Kaiserreich Drachenstein

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Ediktsvorlagen

5.356 Aufrufe, 24 Beiträge.

Hier legt der Kaiser dem Reichskanzler Edikte vor. Dieser gegenzeichnet diese dann, um zu kennzeichnen, dass er sie zur Kenntnis genommen hat. Andere Beiträge werden gelöscht!

15.10.2005, 18:53

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Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.


Edikt zur Veränderung von Edikten



Artikel 1 [Veränderung aufgrund von Schreibfehlern]

Rechtschreibfehler sowie grammatikalische Fehler dürfen wie die Übersetzung in eine andere Sprache ohne jegliche Erlaubnisbenötigung vorgenommen werden, solange sie den Sinn nicht verändern und soviel wie möglich von der Originalformulierung übernehmen.



Artikel 2 [Sinnverändernde Änderungen]

Sinnverändernde Änderungen müssen den gleichen, in der Verfassung vorgesehenen Weg durchlaufen wie ein neuformuliertes Edikt.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 15. Termophles 24023

Tobias der Eroberer 20.10.2005, 16:22

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Original von Veuxin

Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.



Edikt zur Veränderung von Edikten



Artikel 1 [Veränderung aufgrund von Schreibfehlern]

Rechtschreibfehler sowie grammatikalische Fehler dürfen wie die Übersetzung in eine andere Sprache ohne jegliche Erlaubnisbenötigung vorgenommen werden, solange sie den Sinn nicht verändern und soviel wie möglich von der Originalformulierung übernehmen.



Artikel 2 [Sinnverändernde Änderungen]

Sinnverändernde Änderungen müssen den gleichen, in der Verfassung vorgesehenen Weg durchlaufen wie ein neuformuliertes Edikt.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 15. Termophles 24023

Dieses Edikt wurde vom Reichsconcilium nach einer Abstimmung angenommen.

Ich bestätige hiermit seine Gültigkeit nach Artikel 4 der Verfassung.

Tobias der Eroberer

Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.


Adelsedikt



Um vorzubeugen, dass Betrüger die Vorteile einer hochwohlgeborenen Herkunft ausnutzen, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:



Artikel 1 [Definition des Adels]

Adelig ist, wessen Eltern adelig sind.



Artikel 2 [Adelsbrief]

Der Adel muss durch einen Adelsbrief nachgewiesen werden können, welcher aus einem Wappenbrief, einem mindestens vier Generationen zurücklaufenden direkten Stammbaum und einem Lehnsbrief bestehen muss.



Artikel 3 [Wappenbrief]

Ein Wappenbrief besteht aus dem Familienvollwappen und einer staatlichen, vom Kaiser signierten Wappenführungserlaubnis.



Artikel 4 [Familienwappenführungsrecht]

Nur Adelige dürfen ein offizielles Familienwappen führen.



Artikel 5 [Verbot der Wappengleichheit]

Es dürfen keine zwei gleichen offiziellen Familienwappen nebeneinander existieren.



Artikel 6 [Lehnsbrief]

Ein Lehnsbrief enthält eine kartographische Aufzeichnung über die Position des Grundstückslehens des jeweiligen Adelsgeschlechts und eine staatliche, vom Kaiser signierte Lehensgebung oder eine Kopie, falls man nicht der Lehnsbesitzer ist.



Artikel 7 [Lehnsbesitzer]

Lehnsbesitzer ist der erste männliche noch lebende Erstgeborene des jeweiligen Geschlechts, falls es der jeweilige Adelskodex nicht anders verordnet.



Artikel 8 [Pflichten des Lehnsbesitzers]

Der Lehnsbesitzer muss auf seinem Lehen für König und Kaiser die Steuern eintreiben und für Einhaltung kaiserlicher Ordnung sorgen.



Artikel 9 [Adelstitel]

Nur Adelige dürfen Adelstitel wie "von" (ausser als auf die Herkunft hinweisender Unterscheidungstitel), "Lady", "Lord", "Baronin", "Baron", "Baronesse", "Herzogin", "Herzog", "Earl", "Fürstin", "Fürst, und weitere die tragende Person als adelig kennzeichnenden Titel tragen.



Artikel 10 [Straffreiheit]

Nach Erlass des Edikts besteht für alle, die obige Anweisung noch nicht befolgt haben, 30 Tage Straffreiheit.



Artikel 11 [Geltungsbereich]

Dieses Edikt gilt nur für Bürger und nicht für sich in Drachenstein aufhaltende Besucher.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 20. Termophles 24023

Tobias der Eroberer 23.10.2005, 20:21

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Original von Veuxin

Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.



Adelsedikt



Um vorzubeugen, dass Betrüger die Vorteile einer hochwohlgeborenen Herkunft ausnutzen, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:



Artikel 1 [Definition des Adels]

Adelig ist, wessen Eltern adelig sind.



Artikel 2 [Adelsbrief]

Der Adel muss durch einen Adelsbrief nachgewiesen werden können, welcher aus einem Wappenbrief, einem mindestens vier Generationen zurücklaufenden direkten Stammbaum und einem Lehnsbrief bestehen muss.



Artikel 3 [Wappenbrief]

Ein Wappenbrief besteht aus dem Familienvollwappen und einer staatlichen, vom Kaiser signierten Wappenführungserlaubnis.



Artikel 4 [Familienwappenführungsrecht]

Nur Adelige dürfen ein offizielles Familienwappen führen.



Artikel 5 [Verbot der Wappengleichheit]

Es dürfen keine zwei gleichen offiziellen Familienwappen nebeneinander existieren.



Artikel 6 [Lehnsbrief]

Ein Lehnsbrief enthält eine kartographische Aufzeichnung über die Position des Grundstückslehens des jeweiligen Adelsgeschlechts und eine staatliche, vom Kaiser signierte Lehensgebung oder eine Kopie, falls man nicht der Lehnsbesitzer ist.



Artikel 7 [Lehnsbesitzer]

Lehnsbesitzer ist der erste männliche noch lebende Erstgeborene des jeweiligen Geschlechts, falls es der jeweilige Adelskodex nicht anders verordnet.



Artikel 8 [Pflichten des Lehnsbesitzers]

Der Lehnsbesitzer muss auf seinem Lehen für König und Kaiser die Steuern eintreiben und für Einhaltung kaiserlicher Ordnung sorgen.



Artikel 9 [Adelstitel]

Nur Adelige dürfen Adelstitel wie "von" (ausser als auf die Herkunft hinweisender Unterscheidungstitel), "Lady", "Lord", "Baronin", "Baron", "Baronesse", "Herzogin", "Herzog", "Earl", "Fürstin", "Fürst, und weitere die tragende Person als adelig kennzeichnenden Titel tragen.



Artikel 10 [Straffreiheit]

Nach Erlass des Edikts besteht für alle, die obige Anweisung noch nicht befolgt haben, 30 Tage Straffreiheit.



Artikel 11 [Geltungsbereich]

Dieses Edikt gilt nur für Bürger und nicht für sich in Drachenstein aufhaltende Besucher.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 20. Termophles 24023

Dieses Edikt wurde vom Reichsconcilium nach einer Abstimmung angenommen.

Ich bestätige hiermit seine Gültigkeit nach Artikel 4 der Verfassung.

[img]http://nic-nac-project.de/~saibot/drakestrin/other/unterschrift.gif[/img]

Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.


Edikt über den Konsum von Rauschmitteln



Mit diesem Edikt bestimmt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes:



Artikel 1 [Definition von Rauschmitteln]

Als Rauschmittel werden Stoffe definiert, die eine starke Veränderung der Psyche hervorrufen.



Artikel 2 [Legalisierung von Alkohol]

Alkohol ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zwei oder mehr beträgt.



Artikel 3 [Legalisierung von Nikotin]

Nikotin ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zehn oder mehr beträgt.



Artikel 4 [Illegalisierung aller weiteren Rauschmittel]

Alle Rauschmittel ausser die in Punkt 3 und 4 genannten sind illegal. Ihr Genuss muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.



Artikel 5 [Altersbeschränkung]

Für Personen unter zehn Jahren sind alle Rauschmittel illegal. In diesem Falle liegt die Strafe bei minimal zwei Jahren betreutem Zuchthaus.



Artikel 6 [Einführen von Rauschmitteln]

Das Einführen von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.



Artikel 7 [Besitz von Rauschmitteln]

Der Besitz von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 27. Termophles 24023

Tobias der Eroberer 28.10.2005, 17:16

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Original von Veuxin

Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.



Edikt über den Konsum von Rauschmitteln



Mit diesem Edikt bestimmt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes:



Artikel 1 [Definition von Rauschmitteln]

Als Rauschmittel werden Stoffe definiert, die eine starke Veränderung der Psyche hervorrufen.



Artikel 2 [Legalisierung von Alkohol]

Alkohol ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zwei oder mehr beträgt.



Artikel 3 [Legalisierung von Nikotin]

Nikotin ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zehn oder mehr beträgt.



Artikel 4 [Illegalisierung aller weiteren Rauschmittel]

Alle Rauschmittel ausser die in Punkt 3 und 4 genannten sind illegal. Ihr Genuss muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.



Artikel 5 [Altersbeschränkung]

Für Personen unter zehn Jahren sind alle Rauschmittel illegal. In diesem Falle liegt die Strafe bei minimal zwei Jahren betreutem Zuchthaus.



Artikel 6 [Einführen von Rauschmitteln]

Das Einführen von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.



Artikel 7 [Besitz von Rauschmitteln]

Der Besitz von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 27. Termophles 24023

Dieses Edikt wurde vom Reichsconcilium nach einer Abstimmung angenommen.

Es gan 4 Gegenstimmen, trotzdem wurde die erforderliche Mehrheit erreicht.

Ich bestätige hiermit seine Gültigkeit nach Artikel 4 der Verfassung.

[img]http://nic-nac-project.de/~saibot/drakestrin/other/unterschrift.gif[/img]

Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.


Edikt über den Konsum von Rauschmitteln



Mit diesem Edikt bestimmt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes:



Artikel 1 [Definition von Rauschmitteln]

Als Rauschmittel werden Stoffe definiert, die eine starke Veränderung der Psyche hervorrufen.



Artikel 2 [Legalisierung von Alkohol]

Alkohol ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zwei oder mehr beträgt.



Artikel 3 [Legalisierung von Nikotin]

Nikotin ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zehn oder mehr beträgt.



Artikel 4 [Illegalisierung aller weiteren Rauschmittel]

Alle Rauschmittel ausser die in Punkt 3 und 4 genannten sind illegal. Ihr Genuss muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.



Artikel 5 [Altersbeschränkung]

Für Personen, die die Volljährigkeit, die vom Wesensbestimmungsedikt festgelegt wird, nicht erreicht haben, sind alle Rauschmittel illegal.

In diesem Falle liegt die Strafe bei minimal zwei Jahren betreutem Zuchthaus.



Artikel 6 [Einführen von Rauschmitteln]

Das Einführen von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.



Artikel 7 [Besitz von Rauschmitteln]

Der Besitz von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.



Artikel 8 [Außerkraftsetzen]

Dieses Edikt setzt das Edikt zum Konsum von Rauschmitteln vom 27. Termophles 24023 außer Kraft.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 13. Kaltorles 24024

Tobias der Eroberer 13.11.2005, 17:29

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Original von Veuxin

Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.



Edikt über den Konsum von Rauschmitteln



Mit diesem Edikt bestimmt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes:



Artikel 1 [Definition von Rauschmitteln]

Als Rauschmittel werden Stoffe definiert, die eine starke Veränderung der Psyche hervorrufen.



Artikel 2 [Legalisierung von Alkohol]

Alkohol ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zwei oder mehr beträgt.



Artikel 3 [Legalisierung von Nikotin]

Nikotin ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zehn oder mehr beträgt.



Artikel 4 [Illegalisierung aller weiteren Rauschmittel]

Alle Rauschmittel ausser die in Punkt 3 und 4 genannten sind illegal. Ihr Genuss muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.



Artikel 5 [Altersbeschränkung]

Für Personen, die die Volljährigkeit, die vom Wesensbestimmungsedikt festgelegt wird, nicht erreicht haben, sind alle Rauschmittel illegal.

In diesem Falle liegt die Strafe bei minimal zwei Jahren betreutem Zuchthaus.



Artikel 6 [Einführen von Rauschmitteln]

Das Einführen von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.



Artikel 7 [Besitz von Rauschmitteln]

Der Besitz von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.



Artikel 8 [Außerkraftsetzen]

Dieses Edikt setzt das Edikt zum Konsum von Rauschmitteln vom 27. Termophles 24023 außer Kraft.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 13. Kaltorles 24024

Dieses Edikt wurde vom Reichsconcilium nach einer Abstimmung angenommen.

Ich bestätige hiermit seine Gültigkeit nach Artikel 4 der Verfassung.

[img]http://nic-nac-project.de/~saibot/drakestrin/other/unterschrift.gif[/img]

Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.


Edikt zur Wesensbestimmung



Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:





I. Grundlagen



Artikel 1 [Definition]

Als Art im Sinne des drakischen Rechts gilt eine Population intelligenter Lebewesen, welche vom Staatlichen Institut für Wesensbestimmung als solche ausgezeichnet wurden. Auf sie treffen die im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten zu.



Artikel 2 [Sinn des Ediktes]

Der Sinn des Ediktes besteht in der Schaffung einer Grundlage für die Unterteilung der Arten in unterschiedliche Intelligenzstufen, für die Feststellung eines Reifegrads, der als Volljährigkeit angesehen werden kann, für die Feststellung der natürlichen Körperreaktionen auf gewisse Stoffe und für die Erfassung sämtlicher im Kaiserreich ansässigen Arten zum Wohle dessen.





II. Staatliches Institut zur Wesensbestimmung



Artikel 3 [Aufgaben und Leitung]

(1) Zuständig für

- die Erfassung sämtlicher im Kaiserreich ansässigen Arten,

- die Festlegung der Richtlinien zur Zuordnung von Wesen zu Arten,

- die Unterteilung der Arten in unterschiedliche Intelligenzstufen,

- die Feststellung eines Reifegrads, der als Volljährigkeit angesehen werden kann und

- die Feststellung der natürlichen Körperreaktionen auf gewisse Stoffe

ist das Staatliche Institut für Wesensbestimmung.

(2) Der Vorgang dieser Aufgaben muss für jede behandelte Art streng nach den in Artikel 4 festgelegten Richtlinien verlaufen.

(3) Die Leitung des Staatlichen Instituts zur Wesensbestimmung wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser dazu bemächtigten Person ernannt und entlassen.



Artikel 4 [Vorgang der Aufgaben]

Für die Klassifizierung einer Art werden nachfolgende Vorgehen in angegebener Reihenfolge verwendet. Die körperliche und geistige Schädigung eines Wesens aufgrund der Klassifizierung ist nicht gestattet.

(1) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, von welchen je fünf Exemplare einer statistisch repräsentativen, gleichen Altersgruppe angehören, werden Prüfungen

- zur Intelligenz,

- zur Vernunft,

- zur Kreativität,

- zur Entdeckungsgabe,

- zur Kommunikationsgabe,

- zur Charakterbildung und

- zur Instinktunabhängigkeit

unterzogen. Die Prüfungen werden jeweils mit einer Note zwischen eins und zehn benotet, wobei eins der schlechtesten zu erreichenden Note und zehn der Bestnote entspricht. Entspricht der Durchschnitt aller Noten einem gleichen oder besseren Wert als sechs, gilt die Art als Art im Sinne des drakischen Rechts.

(2) Sollte eine Art als Art im Sinne des drakischen Rechts angenommen sein, so wird von der jüngsten Altersgruppe ausgehend die älteste Altersgruppe ausgewählt, die nicht einen Durchschnittswert gleich oder besser als sechs hat und im Vergleich zur nächsten Altersgruppe im in Absatz (1) genannten Verfahren wiederum geprüft, bis auf ein Jahrzehnt genau der Zeitpunkt ermittelt ist, bei dem der Wert gleich oder besser als sechs ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird und im drakischen Recht als solcher gilt.

(3) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, welche allesamt über dem vorher bestimmten Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird, liegen, werden auf ihre Reaktion auf kleine Mengen Alkohol und Nikotin geprüft. Die Prüfergebnisse bestimmen, ob der zu klassifizierenden Art der Genuss von Alkohol und Nikotin im Sinne des Edikts über den Konsum von Rauschmitteln erlaubt ist.



Artikel 5 [Veröffentlichung und Widerruf]

(1) Zu jeder geprüften Art wird ein Abschlussbericht veröffentlicht, welcher

- eine Kurzbeschreibung,

- eine ausführliche Beschreibung,

- eine zeichnerische Draufsicht, Profilsicht und Vorderansicht,

- die Prüfungsergebnisse,

- die Einstufung und

- ein Zertifikat zur Einstufung

der geprüften Art enthält.

(2) Eine Klassifizierung kann Aufgrund eines Irrtums oder Aufgrund neuer, unbeachteter Aspekte widerrufen werden. In diesem Falle ist eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen.



Artikel 6 [Beschwerde gegen Klassifizierungen]

Jedes Lebewesen kann gegen die Klassifizierung einer Art durch das staatliche Institut für Wesensbestimmung Beschwerde einlegen. Ist die Beschwerde in einer für das Institut verständlichen Form verfasst und nach gründlicher Prüfung für berechtigt befunden worden, ist die Klassifizierung der entsprechenden Art zurückzuziehen und eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist in einem öffentlich zugänglichen Schreiben der Grund für das Zurückweisen der Beschwerde zu nennen.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 19. Kaltorles 24024

Original von Veuxin

Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.



Edikt zur Wesensbestimmung



Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:





I. Grundlagen



Artikel 1 [Definition]

Als Art im Sinne des drakischen Rechts gilt eine Population intelligenter Lebewesen, welche vom Staatlichen Institut für Wesensbestimmung als solche ausgezeichnet wurden. Auf sie treffen die im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten zu.



Artikel 2 [Sinn des Ediktes]

Der Sinn des Ediktes besteht in der Schaffung einer Grundlage für die Unterteilung der Arten in unterschiedliche Intelligenzstufen, für die Feststellung eines Reifegrads, der als Volljährigkeit angesehen werden kann, für die Feststellung der natürlichen Körperreaktionen auf gewisse Stoffe und für die Erfassung sämtlicher im Kaiserreich ansässigen Arten zum Wohle dessen.





II. Staatliches Institut zur Wesensbestimmung



Artikel 3 [Aufgaben und Leitung]

(1) Zuständig für

- die Erfassung sämtlicher im Kaiserreich ansässigen Arten,

- die Festlegung der Richtlinien zur Zuordnung von Wesen zu Arten,

- die Unterteilung der Arten in unterschiedliche Intelligenzstufen,

- die Feststellung eines Reifegrads, der als Volljährigkeit angesehen werden kann und

- die Feststellung der natürlichen Körperreaktionen auf gewisse Stoffe

ist das Staatliche Institut für Wesensbestimmung.

(2) Der Vorgang dieser Aufgaben muss für jede behandelte Art streng nach den in Artikel 4 festgelegten Richtlinien verlaufen.

(3) Die Leitung des Staatlichen Instituts zur Wesensbestimmung wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser dazu bemächtigten Person ernannt und entlassen.



Artikel 4 [Vorgang der Aufgaben]

Für die Klassifizierung einer Art werden nachfolgende Vorgehen in angegebener Reihenfolge verwendet. Die körperliche und geistige Schädigung eines Wesens aufgrund der Klassifizierung ist nicht gestattet.

(1) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, von welchen je fünf Exemplare einer statistisch repräsentativen, gleichen Altersgruppe angehören, werden Prüfungen

- zur Intelligenz,

- zur Vernunft,

- zur Kreativität,

- zur Entdeckungsgabe,

- zur Kommunikationsgabe,

- zur Charakterbildung und

- zur Instinktunabhängigkeit

unterzogen. Die Prüfungen werden jeweils mit einer Note zwischen eins und zehn benotet, wobei eins der schlechtesten zu erreichenden Note und zehn der Bestnote entspricht. Entspricht der Durchschnitt aller Noten einem gleichen oder besseren Wert als sechs, gilt die Art als Art im Sinne des drakischen Rechts.

(2) Sollte eine Art als Art im Sinne des drakischen Rechts angenommen sein, so wird von der jüngsten Altersgruppe ausgehend die älteste Altersgruppe ausgewählt, die nicht einen Durchschnittswert gleich oder besser als sechs hat und im Vergleich zur nächsten Altersgruppe im in Absatz (1) genannten Verfahren wiederum geprüft, bis auf ein Jahrzehnt genau der Zeitpunkt ermittelt ist, bei dem der Wert gleich oder besser als sechs ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird und im drakischen Recht als solcher gilt.

(3) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, welche allesamt über dem vorher bestimmten Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird, liegen, werden auf ihre Reaktion auf kleine Mengen Alkohol und Nikotin geprüft. Die Prüfergebnisse bestimmen, ob der zu klassifizierenden Art der Genuss von Alkohol und Nikotin im Sinne des Edikts über den Konsum von Rauschmitteln erlaubt ist.



Artikel 5 [Veröffentlichung und Widerruf]

(1) Zu jeder geprüften Art wird ein Abschlussbericht veröffentlicht, welcher

- eine Kurzbeschreibung,

- eine ausführliche Beschreibung,

- eine zeichnerische Draufsicht, Profilsicht und Vorderansicht,

- die Prüfungsergebnisse,

- die Einstufung und

- ein Zertifikat zur Einstufung

der geprüften Art enthält.

(2) Eine Klassifizierung kann Aufgrund eines Irrtums oder Aufgrund neuer, unbeachteter Aspekte widerrufen werden. In diesem Falle ist eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen.



Artikel 6 [Beschwerde gegen Klassifizierungen]

Jedes Lebewesen kann gegen die Klassifizierung einer Art durch das staatliche Institut für Wesensbestimmung Beschwerde einlegen. Ist die Beschwerde in einer für das Institut verständlichen Form verfasst und nach gründlicher Prüfung für berechtigt befunden worden, ist die Klassifizierung der entsprechenden Art zurückzuziehen und eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist in einem öffentlich zugänglichen Schreiben der Grund für das Zurückweisen der Beschwerde zu nennen.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 19. Kaltorles 24024

Dieses Edikt wurde vom Reichsconcilium nach einer Abstimmung angenommen.

Ich bestätige hiermit seine Gültigkeit nach Artikel 4 der Verfassung.

[img]http://nic-nac-project.de/~saibot/drakestrin/other/unterschrift.gif[/img]

Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.


Edikt zur Amtsbesteuerung



Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:





I. Grundlagen



Artikel 1 [Zielsetzung]

Dieses Edikt dient dem Ziel, verbindlich die Gehälter für ausgeübte Ämter im Dienste des Kaiserreiches festzusetzen.



Artikel 2 [Auszahlungszeitraum]

Die Gehälter werden monatlich ausgezahlt. Es besteht für die Auszahlung ein Bearbeitungszeitraum von zwanzig Tagen. Der Termin für die erste Gehaltsauszahlung abzüglich Bearbeitungszeitraum wird auf zehn Tage nach Erlass dieses Ediktes gesetzt.



Artikel 3 [Sinn der Gehälter]

Der Sinn der Gehälter besteht im Ansporn für weitere politische Arbeit im Dienste des Kaiserreiches und im Decken der privaten Lebenshaltungskosten der Beamteten in einem angemessenen Rahmen.



Artikel 4 [Gehälter auf Provinzebene]

Von diesem Edikt unberührt bleiben Gehaltszahlungen auf Provinzebene, welche auf dieser geregelt werden und aus der Provinzschatzkammer bezahlt werden müssen.



Artikel 5 [Gehaltsquelle]

Die Gehälter werden aus der Reichsschatzkammer bezahlt.



Artikel 6 [Prozessbevollmächtigter]

Bevollmächtigt und verantwortlich für den Übergabeprozess der Gehälter ist der Reichsschatzmeister, welcher vom Reichsconcilium aus dessen Mitte mit einer Zweidrittelmehrheit auf Bitte eines der Reichsconciliumsmitglieder ins Amt versetzt, im Amt belassen oder aus dem Amt gehoben werden kann. Wird ein Reichsschatzmeister seines Amtes enthoben, muss spätestens zur nächsten Gehaltszahlung ein neuer Reichsschatzmeister gewählt werden. Bis zur Ernennung eines neuen Reichsschatzmeisters behält der alte Reichsschatzmeister das Amt inne. Spätestens zur ersten Gehaltszahlung muss ein Reichsschatzmeister gewählt worden sein.





II. Gehaltsfestsetzungen



Artikel 7 [Gehalt des Reichsschatzmeisters]

Dem Reichsschatzmeister stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern fünf Tuk zu.



Artikel 8 [Gehalt der Könige]

Jedem König stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



Artikel 9 [Gehalt des Reichsgerichtshofvorsitzenden]

Dem Reichsgerichtshofvorsitzenden stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zehn Tuk zu.



Artikel 10 [Gehalt des Reichskanzlers]

Dem Reichskanzler stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



Artikel 11 [Gehalt des Kaisers]

Dem Kaiser stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 30. Morikles 24026

07.06.2006, 11:04

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Original von Veuxin

Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.



Edikt zur Amtsbesteuerung



Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:





I. Grundlagen



Artikel 1 [Zielsetzung]

Dieses Edikt dient dem Ziel, verbindlich die Gehälter für ausgeübte Ämter im Dienste des Kaiserreiches festzusetzen.



Artikel 2 [Auszahlungszeitraum]

Die Gehälter werden monatlich ausgezahlt. Es besteht für die Auszahlung ein Bearbeitungszeitraum von zwanzig Tagen. Der Termin für die erste Gehaltsauszahlung abzüglich Bearbeitungszeitraum wird auf zehn Tage nach Erlass dieses Ediktes gesetzt.



Artikel 3 [Sinn der Gehälter]

Der Sinn der Gehälter besteht im Ansporn für weitere politische Arbeit im Dienste des Kaiserreiches und im Decken der privaten Lebenshaltungskosten der Beamteten in einem angemessenen Rahmen.



Artikel 4 [Gehälter auf Provinzebene]

Von diesem Edikt unberührt bleiben Gehaltszahlungen auf Provinzebene, welche auf dieser geregelt werden und aus der Provinzschatzkammer bezahlt werden müssen.



Artikel 5 [Gehaltsquelle]

Die Gehälter werden aus der Reichsschatzkammer bezahlt.



Artikel 6 [Prozessbevollmächtigter]

Bevollmächtigt und verantwortlich für den Übergabeprozess der Gehälter ist der Reichsschatzmeister, welcher vom Reichsconcilium aus dessen Mitte mit einer Zweidrittelmehrheit auf Bitte eines der Reichsconciliumsmitglieder ins Amt versetzt, im Amt belassen oder aus dem Amt gehoben werden kann. Wird ein Reichsschatzmeister seines Amtes enthoben, muss spätestens zur nächsten Gehaltszahlung ein neuer Reichsschatzmeister gewählt werden. Bis zur Ernennung eines neuen Reichsschatzmeisters behält der alte Reichsschatzmeister das Amt inne. Spätestens zur ersten Gehaltszahlung muss ein Reichsschatzmeister gewählt worden sein.





II. Gehaltsfestsetzungen



Artikel 7 [Gehalt des Reichsschatzmeisters]

Dem Reichsschatzmeister stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern fünf Tuk zu.



Artikel 8 [Gehalt der Könige]

Jedem König stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



Artikel 9 [Gehalt des Reichsgerichtshofvorsitzenden]

Dem Reichsgerichtshofvorsitzenden stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zehn Tuk zu.



Artikel 10 [Gehalt des Reichskanzlers]

Dem Reichskanzler stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



Artikel 11 [Gehalt des Kaisers]

Dem Kaiser stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 30. Morikles 24026

Dieses Edikt wurde vom Reichsconcilium nach einer Abstimmung angenommen.

Ich bestätige hiermit seine Gültigkeit nach Artikel 4 der Verfassung.

Veuxin II. von Drachenstein

07.06.2006, 11:16

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Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.


Edikt zum Begriff des Bürgers



Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:





I. Staatsbürger



Artikel 1 [Definition]

Staatsbürger oder Bürger des Kaiserreichs Drachenstein ist, wer einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehört und einen Bürgerschaftsantrag gestellt hat, welcher erfolgreich angenommen wurde.



Artikel 2 [Bürgerschaftsantrag]

Wer Staatsbürger werden möchte, hat einen Bürgerschaftsantrag an das kaiserliche Bürgeramt Drachensteins zu stellen. Dieser ist ein formloses Schreiben mit der Bitte, als Staatsbürger aufgenommen zu werden. Wird diesem Schreiben stattgegeben, so muss der Anwärter auf den Titel des Staatsbürgers ein Formular des Bürgeramts korrekt ausfüllen, welches Grundfragen zur Person enthält. Diese Angaben werden nun auf ihre Rechtsverträglichkeit überprüft. Bei erfolgreicher Prüfung muss der Anwärter noch einen Eid auf den Kaiser und auf die Verfassung schwören und wird dann offiziell als Staatsbürger in das Bürgerregister eingetragen.



Artikel 3 [Bedingungen zum Erlangen der Bürgerschaft]

Wer Staatsbürger werden möchte,

- muss schon einen Monat oder länger ein Bewohner Drachensteins sein,

- muss dem Kaiser und seinem König unterlegen sein,

- muss in den letzten zwei Monaten keine Straftaten nach drakischem Recht begangen haben und

- muss einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehören.



Artikel 4 [Erreichbarkeitspflicht]

Wer Staatsbürger ist, muss jederzeit gesichert innerhalb von zwei Wochen erreichbar sein, sollte er sich nicht im Vornherein für seine Abwesenheit über einen gewissen Zeitraum entschuldigt haben oder aber im Nachhinein einen vom Reichsgericht für gerechtfertigt gehaltenen Grund auf Verlangen des Reichsgerichtes vorweisen können.



Artikel 5 [Rechte und Pflichten]

Ein Staatsbürger genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für Staatsbürger oder für Bewohner gelten.



Artikel 6 [Verlust der Staatsbürgerschaft]

Ein Staatsbürger kann seine Staatsbürgerschaft nur durch Beschluss des Reichsgerichtes oder durch Nichterfüllen der Definition in Artikel 1 verlieren. In ersterem Fall muss der Urteilsspruch für die entsprechende Person als Strafe einen Verlust der Staatsbürgerschaft oder eine Verbannung beinhalten.



Artikel 7 [Niederlegen der Staatsbürgerschaft]

Ein Staatsbürger kann jederzeit seine Staatsbürgerschaft niederlegen. Stirbt ein Staatsbürger, so legt er seine Staatsbürgerschaft ebenfalls nieder.





II. Bewohner



Artikel 8 [Definition]

Bewohner des Kaiserreichs Drachenstein ist, wer einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehört und in Drachenstein einen dauerhaften Wohnsitz ist.



Artikel 9 [Rechte und Pflichten]

Ein Bewohner genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für Bewohner gelten.



Artikel 10 [Verlust des Status eines Bewohners]

Ein Bewohner ist kein Bewohner mehr, wenn er in Drachenstein keinen dauerhaften Wohnsitz mehr hat oder nicht mehr zu einer Art im Sinne des drakischen Rechts gehört.





III. Besucher



Artikel 11 [Definition]

Besucher des Kaisereichs Drachenstein ist, wer einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehört und keinen dauerhaften Wohnsitz in Drachenstein hat, sich aber in Drachenstein aufhält.



Artikel 12 [Rechte und Pflichten]

Ein Besucher genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für einen Angehörigen einer Art im Sinne des drakischen Rechts gelten.



Artikel 13 [Verlust des Status eines Besuchers]

Wer das Kaiserreich Drachenstein verlässt und ein Besucher ist, verliert diesen Status.





IV. Tier



Artikel 14 [Definition]

Tier ist, wer keiner Art im Sinne des drakischen Rechts angehört.



Artikel 15 [Rechte und Pflichten]

Ein Tier genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für ein Wesen gelten, welches kein Angehöriger einer Art im Sinne des drakischen Rechts ist.



Artikel 16 [Verlust des Status eines Tieres]

Den Status eines Tieres verliert, wer Besucher, Bewohner oder Staatsbürger des Kaiserreiches Drachenstein ist.





V. Bürgeramt



Artikel 17 [Aufgaben und Leitung]

(1) Zuständig für

- die Aufnahme,

- die Registrierung,

- die Verwaltung der Daten und

- den Bürgerschaftsverlustes

von Staatsbürgern ist das Bürgeramt.

(2) Der Vorgang dieser Aufgaben muss für jeden Bürger streng nach den in Artikel 18 festgelegten Richtlinien verlaufen.

(3) Die Leitung des Bürgeramts wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser dazu bemächtigten Person ernannt und entlassen.



Artikel 18 [Vorgang der Aufgaben]

(1) Die Aufnahme eines Bürgers muss nach dem in Artikel 2 genannten Verfahren geschehen.

(2) Das in Artikel 2 genannte Formular muss Fragen zur Person des Antragstellers enthalten und soll allgemeingültig sein, darf jedoch nach neuesten Anforderungen umgestaltet werden.

(3) Die Verwaltung der Daten eines Staatsbürgers muss sicher und geordnet geschehen. Die Grundinformationen nach Artikel 19 müssen jedem Bewohner des Kaiserreiches Drachenstein zugänglich sein, die erweiterten Informationen nach Artikel 19 dürfen nur Richtern zur Hilfe bei Justizfällen und Beamten auf schriftlichen Antrag des Königs der entsprechenden Person oder auf schriftlichen Antrag des Kaisers zugänglich gemacht werden.

(4) Bei Bürgerschaftsverlust muss dieses in der Akte des entsprechenden Bürgers mit Datum und Grund vermerkt werden, die Akte muss allerdings weiterhin erhalten bleiben.



Artikel 19 [Zu verwaltende Informationen über Bürger]

Zu den Grundinformationen über einen Bürger gehören

- sein vollständiger Name,

- sein Geburtsdatum,

- sein Todesdatum,

- seine Adresse

- und seine Staatsangehörigkeiten.

Zu den Erweiterten Informationen über einen Bürger gehören

- seine Religionszugehörigkeit,

- sein durchschnittliches Einkommen,

- seine erlernten Berufe,

- seine momentane Arbeit,

- sein Lebenslauf,

- sein Stammbaum,

- sein Vorstrafenregister,

- seine Gerichtsakten,

- seine bisherigen Berufe,

- seine Gildenzugehörigkeit,

- seine Mitgliedschaften in Interessensgruppen,

- seine Grundstücksinformationen,

- sein registrierpflichtiger Besitz,

- seine amtlichen Verpflichtungen,

- seine Gefängnistage,

- das Datum seiner Einbürgerung,

- eventuell das Datum der Ausbürgerungen und der Wiedereinbürgerungen

- und sämtliche Informationsaufnahmen von behördlichen Stellen.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 7. Termophles 24026

07.08.2006, 03:19

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Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.


Edikt zur Amtsbesteuerung



Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:





I. Grundlagen



Artikel 1 [Zielsetzung]

Dieses Edikt dient dem Ziel, verbindlich die Gehälter für ausgeübte Ämter im Dienste des Kaiserreiches festzusetzen.



Artikel 2 [Auszahlungszeitraum]

Die Gehälter werden monatlich ausgezahlt. Es besteht für die Auszahlung ein Bearbeitungszeitraum von zwanzig Tagen. Der Termin für die erste Gehaltsauszahlung abzüglich Bearbeitungszeitraum wird auf zehn Tage nach Erlass dieses Ediktes gesetzt.



Artikel 3 [Sinn der Gehälter]

Der Sinn der Gehälter besteht im Ansporn für weitere politische Arbeit im Dienste des Kaiserreiches und im Decken der privaten Lebenshaltungskosten der Beamteten in einem angemessenen Rahmen.



Artikel 4 [Gehälter auf Provinzebene]

Von diesem Edikt unberührt bleiben Gehaltszahlungen auf Provinzebene, welche auf dieser geregelt werden und aus der Provinzschatzkammer bezahlt werden müssen.



Artikel 5 [Gehaltsquelle]

Die Gehälter werden aus der Reichsschatzkammer bezahlt.



Artikel 6 [Prozessbevollmächtigter]

Bevollmächtigt und verantwortlich für den Übergabeprozess der Gehälter ist der Reichsschatzmeister, welcher vom Reichsconcilium aus dessen Mitte mit einer Zweidrittelmehrheit innerhalb von maximal fünf Tagen auf Bitte eines der Reichsconciliumsmitglieder ins Amt versetzt, im Amt belassen oder aus dem Amt gehoben werden kann. Wird ein Reichsschatzmeister seines Amtes enthoben, muss spätestens zur nächsten Gehaltszahlung ein neuer Reichsschatzmeister gewählt werden. Bis zur Ernennung eines neuen Reichsschatzmeisters behält der alte Reichsschatzmeister das Amt inne. Spätestens zur ersten Gehaltszahlung muss ein Reichsschatzmeister gewählt worden sein.





II. Gehaltsfestsetzungen



Artikel 7 [Gehalt des Reichsschatzmeisters]

Dem Reichsschatzmeister stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern fünf Tuk zu.



Artikel 8 [Gehalt der Könige]

Jedem König stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



Artikel 9 [Gehalt des Reichsgerichtshofvorsitzenden]

Dem Reichsgerichtshofvorsitzenden stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zehn Tuk zu.



Artikel 10 [Gehalt des Reichskanzlers]

Dem Reichskanzler stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



Artikel 11 [Gehalt des Kaisers]

Dem Kaiser stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 07. Termophles 24028

16.10.2006, 20:42

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Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.

Desweiteren bitte ich Euch, angenommene Edikte hier in gewohnter Manier gegenzuzeichnen, um ihre Gültigkeit zu bestätigen, und mögliche Abstimmungen fristgerecht zu beenden.

Kartenedikt



Um eine exakte und zuverlässige Kartographierung Drachensteins zu garantieren und der Bevölkerung zum Nutzen zu stellen, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:



Artikel 1 [Definition des Kartenwerks]

Das Kartenwerk besteht aus einer Ansammlung verschiedener Karten Drachensteins.



Artikel 2 [Verwaltung]

Das Kartenwerk wird von der Wanderergilde verwaltet, welche sich zur Pflege und Aktualität des Kartenwerkes verpflichtet.



Artikel 3 [Index]

Die Wanderergilde hat einen Index über die vorhandenen Karten zu führen, in denen Name, Art und Erstellungsdatum der Karten verzeichnet ist. Jegliche Land-, Stadt- oder Regionskarten, Lehnsbriefe sowie Gebäude- oder Gebietspläne, die mit Drachenstein zu tun haben, werden zugelassen als Karten für das Kartenwerk.



Artikel 4 [Verbergungsrecht]

Die Wanderergilde hat das Recht, über manche Karten eine Zugangsrestriktion zu erlegen, die implizit oder explizit nur bestimmte Personen oder Gruppen betrifft. Eine solche Änderung muss im Index verzeichnet sein. Das Reichsconcilium kann durch einen Beschluss nach einer Abstimmung mit drei Tagen Dauer, dem Reichskanzler als Wahlleiter und einer einfachen Mehrheit eine Zugangsrestriktion selbst auferlegen oder außer Kraft setzen.



Artikel 5 [Zugangsrecht]

Jeder hat das Recht, eine Karte zu betrachten, sofern er nicht von einer Zugangsrestriktion für die entsprechende Karte betroffen ist.



Artikel 6 [Inaktivität der Wanderergilde]

Falls es kein aktives Mitglied in der Wanderergilde gibt, wird das Kartenwerk der staatlichen Obhut unter gleichen Regeln und Bedingungen übergeben, bis dieser Zustand geändert ist.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 16. Morikles 24029

Kartenedikt



Um eine exakte und zuverlässige Kartographierung Drachensteins zu garantieren und der Bevölkerung zum Nutzen zu stellen, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:



Artikel 1 [Definition des Kartenwerks]

Das Kartenwerk besteht aus einer Ansammlung verschiedener Karten Drachensteins.



Artikel 2 [Verwaltung]

Das Kartenwerk wird von der Wanderergilde verwaltet, welche sich zur Pflege und Aktualität des Kartenwerkes verpflichtet.



Artikel 3 [Index]

Die Wanderergilde hat einen Index über die vorhandenen Karten zu führen, in denen Name, Art und Erstellungsdatum der Karten verzeichnet ist. Jegliche Land-, Stadt- oder Regionskarten, Lehnsbriefe sowie Gebäude- oder Gebietspläne, die mit Drachenstein zu tun haben, werden zugelassen als Karten für das Kartenwerk.



Artikel 4 [Verbergungsrecht]

Die Wanderergilde hat das Recht, über manche Karten eine Zugangsrestriktion zu erlegen, die implizit oder explizit nur bestimmte Personen oder Gruppen betrifft. Eine solche Änderung muss im Index verzeichnet sein. Das Reichsconcilium kann durch einen Beschluss nach einer Abstimmung mit drei Tagen Dauer, dem Reichskanzler als Wahlleiter und einer einfachen Mehrheit eine Zugangsrestriktion selbst auferlegen oder außer Kraft setzen.



Artikel 5 [Zugangsrecht]

Jeder hat das Recht, eine Karte zu betrachten, sofern er nicht von einer Zugangsrestriktion für die entsprechende Karte betroffen ist.



Artikel 6 [Inaktivität der Wanderergilde]

Falls es kein aktives Mitglied in der Wanderergilde gibt, wird das Kartenwerk der staatlichen Obhut unter gleichen Regeln und Bedingungen übergeben, bis dieser Zustand geändert ist.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 16. Morikles 24029

Dieses Edikt wurde vom Reichsconcilium nach einer Abstimmung angenommen.

Welcher Artikel ist jetzt dafür zuständig? Artikel 4 kann es ja wohl nichtmehr sein

Artikel 3. :)

Edikt zur Amtsbesteuerung



Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:





I. Grundlagen



Artikel 1 [Zielsetzung]

Dieses Edikt dient dem Ziel, verbindlich die Gehälter für ausgeübte Ämter im Dienste des Kaiserreiches festzusetzen.



Artikel 2 [Auszahlungszeitraum]

Die Gehälter werden monatlich ausgezahlt. Es besteht für die Auszahlung ein Bearbeitungszeitraum von zwanzig Tagen. Der Termin für die erste Gehaltsauszahlung abzüglich Bearbeitungszeitraum wird auf zehn Tage nach Erlass dieses Ediktes gesetzt.



Artikel 3 [Sinn der Gehälter]

Der Sinn der Gehälter besteht im Ansporn für weitere politische Arbeit im Dienste des Kaiserreiches und im Decken der privaten Lebenshaltungskosten der Beamteten in einem angemessenen Rahmen.



Artikel 4 [Gehälter auf Provinzebene]

Von diesem Edikt unberührt bleiben Gehaltszahlungen auf Provinzebene, welche auf dieser geregelt werden und aus der Provinzschatzkammer bezahlt werden müssen.



Artikel 5 [Gehaltsquelle]

Die Gehälter werden aus der Reichsschatzkammer bezahlt.



Artikel 6 [Prozessbevollmächtigter]

Bevollmächtigt und verantwortlich für den Übergabeprozess der Gehälter ist der Reichsschatzmeister, welcher vom Reichsconcilium aus dessen Mitte mit einer Zweidrittelmehrheit innerhalb von maximal fünf Tagen auf Bitte eines der Reichsconciliumsmitglieder ins Amt versetzt, im Amt belassen oder aus dem Amt gehoben werden kann. Wird ein Reichsschatzmeister seines Amtes enthoben, muss spätestens zur nächsten Gehaltszahlung ein neuer Reichsschatzmeister gewählt werden. Bis zur Ernennung eines neuen Reichsschatzmeisters behält der alte Reichsschatzmeister das Amt inne. Spätestens zur ersten Gehaltszahlung muss ein Reichsschatzmeister gewählt worden sein.





II. Gehaltsfestsetzungen



Artikel 7 [Gehalt des Reichsschatzmeisters]

Dem Reichsschatzmeister stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern fünf Tuk zu.



Artikel 8 [Gehalt der Könige]

Jedem König stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



Artikel 9 [Gehalt des Reichsgerichtshofvorsitzenden]

Dem Reichsgerichtshofvorsitzenden stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zehn Tuk zu.



Artikel 10 [Gehalt des Reichskanzlers]

Dem Reichskanzler stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



Artikel 11 [Gehalt des Kaisers]

Dem Kaiser stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 07. Termophles 24028

Dieses Edikt wurde vom Reichsconcilium nach einer Abstimmung angenommen.

Ich bestätige hiermit seine Gültigkeit nach Artikel 3 der Verfassung.

Der Reichskanzler,

Baudouin de Gastinois

25.10.2006, 22:02

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Edikt zum Begriff des Bürgers



Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:





I. Staatsbürger



Artikel 1 [Definition]

Staatsbürger oder Bürger des Kaiserreichs Drachenstein ist, wer einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehört und einen Bürgerschaftsantrag gestellt hat, welcher erfolgreich angenommen wurde.



Artikel 2 [Bürgerschaftsantrag]

Wer Staatsbürger werden möchte, hat einen Bürgerschaftsantrag an das kaiserliche Bürgeramt Drachensteins zu stellen. Dieser ist ein formloses Schreiben mit der Bitte, als Staatsbürger aufgenommen zu werden. Wird diesem Schreiben stattgegeben, so muss der Anwärter auf den Titel des Staatsbürgers ein Formular des Bürgeramts korrekt ausfüllen, welches Grundfragen zur Person enthält. Diese Angaben werden nun auf ihre Rechtsverträglichkeit überprüft. Bei erfolgreicher Prüfung muss der Anwärter noch einen Eid auf den Kaiser und auf die Verfassung schwören und wird dann offiziell als Staatsbürger in das Bürgerregister eingetragen.



Artikel 3 [Bedingungen zum Erlangen der Bürgerschaft]

Wer Staatsbürger werden möchte,

- muss schon einen Monat oder länger ein Bewohner Drachensteins sein,

- muss dem Kaiser und seinem König unterlegen sein,

- muss in den letzten zwei Monaten keine Straftaten nach drakischem Recht begangen haben und

- muss einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehören.



Artikel 4 [Erreichbarkeitspflicht]

Wer Staatsbürger ist, muss jederzeit gesichert innerhalb von zwei Wochen erreichbar sein, sollte er sich nicht im Vornherein für seine Abwesenheit über einen gewissen Zeitraum entschuldigt haben oder aber im Nachhinein einen vom Reichsgericht für gerechtfertigt gehaltenen Grund auf Verlangen des Reichsgerichtes vorweisen können.



Artikel 5 [Rechte und Pflichten]

Ein Staatsbürger genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für Staatsbürger oder für Bewohner gelten.



Artikel 6 [Verlust der Staatsbürgerschaft]

Ein Staatsbürger kann seine Staatsbürgerschaft nur durch Beschluss des Reichsgerichtes oder durch Nichterfüllen der Definition in Artikel 1 verlieren. In ersterem Fall muss der Urteilsspruch für die entsprechende Person als Strafe einen Verlust der Staatsbürgerschaft oder eine Verbannung beinhalten.



Artikel 7 [Niederlegen der Staatsbürgerschaft]

Ein Staatsbürger kann jederzeit seine Staatsbürgerschaft niederlegen. Stirbt ein Staatsbürger, so legt er seine Staatsbürgerschaft ebenfalls nieder.





II. Bewohner



Artikel 8 [Definition]

Bewohner des Kaiserreichs Drachenstein ist, wer einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehört und in Drachenstein einen dauerhaften Wohnsitz ist.



Artikel 9 [Rechte und Pflichten]

Ein Bewohner genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für Bewohner gelten.



Artikel 10 [Verlust des Status eines Bewohners]

Ein Bewohner ist kein Bewohner mehr, wenn er in Drachenstein keinen dauerhaften Wohnsitz mehr hat oder nicht mehr zu einer Art im Sinne des drakischen Rechts gehört.





III. Besucher



Artikel 11 [Definition]

Besucher des Kaisereichs Drachenstein ist, wer einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehört und keinen dauerhaften Wohnsitz in Drachenstein hat, sich aber in Drachenstein aufhält.



Artikel 12 [Rechte und Pflichten]

Ein Besucher genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für einen Angehörigen einer Art im Sinne des drakischen Rechts gelten.



Artikel 13 [Verlust des Status eines Besuchers]

Wer das Kaiserreich Drachenstein verlässt und ein Besucher ist, verliert diesen Status.





IV. Tier



Artikel 14 [Definition]

Tier ist, wer keiner Art im Sinne des drakischen Rechts angehört.



Artikel 15 [Rechte und Pflichten]

Ein Tier genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für ein Wesen gelten, welches kein Angehöriger einer Art im Sinne des drakischen Rechts ist.



Artikel 16 [Verlust des Status eines Tieres]

Den Status eines Tieres verliert, wer Besucher, Bewohner oder Staatsbürger des Kaiserreiches Drachenstein ist.





V. Bürgeramt



Artikel 17 [Aufgaben und Leitung]

(1) Zuständig für

- die Aufnahme,

- die Registrierung,

- die Verwaltung der Daten und

- den Bürgerschaftsverlustes

von Staatsbürgern ist das Bürgeramt.

(2) Der Vorgang dieser Aufgaben muss für jeden Bürger streng nach den in Artikel 18 festgelegten Richtlinien verlaufen.

(3) Die Leitung des Bürgeramts wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser dazu bemächtigten Person ernannt und entlassen.



Artikel 18 [Vorgang der Aufgaben]

(1) Die Aufnahme eines Bürgers muss nach dem in Artikel 2 genannten Verfahren geschehen.

(2) Das in Artikel 2 genannte Formular muss Fragen zur Person des Antragstellers enthalten und soll allgemeingültig sein, darf jedoch nach neuesten Anforderungen umgestaltet werden.

(3) Die Verwaltung der Daten eines Staatsbürgers muss sicher und geordnet geschehen. Die Grundinformationen nach Artikel 19 müssen jedem Bewohner des Kaiserreiches Drachenstein zugänglich sein, die erweiterten Informationen nach Artikel 19 dürfen nur Richtern zur Hilfe bei Justizfällen und Beamten auf schriftlichen Antrag des Königs der entsprechenden Person oder auf schriftlichen Antrag des Kaisers zugänglich gemacht werden.

(4) Bei Bürgerschaftsverlust muss dieses in der Akte des entsprechenden Bürgers mit Datum und Grund vermerkt werden, die Akte muss allerdings weiterhin erhalten bleiben.



Artikel 19 [Zu verwaltende Informationen über Bürger]

Zu den Grundinformationen über einen Bürger gehören

- sein vollständiger Name,

- sein Geburtsdatum,

- sein Todesdatum,

- seine Adresse

- und seine Staatsangehörigkeiten.

Zu den Erweiterten Informationen über einen Bürger gehören

- seine Religionszugehörigkeit,

- sein durchschnittliches Einkommen,

- seine erlernten Berufe,

- seine momentane Arbeit,

- sein Lebenslauf,

- sein Stammbaum,

- sein Vorstrafenregister,

- seine Gerichtsakten,

- seine bisherigen Berufe,

- seine Gildenzugehörigkeit,

- seine Mitgliedschaften in Interessensgruppen,

- seine Grundstücksinformationen,

- sein registrierpflichtiger Besitz,

- seine amtlichen Verpflichtungen,

- seine Gefängnistage,

- das Datum seiner Einbürgerung,

- eventuell das Datum der Ausbürgerungen und der Wiedereinbürgerungen

- und sämtliche Informationsaufnahmen von behördlichen Stellen.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 7. Termophles 24026

Dieses Edikt wurde vom Reichsconcilium nach einer Abstimmung angenommen.

Ich bestätige hiermit seine Gültigkeit nach Artikel 3 der Verfassung.

Der Reichskanzler,

Baudouin de Gastinois