Kaiserreich Drachenstein

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Edikt zu den Gilden und Zünften

Um die Gilden und Zünfte des Kaiserreiches unter die schützende Hand des Gesetzes zu stellen, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:

I. Grundbegriffe

Artikel 1 [Definition einer Gilde]

Eine Gilde ist eine Interessensvereinigung, in der sich die jeweiligen Mitglieder zur gegenseitigen Hilfe versammeln können. In Drachenstein darf es nicht mehr und nicht weniger als vier Gilden geben, die Alchemistengilde, die Händlergilde, die Magiergilde und die Wanderergilde.

Artikel 2 [Definition einer Zunft]

Eine Zunft ist eine Vereinigung von Werktätigen, die dem gleichen Beruf nachgehen, um eine geregelte Konkurrenz oder gemeinsame Hilfe zu schaffen. Je Stadt darf es für jeden Beruf höchstens eine Zunft geben. Jeder Werktätige seines Berufes darf eine Zunft gründen, solange er ein Zunfthaus zur Verfügung stellen kann und es noch keine Zunft dieses Berufes in dieser Stadt gibt. Die Zünfte mehrerer Städte dürfen sich unter einer Zunftkammer zusammenschließen.

II. Gilden

Artikel 3 [Bei- und Austrittsrecht]

Jeder Bewohner darf mindestens einer Gilde beitreten. Es steht jedoch jeder Gilde frei, Bewohnern, die bereits in einer anderen Gilde tätig sind, den Beitritt zu verweigern, solange dies im Gildenrecht so geregelt ist. Jeder Bewohner darf ebenfalls jederzeit ohne Leistungen unverzüglich aus einer Gilde austreten.

Artikel 4 [Rechtsverwaltung]

Eine Gilde darf ein Gildenrecht schaffen, welches nur dem Reichsrecht untergeordnet ist. In diesem Gildenrecht müssen sämtliche verwaltende Abläufe der Gilde geregelt sein, so auch die Besetzung des Posten des Gildenmeisters, seines Stellvertreters und des Schriftführers. Das geltende Gildenrecht muss jederzeit öffentlich einsehbar sein können. Eine Veränderung des Gildenrechts erfolgt frei und gleich durch alle Gildenmitglieder, die dies wünschen und kann im Gildenrecht genauer geregelt sein.

Artikel 5 [Gildenkost]

Jeder Gilde steht es frei, einen Betrag von einem Gildenmitglied als Gildenkost zu fordern. Das Zustandekommen dieser Gildenkost muss im Gildenrecht geregelt sein. Eine Bestimmung der Verwendung der Gelder erfolgt frei und gleich durch alle Gildenmitglieder, die dies wünschen und kann im Gildenrecht genauer geregelt sein.

Artikel 6 [Gildensitz]

Jede Gilde muss einen Hauptsitz wählen, in welchem stets ein Gildenvertreter anzutreffen ist. Diese Entscheidung ist öffentlich bekanntzugeben und dem Kaiserlichen Hof in einem Schreiben zu vermelden.

Artikel 7 [Gildenhäuser]

Jedem Gildenmitglied steht es frei, ein Haus oder einen Hausteil der Gilde als Gildenhaus zur Verfügung zu stellen. Die genauere Funktion eines Gildenhauses regelt das Gildenrecht. Dieses Zurverfügungstellen an die Gilde darf nicht verpflichtend sein und muss jederzeit ohne Leistung wieder gebrochen werden können. Jedes Gildenmitglied ist dazu verpflichtet, ein anderes Gildenmitglied über eine Nacht aufzunehmen, wenn es ihm wirtschaftlich zuzumuten ist. Näheres kann das Gildenrecht regeln.

Artikel 8 [Amtslade]

Jede Gilde hat das Recht, eine Amtslade zu führen, in der Urkunden und Gelder der Gilde aufbewahrt werden können. Der Buchhalter der Gilde oder der Gildenmeister, sollte es keinen Buchhalter geben, muss diese Amtslade in ordentlicher und korrekter Buchführung verwalten. Diese Buchführung muss am Gildensitz jederzeit auf Verlangen einsehbar sein. Der Inhalt der Amtslade darf durch niemanden besteuert werden.

III. Zünfte

Artikel 9 [Bei- und Austrittsrechte]

Jeder Bewohner darf mindestens einer Zunft beitreten, solange er den Beruf der jeweiligen Zunft ausführt. Es steht jedoch jeder Zunft frei, Bewohnern, die bereits in einer anderen Zunft tätig sind, den Beitritt zu verweigern, solange dies im Zunftrecht so geregelt ist. Jeder Bewohner darf ebenfalls jederzeit ohne Leistungen unverzüglich aus einer Zunft austreten.

Artikel 10 [Rechtsverwaltung]

Eine Zunft darf ein Zunftrecht schaffen, welches nur dem Reichs- und dem Provinzrecht untergeordnet ist. In diesem Zunftrecht müssen sämtliche verwaltende Abläufe der Zunft geregelt sein, so auch die Besetzung des Posten des Zunftmeisters, seines Stellvertreters und des Schriftführers. Das geltende Zunftrecht muss jederzeit öffentlich einsehbar sein können. Eine Veränderung des Zunftrechts erfolgt frei und gleich durch alle Zunftmitglieder, die dies wünschen und kann im Zunftrecht genauer geregelt sein.

Artikel 11 [Zunftkost]

Jeder Zunft steht es frei, einen Betrag von einem Zunftmitglied als Zunftkost zu fordern. Das Zustandekommen dieser Zunftkost muss im Zunftrecht geregelt sein. Eine Bestimmung der Verwendung der Gelder erfolgt frei und gleich durch alle Zunftmitglieder, die dies wünschen und kann im Zunftrecht genauer geregelt sein.

Artikel 12 [Zunfthaus]

Jede Zunft muss ein Zunfthaus wählen, in welchem stets ein Zunftvertreter anzutreffen ist. Diese Entscheidung ist öffentlich bekanntzugeben und der jeweiligen Stadt in einem Schreiben zu vermelden. Das Zunfthaus muss sich innerhalb der jeweiligen Stadtmauern befinden.

Artikel 13 [Amtslade]

Jede Zunft hat das Recht, eine Amtslade zu führen, in der Urkunden und Gelder der Zunft aufbewahrt werden können. Der Buchhalter der Zunft oder der Zunftmeister, sollte es keinen Buchhalter geben, muss diese Amtslade in ordentlicher und korrekter Buchführung verwalten. Diese Buchführung muss im Zunfthaus jederzeit auf Verlangen einsehbar sein. Der Inhalt der Amtslade darf durch niemanden besteuert werden.

Artikel 14 [Zunftkammer]

Mehrere Zünfte desselben Berufes können sich zu einer Zunftkammer zusammenschließen, deren Gründung dem Kaiserlichen Hofe mitzuteilen ist. Diese Zunftkammer braucht einen Hauptsitz, welcher auch das Zunfthaus einer der Zünfte sein kann, und ein Zunftkammerrecht, welches den einzelnen Zunftrechten überzuordnen, dem Reichs- und dem Provinzrecht jedoch unterzuordnen ist. Mitglieder der Zunftkammer sind alle jeweiligen Zunftmeister.

Artikel 15 [Zunftkammergelder]

Eine Zunftkammer darf ebenfalls eine Amtslade führen, deren Verwaltung der in Artikel 13 festgelegten Prozedur entspricht. Von den einzelnen Mitgliedszünften darf eine Zunftkammer je nach Regelung im Zunftkammerrecht eine Zunftkammerkost verlangen, dessen Zustandekommen im Zunftkammerrecht geregelt sein muss. Eine Bestimmung der Verwendung der Gelder erfolgt frei und gleich durch alle jeweiligen Zunftmeister, die dies wünschen und kann im Zunftkammerrecht genauer geregelt sein.

So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 12. Termophles 24033