Kaiserreich Drachenstein

Zur Navigation

Edikt zur Amtsbesteuerung

Zum Wohle des Kaiserreichs erlässt der Kaiser Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:

I. Grundlagen

Artikel 1 [Zielsetzung]

Dieses Edikt dient dem Ziel, verbindlich die Gehälter für ausgeübte Ämter im Dienste des Kaiserreiches festzusetzen.

Artikel 2 [Auszahlungszeitraum]

Die Gehälter werden monatlich ausgezahlt. Es besteht für die Auszahlung ein Bearbeitungszeitraum von zwanzig Tagen. Der Termin für die erste Gehaltsauszahlung abzüglich Bearbeitungszeitraum wird auf zehn Tage nach Erlass dieses Ediktes gesetzt.

Artikel 3 [Sinn der Gehälter]

Der Sinn der Gehälter besteht im Ansporn für weitere politische Arbeit im Dienste des Kaiserreiches und im Decken der privaten Lebenshaltungskosten der Beamteten in einem angemessenen Rahmen.

Artikel 4 [Gehälter auf Provinzebene]

Von diesem Edikt unberührt bleiben Gehaltszahlungen auf Provinzebene, welche auf dieser geregelt werden und aus der Provinzschatzkammer bezahlt werden müssen.

Artikel 5 [Gehaltsquelle]

Die Gehälter werden aus der Reichsschatzkammer bezahlt.

Artikel 6 [Prozessbevollmächtigter]

Bevollmächtigt und verantwortlich für den Übergabeprozess der Gehälter ist der Reichsschatzmeister, welcher vom Reichsconcilium aus dessen Mitte mit einer Zweidrittelmehrheit innerhalb von maximal fünf Tagen auf Bitte eines der Reichsconciliumsmitglieder ins Amt versetzt, im Amt belassen oder aus dem Amt gehoben werden kann. Wird ein Reichsschatzmeister seines Amtes enthoben, muss spätestens zur nächsten Gehaltszahlung ein neuer Reichsschatzmeister gewählt werden. Bis zur Ernennung eines neuen Reichsschatzmeisters behält der alte Reichsschatzmeister das Amt inne. Spätestens zur ersten Gehaltszahlung muss ein Reichsschatzmeister gewählt worden sein.

II. Gehaltsfestsetzungen

Artikel 7 [Gehalt des Reichsschatzmeisters]

Dem Reichsschatzmeister stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern fünf Tuk zu.

Artikel 8 [Gehalt der Könige]

Jedem König stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.

Artikel 9 [Gehalt des Reichsgerichtshofvorsitzenden]

Dem Reichsgerichtshofvorsitzenden stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zehn Tuk zu.

Artikel 10 [Gehalt des Reichskanzlers]

Dem Reichskanzler stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.

Artikel 11 [Gehalt des Kaisers]

Dem Kaiser stehen zusätzlich zu seinen sonstigen Gehältern zwanzig Tuk zu.

So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 07. Termophles 24028