In wenigen Tagen werde ich her ein Modell einer Verfassung vorlegen.
Vorschlag
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Kristofer da Ripat 23.08.2005, 13:13
Veuxin ent Drakestrin-Rumata 23.08.2005, 13:16
Sollte nicht erst ein Grundmodell des Staatsaufbaus in allen Einzelheiten besprochen werden?
Kristofer da Ripat 23.08.2005, 13:19
Wir hatten das doch gestern schon besprochen.
Die anderen Versammlungsteilnehmer können ja
ihre Wünsche hier äußern.
Veuxin ent Drakestrin-Rumata 23.08.2005, 13:21
Gut. :)
Faantir Gried 23.08.2005, 14:12
Was habt ihr denn gestern besprochen?
Veuxin ent Drakestrin-Rumata 23.08.2005, 15:58
Eigentlich nur das, was gesammelt im Vereinigungs-Thread (Marktschreier) steht. :)
Faantir Gried 23.08.2005, 16:35
Wenn ich mir die äußerst armselige "Verfassung" der Mark anschaue, dann bin ich ja mal gespannt.
Veuxin ent Drakestrin-Rumata 23.08.2005, 16:46
Die war ja von Don Rumata und ich würde sowieso vorschlagen, jeden Bereich extra zu diskutieren.
Faantir Gried 23.08.2005, 16:50
Das erscheint mir ausnahmsweise weise :D
Veuxin ent Drakestrin-Rumata 23.08.2005, 16:52
Na dann ist ja gut und guter. ;)
Kristofer da Ripat 24.08.2005, 15:20
@Faantir Gried: Die Verfassung in Mark ist in der Tat armselig, wir hatten auch vor, eine neue zu
verabschieden, doch das scheiterte an zunehmender
Inaktivität.
Mein Vorschlag für eine Verfassung:
Verfassung des Kaiserreiches Esturien-Drachenstein
I Die Grundrechte
Abschnitt 1
Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2
(1) Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich.
Gerichtsurteile und Wahlrecht dürfen nicht vom
adligen Stand eines Bürgers des Kaiserreiches abhängig sein.
(2) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
(3) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person
ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(4) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.
(5) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner
Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sexuellen Identität seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 3
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 4
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre
entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
II Das Kaiserreich Esturien-Drachenstein
Abschnitt 2 Das Kaiserreich Esturien-Drachenstein
Artikel 6
(1) Das Kaiserreich Esturien-Drachenstein ist eine konstitutionelle Monarchie.
(2) Die Regierung, der Kaiser, die Vertreter Esturiens und Drachensteins
leiten das Land in Verantwortung vor dem Volke.
Artikel 7
(1) Das Kaiserreich gliedert sich in die Mark von Esturien und das Hochkönigreich
Drachenstein.
(2) Die Bestandteile können sich eine eigene Verfassung geben und eigene Gesetze
verabschieden, um Angelegenheiten innerhalb ihrer Kompetenzen zu regeln.
(3) Weitere innere Gliederung bleibt den Bestandteilen erlassen.
(4) Beide Bestandteile haben einen Verfassungsmäßigen Vertreter innerhalb
des Kaiserreiches.
Abschnitt 3 Der Reichstag
Artikel 8
(1) Der Reichstag ist die Legislative des Kaiserreiches Esturien-Drachenstein.
(2) Er besteht aus allen Königen und dem Hochkönig des Hochkönigreiches
Drachenstein und allen Oberhäuptern der Häuser und dem Duxx der Mark von Esturien.
(3) Er verabschiedet die Gesetze des Kaiserreiches.
(4) Gesetze werden entweder von der Reichsregierung, dem Kaiser oder aus seiner Mitte
eingebracht werden.
(5) Der Kaiser hat ein suspensives Vetorecht gegen alle Beschlüsse des Reichstages.
Artikel 9
(1) Der Reichstag wählt seinen Vorsitzenden auf 4 Monate.
(2) Er stellt Anträge zur Aussprache und leitet
die Abstimmungen.
(3) Er verübt das Haus- und Polizeirecht im Reichstagsgebäude.
Abschnitt 4 Der Kaiser
Artikel 10
(1) Der Kaiser von Esturien-Drachenstein ist das Staatsoberhaupt.
(2) Er ernannt und entlässt alle Mitglieder der Regierung
auf Vorschlag des Reichskanzlers und den Reichskanzler gemäß den Wahlen.
Artikel 11
(1) Der Kaiser muss adlig sein. Er muss von seinem Vorgänger bestimmt
werden und nach dem Tode dessen vom
Vorsitzenden des Reichstags gekrönt werden.
(2) Bei längerer Abwesenheit hat er das Recht,
dem Laandsrad die Wahl eines Erzregenten aufzugeben. Näheres regelt ein Gesetz.
Artikel 12
Für den Kaiser gelten die Selben Straf-, Zivil-
und Verfassungsrechtlichen Bestimmungen,
wie für jeden anderen Bürger des Kaiserreiches.
Artikel 13
(1) Der Kaiser kann mit 100% der Stimmen im Reichstag abgesetzt werden.
(2) Der Reichstag hat daraufhin einen neuen Kaiser zu wählen.
Abschnitt 5 Der Reichskanzler
Artikel 14
(1) Der Reichskanzler ist der Regierungschef des Kaiserreiches Esturien-Drachenstein.
(2) Er leitet die Regierung und gibt zusammen mit dem Kaiser die politische Richtung vor.
Artikel 15
(1) Der Reichskanzler wird alle vier Monate vom Volke
des Kaiserreiches gewählt.
(2) Wahlberechtigt ist jeder Bürger, der das 18.
Lebensjahr vollendet hat.
(3) Kandidaturberechtigt ist jeder Bürger des
Kaiserreiches, der das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Kann keiner der Kandidaten die absolute
Mehrheit auf sich vereinen, so findet ein zweiter
Wahlgang statt, bei dem der Kandidat, der
die relavtive Mehrheit der Stimmen auf sich
vereint, Wahlsieger ist.
Abschnitt 6 Die Reichsregierung
Artikel 16
(1) Die Reichsregierung ist die Regierung des Kaiserreiches Esturien-Drachenstein.
(2) Sie arbeitet Gesetze aus und schlägt diese dem Reichstag vor.
(3) Die Reichsregierung besteht aus den Reichsministern und dem Reichskanzler.
Artikel 17
Jeder Minister leitet sein Ministerium eigenständig
nach den Vorgaben des Reichskanzlers und in Verantwortung vor dem Kaiser.
Artikel 18
(1) Die Regierung fällt Beschlüsse
per innerer Abstimmung.
(2) Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme
des Reichkanzlers.
(3) Es können keine Beschlüsse gegen die Weisung
des Reichskanzler oder des Kaisers gefällt werden.
Artikel 19
(1) Die Reichsregierung wird vom Kaiser von Esturien-Drachenstein
auf Vorschlag des Reichskanzlers ernannt und entlassen.
(2) Die Amtszeit eines jeden Ministers endet
automatisch mit Ende der jeweiligen
Legislaturperiode.
Artikel 20
Die Reichsregierung leitet zusammen mit dem
Kaiser die Außenpolitik des Kaiserreiches.
Näheres regelt ein Gesetz.
III Das Justizwesen
Abschnitt 8 Der oberste Richter
Artikel 21
(1) Der oberste Richter des Kaiserreiches
wird vom Kaiser ernannt und entlassen
(2) Er hat die Zuständigkeit für alle Rechtsstreite,
insofern diese nicht von einem Provinzgericht
übernommen werden können.
Artikel 22
(1) Die Gesetze des Kaiserreiches werden
für alle anderen Gerichte und Institutionen
verbindlich vom obersten Gericht ausgelegt.
(2) Hierbei ist das Gericht an den genauen
Gesetzestext gebunden.
Abschnitt 9 Gerichtsverhandlungen
Artikel 23
(1) Klagen wegen Verstößen gegen Geltende
Gesetze können nur von Staatsanwälten erhoben
werden.
(2) Der oberste Staatsanwalt ist der Reichsminister des Inneren.
(3) Näheres regeln die Gesetze.
Artikel 24
(1) Vor Gericht hat jeder Bürger des Kaiserreiches
das Recht auf einen frei wählbaren Rechtsbeistand.
(2) Macht der Angeklagte eines Strafprozesses
nicht von diesem Recht Gebrauch, so übernimmt
er seine Verteidigung selbst.
IV Sonstiges
Abschnitt 10 Das Finanzwesen
Artikel 25
(1) Das Kaiserreich Esturien-Drachenstein führt ab Einführung
einer Wirtschaftssimulation ein eigenes Konto.
(2) Der Finanzhaushalt wird per Gesetz geregelt.
Artikel 26
(1) Das Kaiserreich finanziert sich durch
Steuergelder, Spenden und sonstige Einnahmen.
(2) Alle Steuern müssen per Gesetz festgeleget sein.
Artikel 27
(1) Die Existenz des Finanzwesen des Kaiserreiches
legitimiert sich durch die finanziellen,
gemeinschaftlichen Bedürfnisse des Volkes.
(2) Das Kaiserreich hat angemessene Sozialleistungen
an befürftige Bürger zu zahlen.
Artikel 28
Der Adel ist in besonderem Maße zu besteuern.
Abschnitt 11 Schlussbestimmungen
Artikel 29
(1) Diese Verfassung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Sie ist per freier, geheimer und gleicher Volksabstimmung
zu ratifizieren und von der Übergangsstaatsführung sowie
den Königen Drachensteins, dem Kaiser Drachensteins, dem Duxx
der Mark von Esturien und den Oberhäuptern der esturischen Häuser
zu unterzeichnen.
Artikel 30
Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit an dem Tage,
an dem das Volk des Kaiserreiches Esturien-Drachenstein in freier
Selbstbestimmng eine Neue verabschiedet.
Artikel 31
Die Flagge des Kaiserreiches wird vom Kaiser von Esturien-Drachenstein festgelegt.
Tobias der Eroberer 24.08.2005, 15:42
Absolut inakzeptabel.
Ich werde vielleicht mal einen eigenen Vorschlag vorlegen.
Kristofer da Ripat 24.08.2005, 16:24
Original von Tobias der Eroberer
Absolut inakzeptabel.
Ich werde vielleicht mal einen eigenen Vorschlag vorlegen.
Was ist daran inakzeptabel?
Tobias der Eroberer 24.08.2005, 16:41
Die gesammte Kritik würde wohl die länge ihrer Vorgeschlagenen Verfassung übersteigen, deshalb nur:
Lesen sie sich nocheinmal unsere Verfassung durch.
Um auch einige konkrete Beispiele zu nehmen:
"
I Die Grundrechte
Abschnitt 1
Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt. "
Ist natürlich unsinn. Lesen sie sich das von mir geschriebene [url=http://drakestrin.de/forum/thread.php?threadid=1083&boardid=33&sid=964e4f42fa04edaf822a05f703c66f53]Wesensbestimmungsedikt[/url] durch.
"Artikel 12
Für den Kaiser gelten die Selben Straf-, Zivil-
und Verfassungsrechtlichen Bestimmungen,
wie für jeden anderen Bürger des Kaiserreiches."
In welcher Monarchuie gibt es schon sowas??? :rolleyes:
"Artikel 13
(1) Der Kaiser kann mit 100% der Stimmen im Reichstag abgesetzt werden.
(2) Der Reichstag hat daraufhin einen neuen Kaiser zu wählen. "
Ein gewählter Kaiser. Sowas dürfte in Drachenstein schon sehr, sehr lange her sein.
Ich bin gerade am Erstellen eines neuen Staatsystemes.
Kristofer da Ripat 24.08.2005, 17:03
Das sind ja nur wenige Streitpunkte, über die sich sicher reden lässt.
Zu Artikel 1:
Ich sehe keinen Widerspruch zum Wesensbestimmungsedikt.
Zu Art. 12:
In jeder, das ist Gang und Gäbe. Der Kaiser muss sich natürlich auch an die Gesetze halten, denn er kann jedes Gesetz ablehnen.
Zu Art. 13
Es geht darum, dass wenn der Adel mit dem Kaiser
unzufrieden ist, der Kaiser abgesetzt werden kann,
aber das wird voraussichtlich nicht geschehen.
Veuxin ent Drakestrin-Rumata 24.08.2005, 17:37
1. Auch andere Wesen haben Würde!
12. Nicht einverstanden - für die Drachensteiner ist der Kaiser eine art irden gewordener Gott - der muss sich natürlich nicht an die Gesetze halten. ;)
13. @ Tobias: Das letzte mal war das 1 n. d. Z. , als die Besatzung seines Schiffes Martinus I. von Drachenstein zu ihrem Anführer wählte. ;)
@ Kristofer: Wenn der Adel mit dem Kaiser nicht einverstanden ist, gibt es normalerweise einen Putschversuch, da ist es dann eigentlich egal, ob der legal ist oder nicht, da der eigentlich immer mit dem Tod verbunden ist und somit illegal. Also kann man den Artikel eigentlich rauslassen. :)
Faantir Gried 24.08.2005, 20:19
Solange der Kaiser nicht in die Wege der Magie hineinpfuscht - was ist mit den Gilden?
Veuxin ent Drakestrin-Rumata 24.08.2005, 20:37
Diese üben ihre Macht wie immer hinter den Vorhängen der offensichtlichen Politik aus. ;)
Tobias der Eroberer 24.08.2005, 21:45
Und die verschiedenen Häuser?
Veuxin ent Drakestrin-Rumata 25.08.2005, 09:04
Häuser? ?(