Kaiserreich Drachenstein

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Edikt über das Militär vom 17.11.2004

I Grundlegendes

§1 Das Militär leistet seinen Eid auf Reich, Kaiser, Provinz und König in genau dieser Reihenfolge und ist demnach in allen seinen Entscheidungen an diese Reienfolge gebunden.

II Offiziere

§2 Der König ernennt einen Oberbefehlshaber der Streitkräfte, der den Titel Hohefaust trägt. Die Hohefaust hat die dafür nötigen Voraussetzungen zu erbringen und muss vom Kaiser bestätigt werden.

§3 Der Hohefaust unterstehen die Fäuste, Anführer einzelner Kompanien. Jede Faust ist für einen Distrikt verantwortlich und hat in diesem Bereich vom Distriktverwalter zugewiesene Polizeiaufgaben zu erledigen.

§4 Der Provinzhof kann jederzeit Rechenschaft von den Offizieren verlangen und deren Absetzung beschließen.

III Streitkräfte

§5 Die Streitkräfte umfassen 50 000 Männer und Frauen in vier Kompanien, die jeweils einer Faust unterstellt sind.

§6 40 000 Soldaten befinden sich stets in Reserve, die aktiven werden in Friedenszeiten zu Polizeiaufgaben eingesetzt.

§7 Zusätzlich werden 500 kriegserprobte Magier den Kompanien zu gleichen Teilen zugeordnet.

IV Verteidigungsfall

§8 Der Verteidigungsfall tritt ein, wenn die Provinz umittelbar kriegerisch bedroht wird und dies der Provinzhof und der König gemeinsam feststellen.

§9 Im Verteidigungsfall darf die Hohefaust sofortige militärischen Entscheidungen ohne Absprache treffen, muss sich jedoch nach Ende der Bedrohung dafür verantworten.

§10 Der Orden des Nebels wird zur persönlichen Verteidigung des Provinzhofes und des Königs herangezogen.

V Schlussbestimmungen

§11 Kaiser und König können dieses Edikt jederzeit verändern.

(Außer Kraft gesetzt am 06.06.2006 von Baudouin de Gastinois.)