Edikt zur Regelung des Haftrechts
Um einen gesetzlichen Boden für die Inhaftierung von Wesen zu schaffen, erlässt seine kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:
I. Allgemeiner Teil
Artikel 1 [Begriffsbestimmungen]
(1) Inhaftierung ist jede zwangsweise Ingewahrsamnahme eines Bürgers durch einen anderen.
(2) Haft ist der Zeitraum, in dem sich ein Bürger im Gewahrsam eines anderen befindet.
(3) Ein Bürger befindet sich im Gewahrsam eines anderen, wenn der andere ihn unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran hindert, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
(4) Eine zwangsweise Maßnahme ist eine, die gegen den Willen des von ihr betroffenen ausgeführt wird.
II. Die Inhaftierung
Artikel 2 [Inhaftierung ohne Höchstdauer]
(1) Eine zeitlich unbegrenzte Haft in richterlichem Gewahrsam ist nur aufgrund richterlichen Beschlusses unter den Voraussetzungen des Artikel 5 erlaubt.
(2) Der richterliche Haftbeschluss gilt nur für die Zukunft.
(3) Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kaisers aus Artikel 1 lit. a der Verfassung, eine Person für unbegrenzte Zeit in seinen persönlichen Gewahrsam zu nehmen. In diesem Fall soll zeitnah ein richterlicher Haftbeschluss nach Artikel 5 eingeholt werden.
Artikel 3 [Zeitlich begrenzte Inhaftierung]
(1) Ein Bürger darf vor Klageerhebung unter den Voraussetzungen des Artikel 6 für höchstens drei Tage in richterlichem Gewahrsam gehalten werden.
(2) Ein Bürger darf unter den Voraussetzungen der Artikel 7 bis 8 für höchstens drei Tage im Gewahrsam seines Lehnsherren gehalten werden.
(3) Die Dreitagesfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Inhaftierung stattfand.
Artikel 4 [Aneinanderreihung verschiedener Haftarten]
Die verschiedenen Haftarten dürfen aneinandergereiht werden. Bei der Aneinanderreihung von zeitlich begrenzten Haftarten darf eine Gesamthaftdauer von drei Tagen nicht überschritten werden.
Artikel 5 [Richterlicher Haftbeschluss nach Klageerhebung]
(1) Ein Haftbeschluss nach Klageerhebung darf erlassen werden, wenn
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die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird und
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Fluchtgefahr seitens des Beklagten besteht.
(2) Zuständig ist der Richter, der für die erhobene Klage zuständig ist.
Artikel 6 [Richterlicher Haftbeschluss vor Klageerhebung]
(1) Ein Haftbeschluss vor Klageerhebung darf erlassen werden, wenn
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zu erwarten steht, dass Klage gegen den zu inhaftierenden erhoben werden wird,
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dringender Verdacht besteht, dass der zu inhaftierende das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich begangen hat, und
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Fluchtgefahr seitens des zu inhaftierenden in dem Ausmaß besteht, dass ein Abwarten bis zu Klageerhebung zu einer Gefährdung des Prozesses führen würde.
(2) Zuständig ist der Richter, der im Fall der Klageerhebung für die Klage zuständig wäre.
Artikel 7 [Ingewahrsamnahme durch einen Lehnsherren]
(1) Ein Lehnsherr darf einen Beschluss erlassen, einen Bürger zu inhaftieren.
(2) Die genaueren Voraussetzungen regelt der Lehnsherr.
Artikel 8 [Bürgerarrest]
(1) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2 vor, kann ein Bürger für höchstens drei Tage im Gewahrsam eines Lehnsherren gehalten werden.
(2) Ein Bürgerarrest ist erlaubt, wenn
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ein Bürger einen anderen bei einem Verhalten beobachtet, das eine Klage nach sich ziehen kann,
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die Erhebung einer solchen Klage überragend wahrscheinlich erscheint, und
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akute Fluchtgefahr besteht.
(3) Ein Bürger, der einen anderen in Gewahrsam nimmt, muss diesen innerhalb von vierundzwanzig Stunden an einen Lehnsherr übergeben. Die Gesamthöchstdauer der Haft bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Inhaftierte darf nach Wahl des Bürgers an den Lehnsherren des Inhaftierten, den Lehnsherren des Inhaftierenden, den Lehnsherren des Geschädigten oder den Lehnsherren, in dessen Lehen das Verhalten begangen wurde, übergeben werden.
Artikel 9 [Folgen]
(1) Eine Haft, die
a) nicht unter den Voraussetzungen der Artikel 2 bis 8 zustande gekommen ist, oder
b) die für sie vorgeschriebene Höchstdauer überschreitet,
ist rechtswidrig.
(2) Eine rechtswidrige Haft ist sofort zu beenden.
(3) Der zu Unrecht Inhaftierte hat einen Anspruch auf Haftentschädigung gegen denjenigen, auf dessen Anweisung er rechtswidrig in Haft genommen oder in dessen Gewahrsam er rechtswidrig gehalten wurde.
III. Die Haft
Artikel 10 [Haftprüfung]
(1) Ein Bürger, der inhaftiert wurde, kann die Rechtmäßigkeit seiner Haft gerichtlich überprüfen lassen.
(2) Zuständig für die Haftprüfung ist der Richter, der für Rechtsmittel gegen die eingereichte oder einzureichende Klage zuständig wäre. Ist ein Rechtsmittel nicht vorgesehen, ist ein nicht mit der Hauptsache befasster Richter desselben Gerichts zuständig. Im Fall des Bürgerarrests ist der Fürstentumsgerichtshof für die Haftprüfung zuständig.
(3) Die Haftprüfung wird auf formlosen Antrag des inhaftierten Bürgers hin vorgenommen. Sie ist schnellstmöglich durchzuführen.
(4) Ein Antrag auf Haftprüfung kann beliebig oft gestellt werden. Zwischen zwei Anträgen müssen mindestens 30 Tage liegen; dies gilt nicht im Verhältnis zwischen Anträgen, von denen genau einer während der ersten drei Tage der Inhaftierung gestellt wurde.
Artikel 11 [Rechtsbeistand]
(1) Solange ein Bürger in Haft ist, hat er Anspruch auf einen rechtskundigen Beistand.
(2) Kann der Bürger sich keinen Anwalt leisten, übernimmt das Reich die Kosten.
(3) Ob ein Bürger die Voraussetzung des Absatz 2 erfüllt, entscheidet der für die Hauptsache zuständige Richter nach billigem Ermessen.
IV. Schlussbestimmungen
Artikel 11 [Inkrafttreten; Übergangsregelung]
(1) Dieses Edikt tritt am Tag seiner Verkündung mit Wirkung für die Zukunft in Kraft.
(2) Die Regelungen des Abschnitts 3 gelten auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits inhaftierte Bürger.
So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 23. Kaltorles 24061.