Edikt zur Reichschronik
Um den Geschichtsverlauf des Kaiserreiches vor dem Vergessen zu bewahren und im Streitfalle ein Zeugnis über die Vergangenheit zu haben, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:
Artikel 1 [Definition der Reichschronik]
Die Reichschronik besteht aus einer chronologischen Abhandlung über die wichtigen Ereignisse im Kaiserreich.
Artikel 2 [Verwaltung]
Verantwortlich für das Schreiben der Reichschronik ist der Reichschronist, welcher vom Reichsconcilium aus dessen Mitte mit einer Zweidrittelmehrheit innerhalb von maximal fünf Tagen auf Bitte eines der Reichsconciliumsmitglieder ins Amt versetzt, im Amt belassen oder aus dem Amt gehoben werden kann. Wird ein Reichschronist seines Amtes enthoben, muss innerhalb eines Monats ein neuer Reichschronist gewählt werden. Bis zur Ernennung eines neuen Reichschronisten behält der alte Reichschronist das Amt inne.
Artikel 3 [Zugangsrecht]
Jeder hat das Recht, die Niederschriften der Chronik in der Reichsuniversitätsbibliothek von Stockwich einzusehen.
So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 23. Morikles 24033