Kaiserreich Drachenstein

Zur Navigation

Edikt zur Veränderung von Edikten

Artikel 1 [Veränderung aufgrund von Schreibfehlern]

Rechtschreibfehler sowie grammatikalische Fehler dürfen wie die Übersetzung in eine andere Sprache ohne jegliche Erlaubnisbenötigung vorgenommen werden, solange sie den Sinn nicht verändern und soviel wie möglich von der Originalformulierung übernehmen.

Artikel 2 [Sinnverändernde Änderungen]

Sinnverändernde Änderungen müssen den gleichen, in der Verfassung vorgesehenen Weg durchlaufen wie ein neuformuliertes Edikt.

So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 15. Termophles 24023