Hausordnung des Reichsconciliums vom 7. März 2015
Abschnitt 1 Personen.
§ 1 [Der Reichskanzler]
(1) Der Reichskanzler ist Vorsitzender des Reichsconciliums. Er legt die Agenda fest, leitet die Sitzungen und übt die Hausordnung aus. Er übt sein Amt nach pflichtgemäßem Ermessen aus.
(2) Zum Reichskanzler wählbar ist jedes Mitglied des Reichsconciliums. Die Wahl des Reichskanzlers richtet sich nach § 18.
(3) Der Reichskanzler wird auf Lebenszeit gewählt. Er kann durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kaiser vorzeitig zurücktreten oder durch das Reichsconcilium mit einer Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
(4) Solange das Amt des Reichskanzlers über drei Tage vakant ist, wird es durch den dienstältesten König ausgeübt. Bei vorübergehender Abwesenheit vertritt der dienstälteste anwesende König den Reichskanzler.
§ 2 [Reichsconciliare]
Reichsconciliare sind alle Mitglieder des Reichsconciliums nach Artikel 4 lit. b der Verfassung.
Abschnitt 2 Sitzungen.
§ 3 [Öffentlichkeit]
Die Sitzungen des Reichsconciliums sind öffentlich zugänglich. § 8 bleibt unberührt.
§ 4 [Rederecht]
Jedes Mitglied hat von der Eröffnung bis zur Abhandlung eines Themas zu diesem ein Rederecht. § 8 bleibt unberührt.
§ 5 [Antragsrecht]
Jedes Mitglied darf während der Behandlung eines Themas auf dieses bezogene Anträge nach Abschnitt 3 stellen.
§ 6 [Agenda]
(1) Die Agenda wird durch die Mitglieder des Reichsconciliums bestimmt.
(2) Ein Antrag auf Hinzufügen eines Themas zur Agenda kann zu jedem Zeitpunkt gestellt werden.
(3) Die Reihenfolge der Agenda wird zeitlich durch den Eingang der Anträge bestimmt. Es können mehrere Themen gleichzeitig behandelt werden.
§ 7 [Sitzungsleitung]
Die Sitzungsleitung obliegt dem Reichkanzler. Er leitet die Diskussion formal, beachtet die Einhaltung der Hausordnung, setzt Maßregeln nach § 8 durch, behandelt Anträge, verkündet Entscheidungen und ordnet und stellt alle nötigen Dokumente für den Sitzungsablauf zur Verfügung.
§ 8 [Maßregeln]
Der Reichskanzler kann Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen lassen. Er kann Redeberechtigten, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, für bis zu 48 Stunden das Rederecht entziehen.
Abschnitt 3 Anträge.
§ 9 [Ablauf]
(1) Jedes Mitglied des Reichsconciliums darf jeden Antrag stellen.
(2) Ein Antragsteller darf seinen Antrag bis zu dessen Behandlung zurückziehen.
(3) Der Reichskanzler lässt Anträge nach §§ 10 bis 15 zu und lehnt solche ab, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Diese Entscheidung unterliegt §§ 13 und 14.
(4) Wenn die §§ 10 bis 15 dies vorsehen, stimmt das Reichsconcilium nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem zugelassenen Antrag stattgegeben wird. Andernfalls gilt der zugelassene Antrag als stattgegeben.
§ 10 [Antrag auf Einladung eines Außenstehenden]
(1) Wird einem Antrag auf Einladung eines Außenstehenden stattgegeben, lädt der Reichskanzler jenen zum entsprechenden Thema ein und erteilt ihm Rederecht.
(2) Außenstehender ist, wer nicht Mitglied des Reichsconciliums ist. Er kann nur zu Diskussionen eingeladen werden.
(3) Der Eingeladene hat den Anordnungen der Sitzungsleitung Folge zu leisten.
(4) Das Reichsconcilium stimmt nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem Antrag stattgegeben wird.
§ 11 [Antrag auf Ausladung eines Außenstehenden]
(1) Wird einem Antrag auf Ausladung eines zuvor geladenen Außenstehenden stattgegeben, wird einem zuvor geladenen Außenstehenden das Rederecht entzogen. § 8 bleibt unberührt.
(2) Das Reichsconcilium stimmt nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem Antrag stattgegeben wird.
§ 12 [Antrag auf Einbringung einer Vorlage]
(1) Wird einem Antrag auf Einbringung einer Ediktvorlage stattgegeben, wird die Diskussion über diese Vorlage eröffnet.
(2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Vorlage nicht die Kompetenzen des Reichsconciliums überschreitet.
(3) Mit dem Antrag ist die einzubringende Vorlage vorzulegen.
§ 13 [Antrag auf Berichtigung]
(1) Einem Antrag auf Berichtigung wird stattgegeben, wenn die Sitzungsleitung eine falsche Entscheidung getroffen hat.
(2) Die Annahme des Antrags gilt als Berichtigung der beanstandeten Entscheidung.
(3) Der Antrag ist zu begründen.
§ 14 [Antrag auf Anfechtung]
(1) Wird ein Antrag nach § 11 als unzulässig abgelehnt, kann ein Antrag auf Anfechtung dieser Entscheidung gestellt werden. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Reichsconcilium stimmt nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem Antrag auf Anfechtung stattgegeben wird.
(3) Eine einmal erfolglos angefochtene Entscheidung der Sitzungsleitung kann nicht erneut angefochten werden.
§ 15 [Ende der Diskussion]
(1) Wird einem Antrag auf Beendigung der Diskussion stattgegeben, ist die Diskussion beendet.
(2) Das Reichsconcilium stimmt nach Maßgabe des § 16 darüber ab, ob dem Antrag stattgegeben wird.
(3) Der Reichskanzler kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Diskussion bei Fehlen weiterer Redebeiträge beendet wird.
(4) Handelt es sich beim Diskussionsthema um eine Ediktvorlage, wird mit Beendigung der Diskussion das Verfahren nach § 17 eingeleitet.
Abschnitt 4 Abstimmungen.
§ 16 [Abstimmungen über Anträge nach §§ 10 bis 15]
(1) Abstimmungsberechtigt ist jeder redeberechtigte Reichsconciliar.
(2) Die Abstimmung findet offen statt.
(3) Es entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden ohne Rücksicht auf die Kammerverhältnisse. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Königs von Pretanz als Kaiser von Drachenstein ausschlaggebend.
(4) Reichsconciliare können für von ihnen zu nennende Antragsarten eine vorsorgliche Antwort bei der Sitzungsleitung hinterlegen. Liegt eine vorsorgliche Antwort vor, wird diese von der Sitzungsleitung in Vertretung des Mitgliedes eingebracht, sobald es zur Abstimmung über die genannte Antragsart kommt. Eine vorsorgliche Antwort kann bis zum Ende der jeweiligen Abstimmung zurückgezogen werden.
(5) Eine Abstimmung über einen Antrag dauert vierundzwanzig Stunden an, aber nicht länger als bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist. Die Frist kann vom Reichskanzler verlängert werden.
§ 17 [Abstimmungen über Ediktvorlagen]
(1) Abstimmungsberechtigt ist jeder Reichsconciliar.
(2) Die Abstimmung findet offen statt.
(3) Innerhalb der Volkskammer zählen alle Stimmen gleich. Innerhalb der Reichskammer werden alle Fauthen im Fautheizirkel, alle Statthalter im Burgschaftszirkel, alle Fürsten im Fürstentumszirkel und alle Könige im Provinzzirkel eingeordnet. Jeder dieser Zirkel zählt bei einer Abstimmung gleich viel. Innerhalb eines Zirkels hat jedes Mitglied eine Stimme. Jede Abstimmung wird in zwei Teilabstimmungen aufgeteilt, eine für jede Kammer. Im Endergebnis zählt das Ergebnis jeder Kammer gleich.
(4) Ein Edikt wird vom Reichsconcilium verabschiedet, wenn es eine einfache Mehrheit der Abstimmenden erzielt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Königs von Pretanz als Kaiser von Drachenstein ausschlaggebend.
(5) Vom Kaiser eingebrachte Ediktvorlagen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit oder mit Einverständnis des Kaisers abgelehnt werden.
(6) Wenn mehrere Vorlagen zu einem Thema eingebracht wurden, wird über sie in der Reihenfolge der Einbringung abgestimmt. Es können mehrere Abstimmungen gleichzeitig vonstattengehen. Die Ergebnisse gelten in der Reihenfolge der Einbringung und heben sich in dieser Reihenfolge auch auf, sofern sie sich widersprechen.
(7) Die Abstimmung dauert hundertzwanzig Stunden an, aber nicht länger als bis eine unumstößliche Mehrheit für eine Abstimmungsmöglichkeit vorhanden ist. Die Frist kann vom Reichskanzler verlängert werden.
§ 18 [Wahlen]
(1) Wahlberechtigt ist jeder Reichsconciliar.
(2) Wahlen werden in offener Abstimmung vorgenommen.
(3) Innerhalb der Volkskammer zählen alle Stimmen gleich. Innerhalb der Reichskammer werden alle Fauthen im Fautheizirkel, alle Statthalter im Burgschaftszirkel, alle Fürsten im Fürstentumszirkel und alle Könige im Provinzzirkel eingeordnet. Jeder dieser Zirkel zählt bei einer Abstimmung gleich viel. Innerhalb eines Zirkels hat jedes Mitglied eine Stimme. Jede Abstimmung wird in zwei Teilabstimmungen aufgeteilt, eine für jede Kammer. Im Endergebnis zählt das Ergebnis jeder Kammer gleich.
(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet der Kaiser.
(5) Die Wahl dauert hundertzwanzig Stunden an, aber nicht länger als bis eine unumstößliche Mehrheit für einen Kandidaten vorhanden ist. Die Frist kann vom Reichskanzler verlängert werden.
(6) § 18 gilt für alle Abstimmungen, die in dieser Hausordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden.