Kaiserreich Drachenstein

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Verfassung des Kaiserreichs Drachenstein

Novelle 2.0

Präambel

Entstehend aus den noblen und würdigen Häusern Arldroy, Esturien, Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster gibt sich das Kaiserreich Drachenstein unter Berufung auf das Gesetz vor den Augen der Götter folgende Verfassung, die den großen Zielen und Traditionen aller Königshäuser gerecht wird.

I. Staat

Artikel 1 [Kaiser]

(a) Der Kaiser steht an der Spitze des Kaiserreichs. Er untersteht einzig dem Gesetz.

(b) Nachfolger des Kaisers ist sein erster noch lebender männlicher Verwandter.

(c) Der Kaiser Drachensteins ist gleichzeitig der König von Pretanz, Graf von Vintor und Pretannica, und Runprositerum Zerrons.

Artikel 2 [Regalien]

Die Regalien der Steuern, Schifffahrt, Zölle, Land und Forst stehen allein dem Kaiser zu. Er kann sie nach seinem Ermessen vergeben.

Artikel 3 [Lehen]

(a) Der Kaiser belehnt geeignete Bürger, um das ihnen anvertraute Land in seinem Namen zu verwalten und zu bestellen.

(b) Lehnsherren sind Beamte des Kaiserreiches Drachenstein und können zu jeder Zeit vom Kaiser ernannt und entlassen werden.

(c) Die Lehnsherren können für ihre Lehensgebiete Edikte erlassen, welche als niedergeschriebenes Recht des jeweiligen Gebiets dienen. Diese Edikte stehen unter dem Recht aller übergeordneten Lehen und des Kaiserreichs.

(d) Lehen werden entsprechend ihrer Rangfolge bezeichnet als:

  1. Provinz, verwaltet von einem König;

  2. Fürstentum, verwaltet von einem Fürsten;

  3. Burgschaft, verwaltet von einem Statthalter;

  4. Fauthei, verwaltet von einem Fauth.

(e) Näheres regelt ein Reichsedikt.

Artikel 4 [Reichsconcilium]

(a) Ediktvorlagen, die vom Reichsconcilium verabschiedet wurden, sind Reichsediktvorlagen. Vom Kaiser unterzeichnete Reichsediktvorlagen sind Reichsedikte und geltendes Recht des Kaiserreichs.

(b) Das Reichsconcilium besteht aus allen Lehnsherren und allen Bürgern, die gewillt sind, Mitglied des Reichsconciliums zu sein.

(c) Alle Bürger im Reichsconcilium gehören der Volkskammer an.

(d) Alle Lehnsherren gehören der Reichskammer an. Sollte eines dieser Ämter vakant sein, wird die dazugehörige Stimme bei Abstimmungen als Vakanzenthaltung gewertet.

(e) Innerhalb der Volkskammer zählen alle Stimmen gleich.

(f) Innerhalb der Reichskammer werden alle Fauthen im Fautheizirkel, alle Statthalter im Burgschaftszirkel, alle Fürsten im Fürstentumszirkel und alle Könige im Provinzzirkel eingeordnet. Jeder dieser Zirkel zählt bei einer Abstimmung gleich viel. Innerhalb eines Zirkels hat jedes Mitglied eine Stimme.

(g) Ediktvorlagen werden aus der Mitte des Reichsconcilium oder vom Kaiser einge-bracht.

(h) Jede Abstimmung wird in zwei Teilabstimmungen aufgeteilt, eine für jede Kammer. Im Endergebnis zählt das Ergebnis jeder Kammer gleich.

(i) Sollte es im Endergebnis Stimme gegen Stimme stehen, so ist die Stimme des Königs von Pretanz als Kaiser von Drachenstein ausschlaggebend.

(j) Ein Edikt wird vom Reichsconcilium verabschiedet, wenn es eine einfache Mehrheit erzielt. Vom Kaiser eingebrachte Ediktvorlagen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit abgelehnt werden.

(k) Das Reichsconcilium gibt sich eine Hausordnung, welche die geschäftlichen Abläufe im Reichsconcilium regelt.

Artikel 5 [Reichskanzler]

Der Reichskanzler ist Vorsitzender des Reichsconciliums und leitet die Conciliumssitzungen. Er wird von allen Mitgliedern des Reichsconciliums gewählt.

Artikel 6 [Amtssprache]

Amtssprache ist die drakische Sprache.

Artikel 7 [Hauptstadt und Regierungssitz]

Der Regierungssitz und die Hauptstadt des Kaiserreichs Drachenstein ist die Stadt Pretannica in der Provinz Pretanz.

Artikel 8 [Außenpolitische Ziele des Kaiserreichs]

Außenpolitische Ziele des Kaiserreichs sind lang anhaltender Friede und Abkommen, die Vorteile für das Kaiserreich bringen.

II. Justiz

Artikel 9 [Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen]

Ein Gerichtsprozess erfolgt öffentlich gemäß der jeweils geltenden Gerichtsordnung vor einem unabhängigen Richter.

Artikel 10 [Verweisung]

Ein Gerichtshof kann eine Anklage an den nächsthöheren Gerichtshof verweisen, wenn die Schwere des Falls dies verlangt oder eine ungeklärte Rechtsfrage betroffen ist.

Artikel 11 [Vorsitzender Richter]

(a) Sämtliche Richter eines Gerichts wählen am Tag der Gerichtsgründung und von dort an alle zwei Monate aus ihrer Mitte über drei Tage hinweg in gleicher und öffentlicher Wahl einen Vorsitzenden Richter aus allen Personen, die frühestens sieben, spätestens aber zwei Tage vor der Wahl für das Amt kandidiert haben. Die Person mit den zweitmeisten Stimmen ist Stellvertretender Vorsitzender Richter.

(b) Die Wahl wird vom Vorsitzenden Richter, in Abwesenheit desselben von seinem Stellvertreter geleitet.

(c) Der Vorsitzende Richter wird mit Zweidrittelmehrheit gewählt.

(d) Erreicht kein Kandidat eine qualifizierte Mehrheit, wird zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl eine Stichwahl durchgeführt, in der eine einfache Mehrheit genügt.

Artikel 12 [Gerichtsordnung]

(a) Jeder Gerichtshof gibt sich eine Gerichtsordnung, die vom Gericht in einer gleichen und vom Vorsitzenden Richter geleiteten Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet wird.

(b) Die Gerichtsordnung legt den Ablauf einer Gerichtsverhandlung und die genauen Rechte von Kläger und Beklagtem fest.

Artikel 13 [Reichsgerichtshof]

(a) Oberste gerichtliche Instanz ist der Reichsgerichtshof.

(b) Richter des Reichsgerichtshofs sind die Könige, die sich nach ihrem Ermessen vertreten lassen können.

(c) Urteilsverkünder ist der Kaiser, der sich nach seinem Ermessen vertreten lassen kann.

(d) Der Reichsgerichtshof ist für das gesamte Kaiserreich zuständig.

(e) Der Reichsgerichtshof behandelt Hochverrat, Verfassungsbruch, und von anderen Gerichtshöfen nicht behandelte Prozesse.

Artikel 14 [Provinzgerichtshof]

(a) Zweitoberste gerichtliche Instanz ist der Provinzgerichtshof.

(b) Richter des Provinzgerichtshofs sind die Fürsten der Provinz.

(c) Urteilsverkünder ist der König, der sich nach seinem Ermessen vertreten lassen kann.

(d) Der Provinzgerichtshof ist für jeweils eine Provinz zuständig.

Artikel 15 [Fürstentumsgerichtshof]

(a) Drittoberste gerichtliche Instanz ist der Fürstentumsgerichtshof.

(b) Richter des Fürstentumsgerichtshofs sind der Fürst sowie höchstens drei von ihm ernannten Personen.

(c) Urteilsverkünder ist der Fürst.

(d) Der Fürstentumsgerichtshof ist zuständig für jeweils ein Fürstentum.

(e) Der Fürstentumsgerichtshof ist für alle Klagen in erster Instanz zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind.

Artikel 16 [Urteilsmaß]

Urteile werden von den zuständigen Richtern anhand von Vergleichsfällen, dem geltenden Recht und nach eigenem Ermessen gesprochen.

Artikel 17 [Urteilsvollstreckung]

Ein Urteil wird im Namen des Kaisers vollstreckt.

Artikel 18 [Prozessvertretung]

Juristische Personen werden im Prozess durch ihre Vorsitzenden, Lehen durch ihre Lehnsherren vertreten.

Artikel 19 [Prozessarchivierung]

Jeder Prozess muss archiviert und öffentlich zugänglich gemacht werden.

III. Grundrechte

Artikel 20 [Begriffsbestimmungen]

(a) Ein Wesen ist alles, woraus ein Bewusstsein entwächst.

(b) Eine Person ist ein vernunftbegabtes und mit einer Seele versehenes Wesen.

(c) Ein Bürger ist eine Person, die dem Vertrag über das Erste Lehen beigetreten ist.

Artikel 21 [Würde des Wesens]

Die Würde des Wesens ist unantastbar.

Artikel 22 [Recht auf Leben]

Jedes Wesen hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In diese Rechte kann nur aufgrund der Verfassung oder eines Reichsedikts eingegriffen werden.

Artikel 23 [Gleichheit vor dem Gesetz]

Alle Wesen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 24 [Versammlungsfreiheit]

Alle Wesen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen frei zu versammeln.

Artikel 25 [Recht auf Asyl]

Politisch verfolgte Wesen genießen in Drachenstein Asylrecht.

Artikel 26 [Recht auf Freiheit]

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In dieses Recht kann nur aufgrund der Verfassung oder eines Edikts eingegriffen werden.

Artikel 27 [Recht auf Eigentum]

Alle Personen haben ein Recht auf Eigentum. In dieses Recht kann nur aufgrund der Verfassung oder eines Edikts eingegriffen werden.

Artikel 28 [Recht auf den eigenen Namen]

Jede Person hat das Recht auf ihren eigenen Namen.

Artikel 29 [Gerichtsrecht]

Jede Person hat das Recht, vor dem zuständigen Gericht schriftlich Klage zu erheben und ein gegen sie oder ihren Klagegegner gesprochenes Urteil vom nächsthöheren Gericht überprüfen zu lassen. Kläger und Beklagte haben das Recht auf Beistand eines Anwalts.

Artikel 30 [Recht auf Staatsbürgerschaft]

Jede Person hat das Recht auf die drakische Staatsbürgerschaft.

Artikel 31 [Recht auf Anhörung durch den Kaiser]

Jeder Bürger hat das Recht, vom Kaiser angehört zu werden.

Artikel 32 [Recht auf kaiserlichen Schutz]

Jeder Bürger steht unter besonderem Schutz des Kaisers.

Artikel 33 [Wählbarkeit]

Jeder Bürger ist für öffentliche Ämter wählbar und ernennbar. In diese Rechte kann nur aufgrund der Verfassung oder eines Reichsedikts eingegriffen werden.

Artikel 34 [Wahlrecht]

Jeder Bürger hat das Recht, an Wahlen teilzunehmen.

Artikel 35 [Recht auf Almosen]

Jeder Bürger hat das Recht, Almosen zu empfangen.

IV. Schlussbestimmungen

Artikel 36 [Verfassungsänderung]

Nur der Kaiser kann die Verfassung ändern.

Artikel 37 [Inkrafttreten]

Diese Verfassung tritt nach Unterzeichnung des Kaisers am 28. Kaltorles 24055 in Kraft.