Kaiserreich Drachenstein

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Edikt zur Wesensbestimmung

Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:

I. Grundlagen

Artikel 1 [Definition]

Als Art im Sinne des drakischen Rechts gilt eine Population intelligenter Lebewesen, welche vom Staatlichen Institut für Wesensbestimmung als solche ausgezeichnet wurden. Auf sie treffen die im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten zu.

Artikel 2 [Sinn des Ediktes]

Der Sinn des Ediktes besteht in der Schaffung einer Grundlage für die Unterteilung der Arten in unterschiedliche Intelligenzstufen, für die Feststellung eines Reifegrads, der als Volljährigkeit angesehen werden kann, für die Feststellung der natürlichen Körperreaktionen auf gewisse Stoffe und für die Erfassung sämtlicher im Kaiserreich ansässigen Arten zum Wohle dessen.

II. Staatliches Institut zur Wesensbestimmung

Artikel 3 [Aufgaben und Leitung]

(1) Zuständig für

ist das Staatliche Institut für Wesensbestimmung.

(2) Der Vorgang dieser Aufgaben muss für jede behandelte Art streng nach den in Artikel 4 festgelegten Richtlinien verlaufen.

(3) Die Leitung des Staatlichen Instituts zur Wesensbestimmung wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser dazu bemächtigten Person ernannt und entlassen.

Artikel 4 [Vorgang der Aufgaben]

Für die Klassifizierung einer Art werden nachfolgende Vorgehen in angegebener Reihenfolge verwendet. Die körperliche und geistige Schädigung eines Wesens aufgrund der Klassifizierung ist nicht gestattet.

(1) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, von welchen je fünf Exemplare einer statistisch repräsentativen, gleichen Altersgruppe angehören, werden Prüfungen

unterzogen. Die Prüfungen werden jeweils mit einer Note zwischen eins und zehn benotet, wobei eins der schlechtesten zu erreichenden Note und zehn der Bestnote entspricht. Entspricht der Durchschnitt aller Noten einem gleichen oder besseren Wert als sechs, gilt die Art als Art im Sinne des drakischen Rechts.

(2) Sollte eine Art als Art im Sinne des drakischen Rechts angenommen sein, so wird von der jüngsten Altersgruppe ausgehend die älteste Altersgruppe ausgewählt, die nicht einen Durchschnittswert gleich oder besser als sechs hat und im Vergleich zur nächsten Altersgruppe im in Absatz (1) genannten Verfahren wiederum geprüft, bis auf ein Jahrzehnt genau der Zeitpunkt ermittelt ist, bei dem der Wert gleich oder besser als sechs ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird und im drakischen Recht als solcher gilt.

(3) Fünfundzwanzig Exemplare oder bei Nichtverfügbarkeit weniger der zu klassifizierenden Art, welche allesamt über dem vorher bestimmten Reifegrad, der als Volljährigkeit angesehen wird, liegen, werden auf ihre Reaktion auf kleine Mengen Alkohol und Nikotin geprüft. Die Prüfergebnisse bestimmen, ob der zu klassifizierenden Art der Genuss von Alkohol und Nikotin im Sinne des Edikts über den Konsum von Rauschmitteln erlaubt ist.

Artikel 5 [Veröffentlichung und Widerruf]

(1) Zu jeder geprüften Art wird ein Abschlussbericht veröffentlicht, welcher

der geprüften Art enthält.

(2) Eine Klassifizierung kann Aufgrund eines Irrtums oder Aufgrund neuer, unbeachteter Aspekte widerrufen werden. In diesem Falle ist eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen.

Artikel 6 [Beschwerde gegen Klassifizierungen]

Jedes Lebewesen kann gegen die Klassifizierung einer Art durch das staatliche Institut für Wesensbestimmung Beschwerde einlegen. Ist die Beschwerde in einer für das Institut verständlichen Form verfasst und nach gründlicher Prüfung für berechtigt befunden worden, ist die Klassifizierung der entsprechenden Art zurückzuziehen und eine sofortige Neuprüfung der betroffenen Art zu veranlassen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist in einem öffentlich zugänglichen Schreiben der Grund für das Zurückweisen der Beschwerde zu nennen.

So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 19. Kaltorles 24024