Kaiserreich Drachenstein

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Edikt zu den Karten

Um eine exakte und zuverlässige Kartographierung Drachensteins zu garantieren und der Bevölkerung zum Nutzen zu stellen, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:

Artikel 1 [Definition des Kartenwerks]

Das Kartenwerk besteht aus einer Ansammlung verschiedener Karten Drachensteins.

Artikel 2 [Verwaltung]

Das Kartenwerk wird von der Wanderergilde verwaltet, welche sich zur Pflege und Aktualität des Kartenwerkes verpflichtet.

Artikel 3 [Index]

Die Wanderergilde hat einen Index über die vorhandenen Karten zu führen, in denen Name, Art und Erstellungsdatum der Karten verzeichnet ist. Jegliche Land-, Stadt- oder Regionskarten, Lehnsbriefe sowie Gebäude- oder Gebietspläne, die mit Drachenstein zu tun haben, werden zugelassen als Karten für das Kartenwerk.

Artikel 4 [Verbergungsrecht]

Die Wanderergilde hat das Recht, über manche Karten eine Zugangsrestriktion zu erlegen, die implizit oder explizit nur bestimmte Personen oder Gruppen betrifft. Eine solche Änderung muss im Index verzeichnet sein. Das Reichsconcilium kann durch einen Beschluss nach einer Abstimmung mit drei Tagen Dauer, dem Reichskanzler als Wahlleiter und einer einfachen Mehrheit eine Zugangsrestriktion selbst auferlegen oder außer Kraft setzen.

Artikel 5 [Zugangsrecht]

Jeder hat das Recht, eine Karte zu betrachten, sofern er nicht von einer Zugangsrestriktion für die entsprechende Karte betroffen ist.

Artikel 6 [Inaktivität der Wanderergilde]

Falls es kein aktives Mitglied in der Wanderergilde gibt, wird das Kartenwerk der staatlichen Obhut unter gleichen Regeln und Bedingungen übergeben, bis dieser Zustand geändert ist.

So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 16. Morikles 24029