Kaiserreich Drachenstein

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Edikt über den Konsum von Rauschmitteln

Mit diesem Edikt bestimmt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes:

Artikel 1 [Definition von Rauschmitteln]

Als Rauschmittel werden Stoffe definiert, die eine starke Veränderung der Psyche hervorrufen.

Artikel 2 [Legalisierung von Alkohol]

Alkohol ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zwei oder mehr beträgt.

Artikel 3 [Legalisierung von Nikotin]

Nikotin ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zehn oder mehr beträgt.

Artikel 4 [Illegalisierung aller weiteren Rauschmittel]

Alle Rauschmittel ausser die in Punkt 3 und 4 genannten sind illegal. Ihr Genuss muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.

Artikel 5 [Altersbeschränkung]

Für Personen, die die Volljährigkeit, die vom Wesensbestimmungsedikt festgelegt wird, nicht erreicht haben, sind alle Rauschmittel illegal.

In diesem Falle liegt die Strafe bei minimal zwei Jahren betreutem Zuchthaus.

Artikel 6 [Einführen von Rauschmitteln]

Das Einführen von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.

Artikel 7 [Besitz von Rauschmitteln]

Der Besitz von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.

Artikel 8 [Außerkraftsetzen]

Dieses Edikt setzt das Edikt zum Konsum von Rauschmitteln vom 27. Termophles 24023 außer Kraft.

So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 13. Kaltorles 24024