Edikt zur Milizverwaltung
Um die Zusammenarbeit der Milizen Drachensteins zu gewährleisten, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:
Artikel 1 [Oberhaupt der Milizen]
Oberhaupt sämtlicher Milizen, bestehend aus den Provinzmilizen und kaiserlicher Sondermilizen, ist der Kaiser in seinem Amt als Heerführer Drachensteins. Dieses Amt geht mit der Kaiserwürde auf jeden Kaiser über und ist nicht übertragbar.
Artikel 2 [Vertretung des Heerführers]
Zur gerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Kaiser sich im Amt des Heerführers durch den Stallmeister des Kaiserreichs Drachenstein vertreten und beraten lassen. Der Stallmeister wird vom Kaiser nach freier Entscheidung ernannt und entlassen.
Artikel 3 [Provinzregelungen]
Ein König ist stets Heerführer seiner Provinzmilizen, untersteht in dieser Rolle jedoch dem Kaiser. Ein König kann sich ebenfalls durch einen Stallmeister vertreten und beraten lassen, den er nach freier Entscheidung ernennen und entlassen kann.
Artikel 4 [Kompetenzen des Stallmeisters]
Der kaiserliche Stallmeister kontrolliert und organisiert die Arbeit der königlichen Stallmeister und damit der Provinzmilizen. Er steht über ihnen und hat direkte Weisungsbefugnis ihnen gegenüber. Dies gilt auch innerhalb des militärischen Bereiches, sollte ein königlicher Stallmeister durch den jeweiligen König vertreten werden.
Artikel 5 [Rechenschaftspflicht]
Ein königlicher Stallmeister ist seinem König über sämtliche Vorgänge in der Provinzmiliz Rechenschaft schuldig.
So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 19. Kaltorles 24035