Kaiserreich Drachenstein

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Edikt zum Adel

Um vorzubeugen, dass Betrüger die Vorteile einer hochwohlgeborenen Herkunft ausnutzen, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:

Artikel 1 [Definition des Adels]

Adelig ist, wessen Eltern adelig sind.

Artikel 2 [Adelsbrief]

Der Adel muss durch einen Adelsbrief nachgewiesen werden können, welcher aus einem Wappenbrief, einem mindestens vier Generationen zurücklaufenden direkten Stammbaum und einem Lehnsbrief bestehen muss.

Artikel 3 [Wappenbrief]

Ein Wappenbrief besteht aus dem Familienvollwappen und einer staatlichen, vom Kaiser signierten Wappenführungserlaubnis.

Artikel 4 [Familienwappenführungsrecht]

Nur Adelige dürfen ein offizielles Familienwappen führen.

Artikel 5 [Verbot der Wappengleichheit]

Es dürfen keine zwei gleichen offiziellen Familienwappen nebeneinander existieren.

Artikel 6 [Lehnsbrief]

Ein Lehnsbrief enthält eine kartographische Aufzeichnung über die Position des Grundstückslehens des jeweiligen Adelsgeschlechts und eine staatliche, vom Kaiser signierte Lehensgebung oder eine Kopie, falls man nicht der Lehnsbesitzer ist.

Artikel 7 [Lehnsbesitzer]

Lehnsbesitzer ist der erste männliche noch lebende Erstgeborene des jeweiligen Geschlechts, falls es der jeweilige Adelskodex nicht anders verordnet.

Artikel 8 [Pflichten des Lehnsbesitzers]

Der Lehnsbesitzer muss auf seinem Lehen für König und Kaiser die Steuern eintreiben und für Einhaltung kaiserlicher Ordnung sorgen.

Artikel 9 [Adelstitel]

Nur Adelige dürfen Adelstitel wie »von« (ausser als auf die Herkunft hinweisender Unterscheidungstitel), »Lady«, »Lord«, »Baronin«, »Baron«, »Baronesse«, »Herzogin«, »Herzog«, »Earl«, »Fürstin«, "Fürst, und weitere die tragende Person als adelig kennzeichnenden Titel tragen.

Artikel 10 [Straffreiheit]

Nach Erlass des Edikts besteht für alle, die obige Anweisung noch nicht befolgt haben, 30 Tage Straffreiheit.

Artikel 11 [Geltungsbereich]

Dieses Edikt gilt nur für Bürger und nicht für sich in Drachenstein aufhaltende Besucher.

So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 20. Termophles 24023