Kaiserreich
Drachenstein

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Edikt über den Konsum von Rauschmitteln

Mit diesem Edikt bestimmt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes:

Artikel 1 [Definition von Rauschmitteln]
Als Rauschmittel werden Stoffe definiert, die eine starke Veränderung der Psyche hervorrufen.

Artikel 2 [Legalisierung von Alkohol]
Alkohol ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zwei oder mehr beträgt.

Artikel 3 [Legalisierung von Nikotin]
Nikotin ist ein legales Rauschmittel, wenn das Mischverhältnis mit weiteren Stoffen ausser Rauschmitteln eins zu zehn oder mehr beträgt.

Artikel 4 [Illegalisierung aller weiteren Rauschmittel]
Alle Rauschmittel ausser die in Punkt 3 und 4 genannten sind illegal. Ihr Genuss muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.

Artikel 5 [Altersbeschränkung]
Für Personen, die die Volljährigkeit, die vom Wesensbestimmungsedikt festgelegt wird, nicht erreicht haben, sind alle Rauschmittel illegal.
In diesem Falle liegt die Strafe bei minimal zwei Jahren betreutem Zuchthaus.

Artikel 6 [Einführen von Rauschmitteln]
Das Einführen von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.

Artikel 7 [Besitz von Rauschmitteln]
Der Besitz von anderem Rauschmittel ausser denen, welche in Artikel 3 und 4 genannt wurden, ist illegal und muss mit minimal einem Jahr Zuchthaus bestraft werden.

Artikel 8 [Außerkraftsetzen]
Dieses Edikt setzt das Edikt zum Konsum von Rauschmitteln vom 27. Termophles 24023 außer Kraft.

So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 13. Kaltorles 24024

Morikles 1.0 Fabian Müller, 2005—2023.
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