Kaiserreich Drachenstein

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Edikt über das ehrenwerte Provinzconcilium vom 15.06.2006

Einführung

In seiner ganzen Weisheit hat der König von Pelata erkannt, dass es dem Lande hilfreich ist, wenn seine Bürger eine Möglichkeit zur Mitbestimmung erlangen.

§1: Aufbau

(1) Das ehrenwerte Provinzconcilium besteht aus mindestens drei Bürgern Pelatas. Dem König ist ein Sitz im ehrenwerten Provinzconcilium verwehrt. Sitzen weniger als drei Conciliare im ehrenwerten Provinzconcilium, so übt dies lediglich beratende Funktion auf den König aus und wird ``beratendes Provinzconcilium´´ genannt.

§2: Entscheidungsfindung

(1) Eine Abstimmung darf von jedem Conciliar sowie vom König gestartet werden und dauert 72 Stunden.

(2) Das ehrenwerte Provinzconcilium hat, wenn es sich mit zwei-drittel-Mehrheit entscheidet, eine grössere Stimmgewalt als der König.

(3) Das Provinzconcilium kann jederzeit Abstimmungen über Edikte starten und diese dann wenn (2) zutrifft beschliessen.

§3: Aufnahme und Entlassung im ehrenwerte Provinconcilium

(1) Als Conciliar gillt, wer vom König dazu auserkoren, oder von mindestens einem viertel des Anteils der mindestens 17-jährigen Bürger im Volke in einer von einem aus dessen Reihen Stammenden gestarteten Abstimmung dazu ausgewählt wurde.

(2) Zum Conciliar können nur jene auserkoren werden, welche mindestens 17 Jahre zählen.

(3) Als entlassen gillt, wer vom ehrenwerten Provinzconcilium einstimmig (ausgenommen seine eigene Stimme) als unwürdig für den Status eines Conciliars befunden wurde.

§4: Handlungsbefugnisse

(1) Das ehrenwerte Provinzconcilium hat, sofern §1 und §2 erfüllt sind, ediktgebende Gewalt, darf jedoch nie durch ein Edikt die Befugnisse des Königs einschränken oder dieses Edikt ändern.

(3) Der König muss alle von ihm zu beschliessende Edikte dem ehrenwerte Provinzconcilium vorlegen, bevor sie Gültikeit erhalten.

Versäumt es das Provinzconcilium innerhalb von 24 Stunden eine Abstimmung über das vorliegende Edikt zu starten, gillt dieses als ratifiziert.

Hat das Concilium ein Edikt des Königs erfolgreich abgelehnt, darf es in dieser Form nicht noch einmal als Edikt eingebracht werden.

(4) Das Provinzconcilium muss dem König alle Edikte vorlegen. Dieser kann jenes nun ablehnen, was das Concilium dazu zwingt, die Ediktvorlage zu ändern oder fallenzulassen. Ediktvorlagen, die ein abgelehntes Edikt aufgreifen und ändern, müssen dementsprechend gekennzeichnet sein.

Lehnt der König diesen überarbeiteten Vorschlag erneut ab, so ist diese Ablehnung nur erfolgreich, wenn er in einer Abstimmung mindestens 50% des Provinzconciliums von dieser Ablehnung überzeugen kann.