Kaiserreich Drachenstein

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Edikt zum Begriff des Bürgers

Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:

I. Staatsbürger

Artikel 1 [Definition]

Staatsbürger oder Bürger des Kaiserreichs Drachenstein ist, wer einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehört und einen Bürgerschaftsantrag gestellt hat, welcher erfolgreich angenommen wurde.

Artikel 2 [Bürgerschaftsantrag]

Wer Staatsbürger werden möchte, hat einen Bürgerschaftsantrag an das kaiserliche Bürgeramt Drachensteins zu stellen. Dieser ist ein formloses Schreiben mit der Bitte, als Staatsbürger aufgenommen zu werden. Wird diesem Schreiben stattgegeben, so muss der Anwärter auf den Titel des Staatsbürgers ein Formular des Bürgeramts korrekt ausfüllen, welches Grundfragen zur Person enthält. Diese Angaben werden nun auf ihre Rechtsverträglichkeit überprüft. Bei erfolgreicher Prüfung muss der Anwärter noch einen Eid auf den Kaiser und auf die Verfassung schwören und wird dann offiziell als Staatsbürger in das Bürgerregister eingetragen.

Artikel 3 [Bedingungen zum Erlangen der Bürgerschaft]

Wer Staatsbürger werden möchte,

Artikel 4 [Erreichbarkeitspflicht]

Wer Staatsbürger ist, muss jederzeit gesichert innerhalb von zwei Wochen erreichbar sein, sollte er sich nicht im Vornherein für seine Abwesenheit über einen gewissen Zeitraum entschuldigt haben oder aber im Nachhinein einen vom Reichsgericht für gerechtfertigt gehaltenen Grund auf Verlangen des Reichsgerichtes vorweisen können.

Artikel 5 [Rechte und Pflichten]

Ein Staatsbürger genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für Staatsbürger oder für Bewohner gelten.

Artikel 6 [Verlust der Staatsbürgerschaft]

Ein Staatsbürger kann seine Staatsbürgerschaft nur durch Beschluss des Reichsgerichtes oder durch Nichterfüllen der Definition in Artikel 1 verlieren. In ersterem Fall muss der Urteilsspruch für die entsprechende Person als Strafe einen Verlust der Staatsbürgerschaft oder eine Verbannung beinhalten.

Artikel 7 [Niederlegen der Staatsbürgerschaft]

Ein Staatsbürger kann jederzeit seine Staatsbürgerschaft niederlegen. Stirbt ein Staatsbürger, so legt er seine Staatsbürgerschaft ebenfalls nieder.

II. Bewohner

Artikel 8 [Definition]

Bewohner des Kaiserreichs Drachenstein ist, wer einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehört und in Drachenstein einen dauerhaften Wohnsitz ist.

Artikel 9 [Rechte und Pflichten]

Ein Bewohner genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für Bewohner gelten.

Artikel 10 [Verlust des Status eines Bewohners]

Ein Bewohner ist kein Bewohner mehr, wenn er in Drachenstein keinen dauerhaften Wohnsitz mehr hat oder nicht mehr zu einer Art im Sinne des drakischen Rechts gehört.

III. Besucher

Artikel 11 [Definition]

Besucher des Kaisereichs Drachenstein ist, wer einer Art im Sinne des drakischen Rechts angehört und keinen dauerhaften Wohnsitz in Drachenstein hat, sich aber in Drachenstein aufhält.

Artikel 12 [Rechte und Pflichten]

Ein Besucher genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für einen Angehörigen einer Art im Sinne des drakischen Rechts gelten.

Artikel 13 [Verlust des Status eines Besuchers]

Wer das Kaiserreich Drachenstein verlässt und ein Besucher ist, verliert diesen Status.

IV. Tier

Artikel 14 [Definition]

Tier ist, wer keiner Art im Sinne des drakischen Rechts angehört.

Artikel 15 [Rechte und Pflichten]

Ein Tier genießt alle im drakischen Recht verankerten Rechte und Pflichten, welche für ein Wesen gelten, welches kein Angehöriger einer Art im Sinne des drakischen Rechts ist.

Artikel 16 [Verlust des Status eines Tieres]

Den Status eines Tieres verliert, wer Besucher, Bewohner oder Staatsbürger des Kaiserreiches Drachenstein ist.

V. Bürgeramt

Artikel 17 [Aufgaben und Leitung]

<sup>(1)</sup> Zuständig für

von Staatsbürgern ist das Bürgeramt.

<sup>(2)</sup> Der Vorgang dieser Aufgaben muss für jeden Bürger streng nach den in Artikel 18 festgelegten Richtlinien verlaufen.

<sup>(3)</sup> Die Leitung des Bürgeramts wird vom Kaiser oder einer vom Kaiser dazu bemächtigten Person ernannt und entlassen.

Artikel 18 [Vorgang der Aufgaben]

<sup>(1)</sup> Die Aufnahme eines Bürgers muss nach dem in Artikel 2 genannten Verfahren geschehen.

<sup>(2)</sup> Das in Artikel 2 genannte Formular muss Fragen zur Person des Antragstellers enthalten und soll allgemeingültig sein, darf jedoch nach neuesten Anforderungen umgestaltet werden.

<sup>(3)</sup> Die Verwaltung der Daten eines Staatsbürgers muss sicher und geordnet geschehen. Die Grundinformationen nach Artikel 19 müssen jedem Bewohner des Kaiserreiches Drachenstein zugänglich sein, die erweiterten Informationen nach Artikel 19 dürfen nur Richtern zur Hilfe bei Justizfällen und Beamten auf schriftlichen Antrag des Königs der entsprechenden Person oder auf schriftlichen Antrag des Kaisers zugänglich gemacht werden.

<sup>(4)</sup> Bei Bürgerschaftsverlust muss dieses in der Akte des entsprechenden Bürgers mit Datum und Grund vermerkt werden, die Akte muss allerdings weiterhin erhalten bleiben.

Artikel 19 [Zu verwaltende Informationen über Bürger]

Zu den Grundinformationen über einen Bürger gehören

Zu den Erweiterten Informationen über einen Bürger gehören

So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 7. Termophles 24026