Hausordnung des Reichsconciliums vom 13. Mai 2010
I. Strukturierung
(1) Das Reichsconcilium besteht aus der Volkskammer und der Reichskammer. Erstere besteht aus allen Bürgern Drachensteins, welche gewillt oder durch ihr Amt verpflichtet sind, dem Reichsconcilium anzugehören, zweitere aus den Königen der sieben Provinzen, den Fürsten der Fürstentümer, den Statthaltern der Burgschaften und den Fauthen der Fautheien.
(2) Jedes Mitglied des Reichsconciliums geniesst Stimmrecht.
(3) Das Gewicht der Stimme jedes Mitgliedes ist in der Verfassung festgelegt.
(4) Die Angelegenheiten des Reichsconciliums regelt der Reichskanzler.
II. Reichskanzler
(1) Der Reichskanzler wird wie in der Verfassung verlangt von allen Mitgliedern der Königskammer des Reichsconciliums in der Zirkel- und Kammergewichtung gewählt.
(2) Der Reichskanzler muss ein Mitglied des Reichsconciliums sein.
(3) Der Reichskanzler sorgt für Ordnung im Reichsconcilium und für die Einhaltung dieser Hausordnung.
(4) Die Amtszeit des Reichskanzlers dauert bis zu dessen Rücktritt durch Bescheid, durch Tod oder durch Abwahl durch das Reichsconcilium.
(5) Der Reichskanzler kann vom Reichsconcilium auf Vorschlag eines Mitgliedes des Reichsconciliums in einer offenen Wahl unter Berücksichtigung der Stimmenverhältnisse von den Mitgliedern des Reichsconciliums abgewählt werden mit den Wahlmöglichkeiten »ja« und »nein«. Die Wahl dauert drei Tage. Um den Reichskanzler abzuwählen, muss eine 2/3-Mehrheit der »nein«-Stimmen erreicht werden.
III. Aufgaben
(1) Das Reichsconcilium erarbeitet auf Anregung seiner Mitglieder Edikte und schlägt diese dem Kaiser vor.
(2) Das Reichsconcilium überprüft die Edikte des Kaisers und verabschiedet diese, wenn das Reichsconcilium nicht wie in der Verfassung vorgeschrieben gegen das jeweilige Edikt stimmt.
(3) Das Reichsconcilium zeigt dem Kaiser auf Wunsch dessen die Meinungen der einzelnen Könige zu einem genannten Thema in einer Deklaration auf, welche vom Reichskanzler erstellt wird und wortwörtlich die jeweiligen Ansichten der einzelnen Mitglieder des Reichsconciliums wiedergibt.
IV. Abstimmungen über Edikte
(1) Nach Vorlage des Edikts durch den Kaiser trägt der Reichskanzler dieses Edikt dem Reichsconcilium vor.
(2) Nach dem Vortragen des Edikts durch den Reichskanzler stimmen die Mitglieder des Reichsconciliums in einer offenen Wahl unter Berücksichtigung der Stimmenverhältnisse über das Edikt ab mit den Wahlmöglichkeiten »ja« und »nein« und einer Abstimmungsdauer von drei Tagen.
(3) Sollte das Edikt nicht wie in der Verfassung beschrieben vom Reichsconcilium abgelehnt werden, so wird es vom Reichskanzler verifiziert und als geltend verabschiedet.
(4) Sollte das Edikt wie in der Verfassung beschrieben vom Reichsconcilium abgelehnt werden, so teilt der Reichskanzler diese Entscheidung in einer förmlichen Ablehnungsdeklaration dem Kaiser mit.
(5) Ist eine erforderliche Mehrheit während einer Abstimmung schon vor Ablauf der drei Tage gegeben, so kann der Reichskanzler diese verzeitig beenden.
(6) Innerhalb der Volkskammer und innerhalb jedes Zirkels der Reichskammer zählen alle Stimmen gleich. Jede Abstimmung wird für jede Kammer und jeden Zirkel in Teilabstimmungen zerlegt, eine für die Volkskammer Kammer, und in der Königskammer eine für jeden Zirkel. Im Zwischenergebnis zählt das Ergebnis jeden Zirkels der Königskammer gleich, dies ist das Ergebnis der Königskammer. Im Endergebnis zählt das Ergebnis jeder Kammer gleich.
(7) Steht es im Endergebnis Stimme gegen Stimme, so ist die Stimme des Königs von Pretanz als Kaiser von Drachenstein ausschlaggebend.
V. Veränderung der Hausordnung
(1) Auf Anregung eines Mitglieds des Reichsconciliums kann über eine Veränderung der Hausordnung in einer offenen Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Stimmenverhältnisse und einer Dauer von 3 Tagen entschieden werden.
(2) Es ist eine 2/3-Mehrheit für die Änderung der Hausordnung erforderlich, um diese geltend zu machen.
(3) Ist eine erforderliche Mehrheit während einer Abstimmung schon vor Ablauf der drei Tage gegeben, so kann der Reichskanzler diese vorzeitig beenden.
(4) Über ein Außerkraftsetzen der Hausordnung muss wie über eine Änderung der Hausordnung abgestimmt werden.
(5) Wird die Hausordnung außer Kraft gesetzt, so ist sofort der Entwicklungsprozess für eine neue Hausordnung zu beginnen, über welche wie bei einer Änderung der Hausordnung abgestimmt werden muss.
(6) Sollte nach dem Außerkraftsetzen der Hausordnung nach sieben Tagen noch keine neue Hausordnung zustande gekommen sein, wird die vorherige Hausordnung wieder gültig.
(7) Während des Prozesses der Entwicklung einer neuen Hausordnung auf Grund des Außerkraftsetzens der vorherigen Hausordnung gilt die vorherige Hausordnung bis zur legitimen Gültigkeitserklärung der neuen Hausordnung.