Kaiserreich Drachenstein

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Edikt zur Milizverwaltung

Um die Verwaltung der Milizen Drachensteins zu gewährleisten, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:

I. Grundbegriffe

Artikel 1 [Provinzmilizen]

Der König jeder Provinz hat das Recht und die Pflicht, eine Streitkraft für das Kaiserreich auszubilden und zu verwalten. Diese Miliz darf im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Provinz nicht kleiner sein als die Hälfte der größten Provinzmiliz und nicht größer sein als die Summe der beiden kleinsten Provinzmilizen.

Artikel 2 [Kaiserliche Sondermilizen]

Der Kaiser hat überdies noch das Recht, für das Kaiserreich Streitkräfte auszubilden und zu verwalten, um das Gesetz, die kaiserlichen Institutionen, das Kaiserreich, die Kaiserfamilie oder den Runismus zu schützen. Diese Kaiserlichen Sondermilizen dürfen nicht größer sein als die größte Provinzmiliz. Die vier Kaiserlichen Sondermilizen, die in diesem Edikt Erwähnung finden, dürfen nicht aufgelöst werden.

Artikel 3 [Kaisergarde]

Die Kaisergarde besteht aus zwölf Mann. Diese werden vom Anführer der Kaisergarde bestimmt, welcher wiederum vom Kaiser ernannt wird. Die Aufgabe der Kaisergarde ist der stete Schutz des Kaisers und der kaiserlichen Familie sowie der Reichsinsignien. Die Kaisergarde zählt zu den Kaiserlichen Sondermilizen.

Artikel 4 [Volksgarde]

Die Volksgarde besteht aus fünfhundertsechsundsiebzig Mann. Diese werden vom Anführer der Volksgarde bestimmt, welcher wiederum vom Anführer der Kaisergarde ernannt wird. Die Aufgabe der Volksgarde ist der Schutz der wichtigsten kaiserlichen Institutionen und der kaiserlichen Burgen und Schlösser, weiterhin unterstützt die Volksgarde die Kaisergarde bei ihren Aufgaben. Die Volksgarde zählt zu den Kaiserlichen Sondermilizen.

Artikel 5 [Tempelgarde]

Die Tempelgarde besteht aus zweitausenddreihundertundvier ungebundenen Männern, die sich in den Dienst des Runismus stellen wollen. Diese werden vom Anführer der Tempelgarde bestimmt, welcher wiederum vom Anführer der Kaisergarde ernannt wird. Die Aufgabe der Tempelgarde ist der Schutz Kaiserlicher Zeremonien und der Kathedralen und Tempel unter Kaiserlichem Schutz. Die Tempelgarde zählt zu den Kaiserlichen Sondermilizen.

Artikel 6 [Parliatiumsorden]

Der Parliatiumsorden besteht aus ungebundenen Männern, die sich in den Dienst des Gesetzes stellen wollen. Diese werden vom Hohen Oberen des Parliatumsordens nach Zustimmung mindestens der Hälfte der Mitglieder des Oberen Ordens aufgenommen. Der Orden gliedert sich in einen Gemeinen Orden, dem alle Ordensmitglieder angehören, und einen Oberen Orden, dem acht Ordensmitglieder angehören. Verstirbt ein Mitglied des Oberen Ordens oder verlässt dieses den Parliatiumsorden, so wird von den verbleibenden Mitgliedern es Oberen Ordens aus den Mitgliedern des Gemeinen Ordens ein neues Mitglied des Oberen Ordens in gleicher und geheimer Wahl gewählt. Ebenso wird in gleicher und geheimer Wahl aus der Mitte des Oberen Ordens ein neuer Hoher Oberer des Parliatumordens gewählt, sollte das den Orden verlassen habende Mitglied der Hohe Obere des Parliatumordens gewesen sein. Der Parliatiumsorden dient einzig dem Schutz des Reichsconciliums und der Tabitumisia und der Aufrechterhaltung der Ordnung in selbigen. Er zählt zu den Kaiserlichen Sondermilizen und ist nur dem Kaiser unterstellt.

II. Heerführung und Vertretung

Artikel 7 [Oberhaupt der Milizen]

Oberhaupt sämtlicher Milizen, bestehend aus den Provinzmilizen und den Kaiserlichen Sondermilizen, ist der Kaiser in seinem Amt als Kaiserlicher Heerführer Drachensteins. Dieses Amt geht mit der Kaiserwürde auf jeden Kaiser über und ist nicht übertragbar.

Artikel 8 [Vertretung des Heerführers]

Zur gerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Kaiser sich im Amt des Heerführers durch den Stallmeister des Kaiserreichs Drachenstein vertreten und beraten lassen. Der Stallmeister wird vom Kaiser nach freier Entscheidung ernannt und entlassen.

Artikel 9 [Provinzregelungen]

Ein König ist stets Heerführer seiner Provinzmilizen, untersteht in dieser Rolle jedoch dem Kaiser. Ein König kann sich ebenfalls durch einen Stallmeister vertreten und beraten lassen, den er nach freier Entscheidung ernennen und entlassen kann.

Artikel 10 [Kompetenzen des Stallmeisters]

Der kaiserliche Stallmeister kontrolliert und organisiert die Arbeit der königlichen Stallmeister und damit der Provinzmilizen. Er steht über ihnen und hat direkte Weisungsbefugnis ihnen gegenüber. Dies gilt auch innerhalb des militärischen Bereiches, sollte ein königlicher Stallmeister durch den jeweiligen König vertreten werden.

Artikel 11 [Rechenschaftspflicht]

Ein königlicher Stallmeister ist seinem König über sämtliche Vorgänge in der Provinzmiliz Rechenschaft schuldig, der kaiserliche Stallmeister ist seinem Kaiser über sämtliche Vorgänge in sämtlichen Milizen Rechenschaft schuldig. Von dieser Pflicht können sowohl ein königlicher Stallmeister von seinem König als auch der kaiserliche Stallmeister von seinem Kaiser teilweise oder auch ganz entbunden werden.

III. Gliederung der Provinzmilizen

Artikel 12 [Großritter]

Für jedes Fürstentum einer Provinz dient dem jeweiligen König in seiner Pflicht als Königlicher Heerführer ein Großritter, der von diesem ernannt und entlassen wird. Die Pflicht eines Großritters ist mit einer Pflicht als Fürst unvereinbar. Eine Ausnahme bildet hier jedoch ein Herzog, der gleichzeitig Großritter seines Herzogtums sein kann. Die Vereinigung aller unter einem Großritter dienenden Männer nennt sich Großritterschaft.

Artikel 13 [Ritter]

Für jede Burgschaft einer Provinz dient dem jeweiligen Großritter ein Ritter, der von diesem ernannt und entlassen wird. Die Pflicht eines Ritters ist mit einer Pflicht als Statthalter unvereinbar. Die Vereinigung aller unter einem Ritter dienenden Männer nennt sich Ritterschaft.

Artikel 14 [Hauptmänner]

Für jede Fauthei einer Provinz dient dem jeweiligen Ritter ein Hauptmann, der von diesem ernannt und entlassen wird. Die Pflicht eines Hauptmanns ist mit einer Pflicht als Fauth unvereinbar. Die Vereinigung aller unter einem Hauptmann dienenden Männer nennt sich Hauptmannschaft.

Artikel 15 [Soldaten]

Jedem Hauptmann untersteht eine von ihm oder einer ihm vorstehenden Person bestimmten Zahl an ständig in Bereitschaft versetzten Soldaten, die vom Hauptmann oder einem von ihm dazu ernannten und beauftragten Quartiersmeister ernannt und entlassen wird. Ein Soldat Drachensteins darf jeder rechtschaffene Bürger sein, der sein Tagwerk und sein Leben ganz den Diensten im Heer Drachensteins widmen möchte.

Artikel 16 [Landwehr]

Jedem Hauptmann untersteht eine von ihm oder einer ihm vorstehenden Person bestimmten Zahl an Reservisten, die vom Hauptmann oder einem von ihm dazu ernannten und beauftragten Quartiersmeister ernannt und entlassen wird. Das Kontingent dieser Reservisten wird Landwehr genannt. Ein Reservist Drachensteins darf jeder rechtschaffene Bürger sein, der sein Tagwerk und sein Leben im Kriegsfall ganz den Diensten im Heer Drachensteins widmen möchte. Zu Friedenszeiten darf ein Reservist nur zu Übungen und Repräsentationsaufgaben zur Tätigkeit im Heer verpflichtet sein, wobei diese Übungen und Repräsentationsaufgaben sein Tagwerk nur in geringem Maßstab behindern dürfen.

Artikel 17 [Austritt]

Ein freiwilliger Austritt aus dem Dienst und den Verpflichtungen gegenüber seinem Vorgesetzten ist jedem Angehörigen des Heeres Drachensteins zu Friedenszeiten jederzeit gewährt.

Artikel 18 [Besoldung]

Die Besoldung seiner Milizen obliegt jedem König oder dessen Stallmeister. Zur Auszahlung des Solds und zur Verwaltung der Gelder steht es jeder Provinz, jeder Großritterschaft, jeder Ritterschaft und jeder Hauptmannschaft frei, einen Zahlmeister einzustellen.

IV. Befehligung des Heeres

Artikel 19 [Befehlskette]

Die Könige unterstehen den Befehlen ihres Kaisers, dürfen jedoch frei handeln, sofern sie damit keine Befehle verletzen. Alle ihnen untergeordneten Großritter, Ritter, Hauptmänner und Soldaten dürfen nur auf Befehl einer ihr vorstehenden Person oder deren rechtmäßigen Vertretung handeln. Dies gilt zu Kriegs- wie zu Friedenszeiten, wobei außergewöhnlich tapferes, gerechtes und durch Situation und Umstände erforderliches Handeln bei unmittelbarer Gefährdung von Bewohnern im Kriegsfall unbestraft bleiben kann, auch wenn es einem Befehl widerspricht. Hier entscheidet ein Gericht.

Artikel 20 [Zivile Befehle]

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Durchsetzen des Zivil- und Strafrechts darf ein Fürst dem Großritter seines Fürstentums, ein Statthalter dem Ritter seiner Burgschaft und ein Fauth dem Hauptmann seiner Fauthei Befehle erteilen, sofern diese nicht gegen geltendes Recht oder militärische Anweisungen verstoßen oder die Ausführung letzterer behindern.

Artikel 21 [Militärisches Ungehorsam]

Fälle militärischen Ungehorsams müssen vor Gericht gebracht werden. Zu Kriegszeiten werden diese mit doppelter Härte bestraft, jedoch kann die Bestrafung bis zum Ende der Kriegszeiten ausgesetzt werden.

So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 5. Kaltorles 24043.