Verfassung des Kaiserreichs Drachenstein
Novelle 1.6
Präambel
Entstehend aus den noblen und würdigen Häusern Arldroy, Esturien, Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster gibt sich das Kaiserreich Drachenstein folgende Verfassung, die den großen Zielen und Traditionen aller Königshäuser gerecht wird.
I. Grundstruktur
Artikel 1 [Kaiser]
(a) Der Kaiser steht an der hierarchischen Spitze des Kaiserreichs. Er steht über allen Personen, der Verfassung und den Edikten.
(b) Als Kaiser gilt der erste noch lebende männliche Nachkomme des letzten Kaisers, wenn dieser abgedankt hat oder verstorben ist.
(c) Der Kaiser kann Edikte erlassen, welche als niedergeschriebenes Recht dienen und vom Reichsconcilium bestätigt werden müssen. Diese Edikte stehen unter der Verfassung und über den Edikten der Könige.
(d) Der Kaiser Drachensteins ist gleichzeitig der König von Pretanz.
Artikel 2 [Könige]
(a) Hierarchisch unter dem Kaiser stehen die Könige der Provinzen Arldroy, Esturien, Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster.
(b) Sie sind Beamte des Kaiserreiches Drachenstein und können zu jeder Zeit vom Kaiser ernannt und entlassen werden. Falls eine Person nicht zum König ernannt werden will, kann sie eine Ablehnung liefern.
(c) Die Könige können für ihre Provinzen Edikte erlassen, welche als niedergeschriebenes Recht der jeweiligen Provinz dienen. Diese Edikte stehen unter der Verfassung und den Edikten des Kaiserreichs.
Artikel 3 [Reichsconcilium]
(a) Das Reichsconcilium besteht aus den Königen der Provinzen Drachensteins, den Fürsten der Fürstentümer Drachensteins, den Statthaltern der Burgschaften Drachensteins, den Fauthen der Fautheien Drachensteins und allen Bürgern, die gewillt sind, Mitglied des Reichsconciliums zu sein.
(b) Alle Bürger im Reichsconcilium gehören der Volkskammer an.
(c) Zusätzlich gehören alle Könige, Fürsten, Statthalter und Fauthen der Reichskammer an. Sollte eines dieser Ämter vakant sein, wird die dazugehörige Stimme bei Abstimmungen als Vakanzenthaltung gewertet.
(d) Innerhalb der Volkskammer zählen alle Stimmen gleich.
(e) Innerhalb der Reichskammer werden alle Fauthen im Fautheizirkel, alle Statthalter im Burgschaftszirkel, alle Fürsten im Fürstentumszirkel und alle Könige im Provinzzirkel eingeordnet. Jeder dieser Zirkel zählt bei einer Abstimmung gleich viel. Innerhalb eines Zirkels hat jedes Mitglied eine Stimme.
(f) Jede Abstimmung wird in zwei Teilabstimmungen zerlegt, eine für jede Kammer. Im Endergebnis zählt das Ergebnis jeder Kammer gleich.
(g) Sollte es im Endergebnis Stimme gegen Stimme stehen, so ist die Stimme des Königs von Pretanz als Kaiser von Drachenstein ausschlaggebend.
(h) Das Reichsconcilium hat eine Hausordnung zu beschließen, welche die genauen Abläufe im Reichsconcilium regelt.
(i) Alle Edikte des Kaisers von Drachenstein müssen durch das Reichsconcilium zu zwei Dritteln abgelehnt werden, um ihre Gültigkeit zu verlieren. Eine Ausnahme hiervon wird in Artikel 4 geregelt.
Artikel 4 [Rückzug des Kaisers]
(a) Der Kaiser hat jederzeit die Möglichkeit, sich offiziell aus dem Reichsconcilium zurückzuziehen.
(b) Edikte können in diesem Falle von allen Mitgliedern des Reichsconciliums vorgeschlagen werden. Diese müssen dann mindestens drei Tage zur Diskussion stehen und anschließend vom Reichskanzler zur Abstimmung gestellt werden, wo nunmehr eine einfache Mehrheit erforderlich ist, um ein Edikt gültig zu erklären.
(c) Das Edikt muss weiterhin vom Kaiser unterschrieben werden, um vollends gültig zu werden, dieser kann seine Unterschrift verweigern, wenn er im Edikt einen Verstoß gegen den Willen der Verfassung oder gegen ein anderes Edikt sieht.
(d) Der Kaiser kann jederzeit wieder ins Reichsconcilium vorstoßen, womit diese Sonderregelungen außer Kraft gesetzt werden und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
Artikel 5 [Reichskanzler]
(a) Der Reichskanzler ist Vorsitzender des Reichsconciliums. Er wird von allen Mitgliedern des Reichsconciliums gewählt.
(b) Der Reichskanzler leitet die Conciliumssitzungen und repräsentiert das Kaiserreich.
II. Staat
Artikel 6 [Staatsgebiet]
(a) Als Staatsgebiet gelten die Provinzen Arldroy, Esturien, Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster sowie als Hoheitsgewässer alle Wassermassen, die weniger als 50 Kilometer von der Küste des drakischen Festlands entfernt sind. So eingeschlossene Wassermassen zählen ebenfalls zum Hoheitsgebiet.
(b) Dieses Gebiet wird als Kaiserreich Drachenstein bezeichnet und ist Geltungsbereich des drakischen Rechts.
Artikel 7 [Staatssymbole]
(a) Als Staatssymbole gelten die Flagge, das Wappen, das Kaiserwappen und das kaiserliche Siegel.
(b) Das Kaiserwappen und das kaiserliche Siegel dürfen nur vom Kaiserhaus selbst benutzt werden.
(c) Das Aussehen der Staatssymbole wird durch ein Edikt festgelegt.
Artikel 8 [Nationalhymne]
(a) Die Nationalhymne wird hauptsächlich zu offiziellen Anlässen gespielt und dient der Repräsentation des Staates.
(b) Die Melodie und der Text der Nationalhymne werden durch ein Edikt festgelegt.
Artikel 9 [Amtssprache]
(a) Als Amtssprache gilt die Drakische Sprache.
(b) Alle offiziellen Schriften werden in diesen Sprachen verfasst.
Artikel 10 [Hauptstadt und Regierungssitz]
Der Regierungssitz und die Hauptstadt des Kaiserreichs Drachenstein ist die Stadt Pretannica in der Provinz Pretanz.
III. Innenpolitik
Artikel 11 [Staatsbürgerschaft]
(a) Jeder hat das Recht, die drakische Staatsbürgerschaft zu beantragen.
(b) Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes oder eines richterlichen Beschlusses eintreten, oder sobald ein drakischer Staatsbürger dies wünscht.
(c) Politisch Verfolgte genießen in Drachenstein Asylrecht.
(d) Kein drakischer Staatsbürger darf an das Ausland ausgeliefert werden.
(e) Die Staatsbürgerschaft kann durch (a) Einbürgerung oder (b) Vollendung der Geburt erlangt werden. Dies ist dem Bürgeramt zu melden.
(f) Im Falle (a) muss die Einbürgerung über das Bürgeramt erfolgen und von selbigem bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen.
(g) Im Falle (b) muss die Geburt und damit die Einbürgerung dem Bürgeramt gemeldet werden.
(h) Die Staatsbürgerschaft kann nicht erzwungen werden und ist vollkommen freiwillig.
(i) Im Falle des Verlustes der drakischen Staatsbürgerschaft wird der Betroffene jedoch aufgefordert, (a) unverzüglich ein Visum anzufordern oder den Staat zu verlassen, falls er staatenlos ist oder (b) unverzüglich die entsprechende Botschaft aufzusuchen, falls er in einem anderen von Drachenstein akzeptiertem Staat eine gültige Staatsbürgerschaft besitzt.
(j) Der Betroffene gilt ebenfalls als staatenlos, wenn er Bürger in einem Staat ist, den das Kaiserreich Drachenstein nicht akzeptiert.
Artikel 12 [Eintritt der Volljährigkeit]
Der Eintritt der Volljährigkeit wird durch das Edikt zur Wesensbestimmung näher geregelt.
Artikel 13 [Wohnsitz]
(a) Wer sich an einem Ort ständig und dauerhaft niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(b) Der Wohnsitz eines Bürgers kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(c) Ein Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Wohnstätte mit dem Willen aufgehoben wird, diese aufzugeben.
(d) Ein Kind hat seinen Wohnsitz stets dort, wo die Eltern bzw. die Vollmacht seinen Wohnsitz hat.
Artikel 14 [Namensrecht]
Wird der Name einer Person von einer Anderen missbraucht, so hat die erste Person das Recht auf Klage wegen Namensmissbrauch.
IV. Aussenpolitik
Artikel 15 [Aussenpolitische Ziele des Kaiserreichs]
Aussenpolitische Ziele des Kaiserreichs sind lang anhaltender Friede und Abkommen, die Vorteile für das Kaiserreich bringen.
Artikel 16 [Akzeptanz von Staaten]
Ein Staat ausser das Kaiserreich Drachenstein gilt als offiziell akzeptiert und für vorhanden gefunden, wenn offizieller Kontakt besteht.
Artikel 17 [Botschaften]
(a) Eine Botschaft ist eine dauerhafte Niederlassung von Regierungsvertretern eines fremden Staates in der Hauptstadt Drachensteins.
(b) Das Botschaftsgelände samt Botschaftsgebäude wird dem fremden Staat geschenkt und gehört zum Staatsgebiet dieses Staates.
(c) Auf dem Botschaftsgelände gilt das Recht des fremden Staates.
(d) Das Botschaftsgelände kann einem Staat nach dreißigtägiger Vorwarnung jederzeit und grundlos genommen werden.
V. Wirtschaftspolitik
Artikel 18 [Steuern]
Steuern werden in einem eigenen Edikt festgelegt.
Artikel 19 [Firmengründung]
Zur Firmengründung wird ein Firmenvorstand und eine Lizenz benötigt.
Artikel 20 [Lizenzerwerb]
(a) Die Lizenz kann vom Kaiserreich Drachenstein für ein in einem eigenen Edikt festgelegtes Entgelt erworben werden.
(b) Mit Begründung und Einverständnis des Kaisers kann manchen Firmen die Lizenz nicht gewährt werden.
(c) Die Lizenz kann ebenso entzogen werden.
(d) In diesem Falle wird dem Firmengründer das Entgelt, welches er für die Lizenz zahlte, zurückerstattet.
(e) Schließt der Firmenvorstand die Firma selbstständig, so besteht kein Anrecht auf die Lizenzgebühren.
VI. Justiz
Artikel 21 [Klagerecht]
Jeder Bürger darf Anklage erheben, solange es in einer schriftlichen und öffentlichen Deklaration entsprechend der jeweiligen Gerichtsordnung vor dem Gericht geschieht.
Artikel 22 [Fallbearbeitung]
Der Fall wird vom jeweils dazu zuständigen Gerichtshof bearbeitet.
Artikel 23 [Fallweitergabe]
(a) Ein Gerichtshof kann die Fallbearbeitung an den nächsthöheren Gerichtshof weitergeben.
(b) Außerdem muss auf Wunsch eines der Prozessbeteiligten nach Urteilsverkündung der nächsthöhere Gerichtshof den Fall wieder aufnehmen.
Artikel 24 [Wahldefinition in Gerichtsbelangen]
(a) Für die Wahl eines Gerichtsvorsitzenden wählen sämtliche Gerichtsmitglieder am Tag der Gerichtsgründung und von dort an alle zwei Monate aus ihrer Mitte in einem drei Tage dauernden gleichen und öffentlichen Wahlvorgang aus allen Personen, die sich frühestens sieben, spätestens aber zwei Tage vor der Wahl zur selbigen zur Verfügung gestellt haben, einen Gerichtsvorsitzenden.
(b) Die Wahl wird vom vorigen Gerichtsvorsitzenden, in Abwesenheit desselben aber von der nächsten anwesenden und dem vorigen Gerichtsvorsitzenden in aufsteigender alphabetischer Reihenfolge folgenden Person geleitet.
(b) Hierbei muss ein Kandidat zur Wahl zum Gerichtsvorsitzenden im ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit haben, um sich für das Amt des Gerichtsvorsitzenden zu qualifizieren.
(c) Hat sich niemand im ersten Wahlgang für das Amt des Gerichtsvorsitzenden qualifiziert, so folgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmanzahl im vorgehenden Wahlgang, in der lediglich eine relative Mehrheit erreicht werden muss.
Artikel 25 [Gerichtsordnung]
(a) Jeder offizielle Gerichtshof hat das Recht, eine Gerichtsordnung zu verfassen und zu bearbeiten, wobei jeder dieser Schritte vor der Veröffentlichung vom Gericht in einer gleichen, geheimen und vom Gerichtsvorsitzenden geleiteten Abstimmung mit benötigter Zweidrittelmehrheit bestätigt und danach vom jeweiligigen Urteilsverkünder unterzeichnet werden muss.
(b) In dieser sind der Ablauf einer Gerichtsverhandlung und die Rechte des Klägers sowie des Beklagten genauer erläutert.
(c) Genaueres regelt ein Edikt.
Artikel 26 [Reichsgerichtshof]
(a) Als oberste Ebene gilt der Reichsgerichtshof.
(b) Er ist zuständig für das gesamte Kaiserreich.
Artikel 27 [Mitglieder des Reichsgerichtshofes]
(a) Der Reichsgerichtshof besteht aus den Königen der Provinzen des Kaiserreiches als Richter, wobei der Vorsitzende des Reichsgerichtshofes entsprechend Artikel 24 gewählt wird.
(b) Als Urteilsverkünder gilt der Kaiser.
Artikel 28 [Zuständigkeitsbereiche des Reichsgerichtshofes]
Der Reichsgerichtshof behandelt Hochverrat, Verfassungsbruch, Fälle, in denen eine Vermischung der Simulation und der Wirklichkeit vorkam, von anderen Gerichtshöfen nicht behandelte Prozesse und von einem Provinzgerichtshof weitergeleitete Klagen.
Artikel 29 [Provinzgerichtshof]
(a) Als zweitoberste Ebene gilt der Provinzgerichtshof.
(b) Er ist zuständig für jeweils eine Provinz und wird spätestens zwei Wochen, nachdem die Bürgerzahl in einer Provinz über zwei reelle Bürger steigt, begründet.
(c) Ein Provinzgerichtshof wird spätestens zwei Wochen, nachdem die Bürgerzahl in einer Provinz unter drei reelle Bürger fällt, aufgelöst.
(d) Jede Provinz hat unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen Anspruch auf einen Provinzgerichtshof.
Artikel 30 [Mitglieder des Provinzgerichtshofes]
(a) Der Provinzgerichtshof besteht aus den Adeligen einer Provinz als Richter, wobei der Vorsitzende des Provinzgerichtshofes entsprechend Artikel 24 gewählt wird.
(b) Als Urteilsverkünder gilt der König.
Artikel 31 [Zuständigkeitsbereiche des Provinzgerichtshofes]
Der Provinzgerichtshof behandelt provinzinterne Ediktsbrüche auf Verwaltungsebene und von einem Stadtgerichtshof weitergeleitete Klagen.
Artikel 32 [Stadtgerichtshof]
(a) Als unterste Ebene gilt der Stadtgerichtshof.
(b) Er ist zuständig für jeweils eine Stadt und wird spätestens zwei Wochen, nachdem die Bürgerzahl in einer Stadt über zwei reelle Bürger steigt, begründet.
(c) Ein Stadtgerichtshof wird spätestens zwei Wochen, nachdem die Bürgerzahl in einer Stadt unter drei reelle Bürger fällt, aufgelöst.
(d) Jede Stadt hat unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen Anspruch auf einen Stadtgerichtshof.
Artikel 33 [Mitglieder des Stadtgerichtshofes]
(a) Der Stadtgerichtshof besteht aus maximal drei vom jeweiligen Statthalter ernannten Personen und dem Statthalter als Richter, wobei der Vorsitzende des Stadtgerichtshofes entsprechend Artikel 24 gewählt wird.
(b) Als Urteilsverkünder gilt der Statthalter.
Artikel 34 [Zuständigkeitsbereiche des Stadtgerichtshofes]
Der Stadtgerichtshof behandelt provinzinterne Ediktsbrüche auf ziviler Ebene sowie wirtschaftliche Ediktsbrüche.
Artikel 35 [Urteilsmaß]
Urteile werden von den zuständigen Richtern anhand von Vergleichsfällen, dem geltenden Recht und nach eigenem Ermessen gefällt.
Artikel 36 [Urteilsanfechtung]
(a) Urteile dürfen gemäß Artikel 23 angefochten werden, wird jedoch ein Urteil des Reichsgerichtshofes gemäß Artikel 23 angefochten, so muss der Kaiser das Urteil überprüfen.
(b) Gilt es seiner Ansicht nach als falsch, so muss er dies dem Reichsgerichtshof mit einer Begründung mitteilen, welcher daraufhin erneut den Prozess zu diesem Fall unter Zuhilfenahme älterer Prozesse zu diesem Fall eröffnet und ein anderes Urteil fällt.
Artikel 37 [Urteilsvollstreckung]
Ein Urteil wird vom Staat im Namen des Kaisers vollstreckt.
Artikel 38 [Richterschutz]
Ein Richter genießt den besonderen Schutz des Staates, um seine Urteile nach freiem Gewissen und nicht nach physischen und psychischen Einwirkungen Dritter zu fällen.
Artikel 39 [Prozessvertretung]
(a) Eine Person hat in einem Prozess das Recht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, welcher eine frei wählbare, mündige Person im Sinne geltenden Rechts sein muss.
(b) Dadurch geht das Recht einer Person, sich im Prozess selbst mündig zu äußern, nicht verloren.
(c) Vertritt ein Anwalt nicht die Sache seines Mandanten nach einer Absprache mit dem selbigen, so macht er sich strafbar.
Artikel 40 [Staatsvertretung]
(a) Der Staat hat das Recht, sich in einem Prozess durch einen Staatsanwalt vertreten zu lassen, welcher im Prozess die Sache des Staates vertreten muss.
(b) Für diesen Fall wird der Staat als Person und der Staatsanwalt als Anwalt deklariert, womit Artikel 39 gültig wird.
Artikel 41 [Prozessarchivierung]
Jeder Prozess muss archiviert und öffentlich zugänglich gemacht werden.
VII. Grundrechte
Artikel 42 [Würde des Wesens]
(a) Die Würde eines Wesens ist unantastbar.
(b) Als Wesen werden intelligente Organismen oder Magiegeschöpfe bezeichnet, die von dem Kaiserlichen Amt für Wesensbestimmung anerkannt werden.
Artikel 43 [Recht auf Leben]
(a) Jedes Wesen hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
(b) In diese Rechte darf nur aufgrund der Verfassung, eines Edikts, eines richterlichen Urteilsspruches oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.
Artikel 44 [Recht auf Freiheit]
(a) Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
(b) In dieses Recht darf nur aufgrund der Verfassung, eines Edikts, eines richterlichen Urteilsspruches oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.
Artikel 45 [Recht auf Handlungsfreiheit]
(a) Die Handlungsfreiheit der Person ist unverletzlich.
(b) In dieses Recht darf nur aufgrund der Verfassung, eines Edikts, eines richterlichen Urteilsspruches oder auf Kaiserliche Bestimmung eingegriffen werden.
Artikel 46 [Gleichheit]
Alle vom Kaiserlichen Amt für Wesensbestimmung als intelligent befundenen Wesen sind vor dem Gesetz gleich.
Artikel 47 [Versammlungsfreiheit]
Alle Wesen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen frei zu versammeln.
Artikel 48 [Eigentumsrecht]
Alle Wesen haben Recht auf Eigentum.
VIII. Verfassungsänderung
Artikel 49 [Recht auf Verfassungsänderung]
Eine Verfassungsänderung kann nur durch den Kaiser mit dessen Einverständniserklärung erfolgen.
Artikel 50 [Staatsformänderung]
Die monarchische Staatsform kann nicht Grund zur Verfassungsänderung sein.
IX. Schlussbestimmungen
Artikel 51 [Inkrafttreten]
Diese Verfassung tritt im Namen des Kaisers am 22. 02. 24024 nach drakischer Zeitrechnung in Kraft.
Artikel 52 [Versionsangabe]
Dies ist die Version 1.6.
Artikel 53 [Gültigkeitserklärung]
Diese Verfassung wird mit der nachfolgenden Unterschrift und des Siegels des Kaisers gültig.
Veuxin II. von Drachenstein
Kaetyr ent Drakestrin