruppe ausgewählt, die nicht einen Durchschnittswert gleich oder besser als sechs hat und im Vergleich zur nächsten Altersgruppe im in Absatz (1) genannten Verfahren wiederum geprüft, bis auf ein Jahrzehnt genau der Zeitpunkt ermittelt ist, bei dem der Wert gleich oder besser als sechs ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird und im drakischen Recht als solcher gilt.

(3) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, welche allesamt über dem vorher bestimmten Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird, liegen, werden auf ihre Reaktion auf kleine Mengen Alkohol und Nikotin geprüft. Die Prüfergebnisse bestimmen, ob der zu klassifizierenden Art der Genuss von Alkohol und Nikotin im Sinne des Edikts über den Konsum von Rauschmitteln erlaubt ist. "

7.) Artikel 5: Titel eher "Veröffentlichung und Widerruf ", Text eher

" (1) Zu jeder geprüften Art wird ein Abschlussbericht veröffentlicht, welcher

- eine Kurzbeschreibung,

- eine ausführliche Beschreibung,

- eine zeichnerische Draufsicht, Profilsicht und Vorderansicht,

- die Prüfungsergebnisse,

- die Einstufung und

- ein Zertifikat zur Einstufung

der geprüften Art enthält.

(2) Eine Klassifizierung kann Aufgrund eines Irrtums oder Aufgrund neuer, unbeachteter Aspekte widerrufen werden. In diesem Falle ist eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen. "

8.) Zu Artikel 6: Titel eher "Beschwerde gegen Klassifizierungen des staatlichen Instituts für Wesensbestimmung", Text eher "Jedes Lebewesen kann gegen die Klassifizierung einer Art durch das staatliche Institut für Wesensbestimmung Beschwerde einlegen. Ist die Beschwerde in einer für das Institut verständlichen Form verfasst und nach gründlicher Prüfung für berechtigt befunden worden, ist die Klassifizierung der entsprechenden Art zurückzuziehen und eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist in einem öffentlich zugänglichen Schreiben der Grund für das Zurückweisen der Beschwerde zu nennen. "

Puh, waren doch ein paar Änderungen. ;) Mal zusammengefasst:


Edikt zur Wesensbestimmung



Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:





I. Grundlagen



Artikel 1 [Definition]

Als Art im Sinne des drakischen Rechts gilt eine Population intelligenter Lebewesen, welche vom Staatlichen Institut für Wesensbestimmung als solche ausgezeichnet wurden. Auf sie treffen die im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten zu.



Artikel 2 [Sinn des Ediktes]

Der Sinn des Ediktes besteht in der Schaffung einer Grundlage für die Unterteilung der Arten in unterschiedliche Intelligenzstufen, für die Feststellung eines Reifegrads, der als Volljährigkeit angesehen werden kann, für die Feststellung der natürlichen Körperreaktionen auf gewisse Stoffe und für die Erfassung sämtlicher im Kaiserreich ansässigen Arten zum Wohle dessen.





II. Staatliches Institut zur Wesensbestimmung



Artikel 3 [Aufgaben und Leitung]

(1) Zuständig für

- die Unterteilung der Arten in unterschiedliche Intelligenzstufen,

- für die Feststellung eines Reifegrads, der als Volljährigkeit angesehen werden kann,

- für die Feststellung der natürlichen Körperreaktionen auf gewisse Stoffe und

- für die Erfassung sämtlicher im Kaiserreich ansässigen Arten

ist das Staatliche Institut für Wesensbestimmung.

(2) Der Vorgang dieser Aufgaben muss für jede behandelte Art streng nach den in Artikel 4 festgelegten Richtlinien verlaufen.

(3) Die Leitung des Staatlichen Instituts zur Wesensbestimmung wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser dazu bemächtigten Person ernannt und entlassen und bestimmt seine Mitarbeiter in eigener Entscheidung.



Artikel 4 [Vorgang der Aufgaben]

Für die Klassifizierung einer Art werden nachfolgende Vorgehen in angegebener Reihenfolge verwendet. Die körperliche und geistige Schädigung eines Wesens aufgrund der Klassifizierung ist nicht gestattet.

(1) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, von welchen je fünf Exemplare einer statistisch repräsentativen, gleichen Altersgruppe angehören, werden Prüfungen

- zur Intelligenz,

- zur Vernunft,

- zur Kreativität,

- zur Entdeckungsgabe,

- zur Kommunikationsgabe,

- zur Charakterbildung und

- zur Instinktunabhängigkeit

unterzogen. Die Prüfungen werden jeweils mit einer Note zwischen eins und zehn benotet, wobei eins der schlechtesten zu erreichenden Note und zehn der Bestnote entspricht. Entspricht der Durchschnitt aller Noten einem gleichen oder besseren Wert als sechs, gilt die Art als Art im Sinne des drakischen Rechts.

(2) Sollte eine Art als Art im Sinne des drakischen Rechts angenommen sein, so wird von der jüngsten Altersgruppe ausgehend die älteste Altersgruppe ausgewählt, die nicht einen Durchschnittswert gleich oder besser als sechs hat und im Vergleich zur nächsten Altersgruppe im in Absatz (1) genannten Verfahren wiederum geprüft, bis auf ein Jahrzehnt genau der Zeitpunkt ermittelt ist, bei dem der Wert gleich oder besser als sechs ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird und im drakischen Recht als solcher gilt.

(3) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, welche allesamt über dem vorher bestimmten Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird, liegen, werden auf ihre Reaktion auf kleine Mengen Alkohol und Nikotin geprüft. Die Prüfergebnisse bestimmen, ob der zu klassifizierenden Art der Genuss von Alkohol und Nikotin im Sinne des Edikts über den Konsum von Rauschmitteln erlaubt ist.



Artikel 5 [Veröffentlichung und Widerruf]

(1) Zu jeder geprüften Art wird ein Abschlussbericht veröffentlicht, welcher

- eine Kurzbeschreibung,

- eine ausführliche Beschreibung,

- eine zeichnerische Draufsicht, Profilsicht und Vorderansicht,

- die Prüfungsergebnisse,

- die Einstufung und

- ein Zertifikat zur Einstufung

der geprüften Art enthält.

(2) Eine Klassifizierung kann Aufgrund eines Irrtums oder Aufgrund neuer, unbeachteter Aspekte widerrufen werden. In diesem Falle ist eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen.



Artikel 6 [Beschwerde gegen Klassifizierungen]

Jedes Lebewesen kann gegen die Klassifizierung einer Art durch das staatliche Institut für Wesensbestimmung Beschwerde einlegen. Ist die Beschwerde in einer für das Institut verständlichen Form verfasst und nach gründlicher Prüfung für berechtigt befunden worden, ist die Klassifizierung der entsprechenden Art zurückzuziehen und eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist in einem öffentlich zugänglichen Schreiben der Grund für das Zurückweisen der Beschwerde zu nennen.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am xx. xx 240xx

Tobias der Eroberer 18.11.2005, 19:05

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Original von Veuxin

1.) Umbenennung aller Paragraphen in Artikel.

2a.) Anstatt des verfänglichen Wortes "Wesen" das Wort "Art" verwenden. Ein Wesen kann ja auch dumm sein und dann kein intelligentes Lebewesen sein.

2b.) Artikel 1: Eher wohl "Als Art im Sinne des drakischen Rechts gilt eine Population intelligenter Lebewesen, welche vom Staatlichen Institut für Wesensbestimmung als solche ausgezeichnet wurden. Auf sie treffen die im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten zu. "

3.) Artikel 2: Anstatt "Zweck" würde ich da als Überschrift eher "Sinn des Ediktes" verwenden. Ansonsten lieber den Text: "Der Sinn des Ediktes besteht in der Schaffung einer Grundlage für die Unterteilung der Arten in unterschiedliche Intelligenzstufen, für die Feststellung eines Reifegrads, der als Volljährigkeit angesehen werden kann, für die Feststellung der natürlichen Körperreaktionen auf gewisse Stoffe und für die Erfassung sämtlicher im Kaiserreich ansässigen Arten zum Wohle dessen. "

4.) Nach diesen beiden Artikeln würde ich einen neuen Abschnitt beginnen, etwa "II. Staatliches Institut zur Wesensbestimmung".


gebongt.

5.) Artikel 3: Überschrift lieber "Aufgaben und Leitung", Text eher

" (1) Zuständig für

- die Unterteilung der Arten in unterschiedliche Intelligenzstufen,

- für die Feststellung eines Reifegrads, der als Volljährigkeit angesehen werden kann,

- für die Feststellung der natürlichen Körperreaktionen auf gewisse Stoffe und

- für die Erfassung sämtlicher im Kaiserreich ansässigen Arten

ist das Staatliche Institut für Wesensbestimmung.

Das für bei den letzten 3 Punkten ist zuviel.

Zusätzlich 5.: "- die Festlegung der Richtlinien zur Zuordnung von Wesen zu Arten"

Ansonsten: andere Reihenfolge.

Erst dein 4. Punkt, dann mein neuer, dann die anderen 3 in deiner Reihenfolge.

(2) Der Vorgang dieser Aufgaben muss für jede behandelte Art streng nach den in Artikel 4 festgelegten Richtlinien verlaufen.

(3) Die Leitung des Staatlichen Instituts zur Wesensbestimmung wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser dazu bemächtigten Person ernannt und entlassen und bestimmt seine Mitarbeiter in eigener Entscheidung. "

Am Ende das einfach weglassen. Gehört eher in ein Edikt wie "Ordnung in staatlichen Instituten" oder so, aber nicht ins Wesenbestimmungsedikt. Also so:

" (3) Die Leitung des Staatlichen Instituts zur Wesensbestimmung wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser dazu bemächtigten Person ernannt und entlassen. "

6.) Artikel 4: Überschrift eher "Vorgang der Aufgaben", Text eher

"Für die Klassifizierung einer Art werden nachfolgende Vorgehen in angegebener Reihenfolge verwendet. Die körperliche und geistige Schädigung eines Wesens aufgrund der Klassifizierung ist nicht gestattet.

(1) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, von welchen je fünf Exemplare einer statistisch repräsentativen, gleichen Altersgruppe angehören, werden Prüfungen

- zur Intelligenz,

- zur Vernunft,



- zur Kreativität,

- zur Entdeckungsgabe,

- zur Kommunikationsgabe,

- zur Charakterbildung und

- zur Instinktunabhängigkeit

unterzogen. Die Prüfungen werden jeweils mit einer Note zwischen eins und zehn benotet, wobei eins der schlechtesten zu erreichenden Note und zehn der Bestnote entspricht. Entspricht der Durchschnitt aller Noten einem gleichen oder besseren Wert als sechs, gilt die Art als Art im Sinne des drakischen Rechts.

(2) Sollte eine Art als Art im Sinne des drakischen Rechts angenommen sein, so wird von der jüngsten Altersgruppe ausgehend die älteste Altersgruppe ausgewählt, die nicht einen Durchschnittswert gleich oder besser als sechs hat und im Vergleich zur nächsten Altersgruppe im in Absatz (1) genannten Verfahren wiederum geprüft, bis auf ein Jahrzehnt genau der Zeitpunkt ermittelt ist, bei dem der Wert gleich oder besser als sechs ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird und im drakischen Recht als solcher gilt.

(3) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, welche allesamt über dem vorher bestimmten Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird, liegen, werden auf ihre Reaktion auf kleine Mengen Alkohol und Nikotin geprüft. Die Prüfergebnisse bestimmen, ob der zu klassifizierenden Art der Genuss von Alkohol und Nikotin im Sinne des Edikts über den Konsum von Rauschmitteln erlaubt ist. "

Find ich gut :)

7.) Artikel 5: Titel eher "Veröffentlichung und Widerruf ", Text eher

" (1) Zu jeder geprüften Art wird ein Abschlussbericht veröffentlicht, welcher

- eine Kurzbeschreibung,

- eine ausführliche Beschreibung,

- eine zeichnerische Draufsicht, Profilsicht und Vorderansicht,

- die Prüfungsergebnisse,

- die Einstufung und

- ein Zertifikat zur Einstufung

der geprüften Art enthält.

(2) Eine Klassifizierung kann Aufgrund eines Irrtums oder Aufgrund neuer, unbeachteter Aspekte widerrufen werden. In diesem Falle ist eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen. "



8.) Zu Artikel 6: Titel eher "Beschwerde gegen Klassifizierungen des staatlichen Instituts für Wesensbestimmung", Text eher "Jedes Lebewesen kann gegen die Klassifizierung einer Art durch das staatliche Institut für Wesensbestimmung Beschwerde einlegen. Ist die Beschwerde in einer für das Institut verständlichen Form verfasst und nach gründlicher Prüfung für berechtigt befunden worden, ist die Klassifizierung der entsprechenden Art zurückzuziehen und eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist in einem öffentlich zugänglichen Schreiben der Grund für das Zurückweisen der Beschwerde zu nennen. "

Ist ok.

My unqualified comment in green.


Edikt zur Wesensbestimmung Zur Artenbestimmung, wenn wir schon alles von Wesen in Arten umändern ;)

Geht alles klar. :) Ich ignorier mal den unqualified comment. ^^

Mal also die aktuelle Version dann:


Edikt zur Wesensbestimmung



Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:





I. Grundlagen



Artikel 1 [Definition]

Als Art im Sinne des drakischen Rechts gilt eine Population intelligenter Lebewesen, welche vom Staatlichen Institut für Wesensbestimmung als solche ausgezeichnet wurden. Auf sie treffen die im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten zu.



Artikel 2 [Sinn des Ediktes]

Der Sinn des Ediktes besteht in der Schaffung einer Grundlage für die Unterteilung der Arten in unterschiedliche Intelligenzstufen, für die Feststellung eines Reifegrads, der als Volljährigkeit angesehen werden kann, für die Feststellung der natürlichen Körperreaktionen auf gewisse Stoffe und für die Erfassung sämtlicher im Kaiserreich ansässigen Arten zum Wohle dessen.





II. Staatliches Institut zur Wesensbestimmung



Artikel 3 [Aufgaben und Leitung]

(1) Zuständig für

- die Erfassung sämtlicher im Kaiserreich ansässigen Arten,

- die Festlegung der Richtlinien zur Zuordnung von Wesen zu Arten,

- die Unterteilung der Arten in unterschiedliche Intelligenzstufen,

- die Feststellung eines Reifegrads, der als Volljährigkeit angesehen werden kann und

- die Feststellung der natürlichen Körperreaktionen auf gewisse Stoffe

ist das Staatliche Institut für Wesensbestimmung.

(2) Der Vorgang dieser Aufgaben muss für jede behandelte Art streng nach den in Artikel 4 festgelegten Richtlinien verlaufen.

(3) Die Leitung des Staatlichen Instituts zur Wesensbestimmung wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser dazu bemächtigten Person ernannt und entlassen.



Artikel 4 [Vorgang der Aufgaben]

Für die Klassifizierung einer Art werden nachfolgende Vorgehen in angegebener Reihenfolge verwendet. Die körperliche und geistige Schädigung eines Wesens aufgrund der Klassifizierung ist nicht gestattet.

(1) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, von welchen je fünf Exemplare einer statistisch repräsentativen, gleichen Altersgruppe angehören, werden Prüfungen

- zur Intelligenz,

- zur Vernunft,

- zur Kreativität,

- zur Entdeckungsgabe,

- zur Kommunikationsgabe,

- zur Charakterbildung und

- zur Instinktunabhängigkeit

unterzogen. Die Prüfungen werden jeweils mit einer Note zwischen eins und zehn benotet, wobei eins der schlechtesten zu erreichenden Note und zehn der Bestnote entspricht. Entspricht der Durchschnitt aller Noten einem gleichen oder besseren Wert als sechs, gilt die Art als Art im Sinne des drakischen Rechts.

(2) Sollte eine Art als Art im Sinne des drakischen Rechts angenommen sein, so wird von der jüngsten Altersgruppe ausgehend die älteste Altersgruppe ausgewählt, die nicht einen Durchschnittswert gleich oder besser als sechs hat und im Vergleich zur nächsten Altersgruppe im in Absatz (1) genannten Verfahren wiederum geprüft, bis auf ein Jahrzehnt genau der Zeitpunkt ermittelt ist, bei dem der Wert gleich oder besser als sechs ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird und im drakischen Recht als solcher gilt.

(3) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, welche allesamt über dem vorher bestimmten Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird, liegen, werden auf ihre Reaktion auf kleine Mengen Alkohol und Nikotin geprüft. Die Prüfergebnisse bestimmen, ob der zu klassifizierenden Art der Genuss von Alkohol und Nikotin im Sinne des Edikts über den Konsum von Rauschmitteln erlaubt ist.



Artikel 5 [Veröffentlichung und Widerruf]

(1) Zu jeder geprüften Art wird ein Abschlussbericht veröffentlicht, welcher

- eine Kurzbeschreibung,

- eine ausführliche Beschreibung,

- eine zeichnerische Draufsicht, Profilsicht und Vorderansicht,

- die Prüfungsergebnisse,

- die Einstufung und

- ein Zertifikat zur Einstufung

der geprüften Art enthält.

(2) Eine Klassifizierung kann Aufgrund eines Irrtums oder Aufgrund neuer, unbeachteter Aspekte widerrufen werden. In diesem Falle ist eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen.



Artikel 6 [Beschwerde gegen Klassifizierungen]

Jedes Lebewesen kann gegen die Klassifizierung einer Art durch das staatliche Institut für Wesensbestimmung Beschwerde einlegen. Ist die Beschwerde in einer für das Institut verständlichen Form verfasst und nach gründlicher Prüfung für berechtigt befunden worden, ist die Klassifizierung der entsprechenden Art zurückzuziehen und eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist in einem öffentlich zugänglichen Schreiben der Grund für das Zurückweisen der Beschwerde zu nennen.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am xx. xx 240xx

Tobias der Eroberer 18.11.2005, 23:05

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Is ok.

Gut, damit wäre das hier ja erledigt. :)