Edikt über den Konsum von Rauschmitteln
Mit diesem Edikt bestimmt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes:
Artikel 1 [Definition von Rauschmitteln]
Als Rauschmittel werden Stoffe definiert, die eine starke Veränderung der Psyche hervorrufen.
Artikel 2 [Legalisierung von Alkohol]
Alkohol ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zwei oder mehr beträgt.
Artikel 3 [Legalisierung von Nikotin]
Nikotin ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zehn oder mehr beträgt.
Artikel 4 [Illegalisierung aller weiteren Rauschmittel]
Alle Rauschmittel ausser die in Punkt 3 und 4 genannten sind illegal. Ihr Genuss muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.
Artikel 5 [Altersbeschränkung]
Für Personen, die die Volljährigkeit, die vom Wesensbestimmungsedikt festgelegt wird, nicht erreicht haben, sind alle Rauschmittel illegal.
In diesem Falle liegt die Strafe bei minimal zwei Jahren betreutem Zuchthaus.
Artikel 6 [Einführen von Rauschmitteln]
Das Einführen von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.
Artikel 7 [Besitz von Rauschmitteln]
Der Besitz von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.
Artikel 8 [Außerkraftsetzen]
Dieses Edikt setzt das Edikt zum Konsum von Rauschmitteln vom 27. Termophles 24023 außer Kraft.
So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 13. Kaltorles 24024