Kaiserreich Drachenstein

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Edikt zur Freizügigkeit

Um allen Bürgern die Freizügigkeit innerhalb des Kaiserreiches zu garantieren, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:

I. Garantien der Freizügigkeit

Artikel 1 [Grundgarantie der Freizügigkeit]

Jeder Bewohner des Kaiserreiches hat das Recht, sich und seinen Privatbesitz von einem Ort zum anderen zu bewegen und jeden Ort des Kaiserreiches zu betreten. Dieses Recht kann durch die Verfassung, den Kaiser oder durch Reichsedikte beschnitten werden.

Artikel 2 [Erweiterte Garantie der Freizügigkeit]

Die in Artikel 1 festgesetzte Freizügigkeit darf nicht durch physische oder finanzielle Hürden beschränkt werden. Eine solche Beschränkung der Freizügigkeit wird mit einer Geldstrafe nicht unter einem Tuk pro Stunde und festgehaltener Person bestraft. Ausnahmen stellen solche Hürden da, die die Freizügigkeit nur bedingt beschränken und einer Person vertretbar und legal ermöglichen, über einen dritten Ort von einem zum anderen Ort zu gelangen. im Falle der physischen Hürden sind solche Hürden ausgenommen, die alleinig natürlichen Ursprungs sind.

Artikel 3 [Uneingeschränkte und eingeschränkte Freizügigkeit]

Die in Artikel 1 festgesetzte Freizügigkeit gilt vorerst uneingeschränkt. Sollte das Recht auf Freizügigkeit legal eingeschränkt worden sein, so obliegt es einer befugten Person, einer eigentlich unbefugten Person auf einem Gebiet eingeschränkte Freizügigkeit zu gewähren. Ebenso obliegt es ihr, diese eingeschränkte Freizügigkeit einer solchen Person auch wieder zu nehmen. Allerdings folgt damit die Verantwortung, eine solche Person unbeschadet wieder auf einen Grund zu eskortieren, auf dem sie uneingeschränkte Freizügigkeit genießt.

II. Einschränkungen

Artikel 4 [Einschränkung durch Haft]

Wurde eine Person inhaftiert, so gilt ihr Recht auf Freizügigkeit nur noch bedingt, namentlich innerhalb eines überdachten Bereichs, der mindestens einem Kreis mit der Körperlänge der Person als Radius entspricht. Dieser überdachte Bereich muss mindestens die einenhalbfache Körperlänge der Person hoch sein und über ein ausreichend großes Fenster mit angemessener Frischluftzufuhr und Aussicht verfügen. Weiterhin ist zu garantieren, dass die Person mindestens eine Stunde am Tag Zugang zu einem ebensogroßen nicht überdachten Bereich besitzt. Es obliegt der inhaftierenden Instanz, diese Freizügigkeit zu erweitern.

Artikel 5 [Einschränkung durch Privatgrund]

Die uneingeschränkte Freizügigkeit gilt nicht für eine Person, die einen umzäunten oder umbauten Grund betreten möchte, der weder ihr noch der öffentlichen Hand gehört. Sie gilt jedoch, wenn eine Person einen solchen Grund verlassen möchte. Sollte sie unverschuldet auf einen solchen Grund gelangt sein, so liegt die Haftung für alle Schäden, die sie beim Versuch, das Grundstück zu verlassen, anrichtet, bei dem, der sie auf einen solchen Grund gebracht hat.

Artikel 6 [Einschränkung durch Sondergebiete der Kaiserlichen Miliz]

Die uneingeschränkte Freizügigkeit gilt nicht für Gebiete, die von der Kaiserlichen Miliz als Sondergebiete deklariert wurden. Sie gilt jedoch, wenn eine Person einen solchen Grund verlassen möchte. Sollte sie unverschuldet auf einen solchen Grund gelangt sein, so liegt die Haftung für alle Schäden, die sie beim Versuch, das Grundstück zu verlassen, anrichtet, bei dem, der sie auf einen solchen Grund gebracht hat. Artikel 2 steht über diesem Artikel. Die Deklaration eines Sondergebiets der Kaiserlichen Miliz hat öffentlich zu erfolgen. Die Grenze eines solchen Gebiets ist in einem angemessenen Maß so zu kennzeichnen, dass sie nicht übertreten werden kann, ohne darüber informiert worden zu sein. Als Sondergebiet gekennzeichnet werden können Übungs-, Schlaf- und Verwaltungsgebiete der Kaiserlichen Miliz, Gebiete von außerordentlicher Gefahr für die Allgemeinheit sowie Gebiete von herausragender militärstrategischer Bedeutung.

Artikel 7 [Einschränkung durch Kaiserliche Schutzgebiete]

Die uneingeschränkte Freizügigkeit gilt nicht für Gebiete, die vom Kaiser oder einem befugten Stellvertreter als Kaiserliches Schutzgebiet deklariert wurden. Sie gilt jedoch, wenn eine Person einen solchen Grund verlassen möchte. Sollte sie unverschuldet auf einen solchen Grund gelangt sein, so liegt die Haftung für alle Schäden, die sie beim Versuch, das Grundstück zu verlassen, anrichtet, bei dem, der sie auf einen solchen Grund gebracht hat. Artikel 2 steht über diesem Artikel. Die Deklaration eines Kaiserlichen Schutzgebiets hat öffentlich zu erfolgen. Die Grenze eines solchen Gebiets ist in einem angemessenen Maß so zu kennzeichnen, dass sie nicht übertreten werden kann, ohne darüber informiert worden zu sein. Als Schutzgebiet gekennzeichnet werden können Gebiete und Gebäude, die der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit einer wichtigen Person dienen, geheime Dokumente oder Gegenstände beherbergen, die öffentliche Sicherheit oder auch die Sicherheit eines Einzelnen stark gefährden. Ein solches Schutzgebiet kann auch als Umkreis um einen bestimmten Gegenstand oder eine bestimmte Person deklariert werden.

So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 20. Kaltorles 24045.