Das Gesetz
Abschnitt 1. Über den Vertrag.
(I. Definition)
Ein Vertrag besteht aus übereinstimmenden Erklärungen vonseiten mehrerer Personen, die fähig und willens sind, diese Erklärung abzugeben, und die sich dadurch rechtlich binden wollen.
(II. Vertragstreue)
Verträge werden vor den Göttern geschlossen und sind einzuhalten.
(III. Einklagbarkeit der Leistung)
Das Geschuldete muss erbracht werden, sofern nicht die Erbringung der Leistung unmöglich ist oder gegen geltendes Recht verstieße.
(IV. Schadensersatz)
In diesem Fall ist angemessener Schadensersatz zu leisten, sofern die Unmöglichkeit der Leistung nicht durch höhere Gewalt eintritt.
Abschnitt 2. Über das erste Lehen.
(I. Geltungsbereich)
Vor den Augen der Götter schließen wir diesen Vertrag, der auch für unsere Nachfahren gelten soll.
(II. Herrschaft)
Wir unterwerfen uns dem von den Göttern auserwählten Herrscher und überlassen ihm das Land, das wir jetzt und künftig bewohnen und besitzen, zur weisen Verwaltung.
(III. Lehen)
Der Herrscher belehnt in seiner Güte jene, die dafür geeignet sind, das Land in seinem Namen zu verwalten und zu bestellen.
(IV. Verfassung)
Weiterhin bestimmt er gerechte Regeln zur Verwaltung des Landes.
(V. Austritt)
Dieser Vertrag bindet jede Person nur so lange, wie diese gewillt ist, sich ihm zu unterwerfen.
(VI. Beitritt)
Es ist jedem gestattet, vor den Augen der Götter diesem Vertrag beizutreten.