Kaiserreich Drachenstein

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Hausordnung des Reichsconciliums vom 11. Oktober 2005

I. Strukturierung

(1) Das Reichsconcilium besteht aus den Königen der fünf Provinzen Drachensteins und aus den Tha'ans der zwölf Häuser Esturiens.

(2) Jedes Mitglied des Reichsconciliums geniesst Stimmrecht.

(3) Die Anzahl der Stimmen jedes Mitgliedes ist in der Verfassung festgelegt.

(4) Die Angelegenheiten des Reichsconciliums regelt der Reichskanzler.

II. Reichskanzler

(1) Der Reichskanzler wird wie in der Verfassung verlangt von allen Mitgliedern des Reichsconciliums unter Berücksichtigung der Stimmenanzahl eines jeden Mitgliedes gewählt.

(2) Der Reichskanzler muss ein Mitglied des Reichsconciliums sein.

(3) Der Reichskanzler sorgt für Ordnung im Reichsconcilium und für die Einhaltung dieser Hausordnung.

(4) Die Amtszeit des Reichskanzlers dauert 8 Wochen, bis zu dessen Rücktritt durch Bescheid oder durch Tod oder durch Abwahl durch das Reichsconcilium.

(5) Der Reichskanzler kann vom Reichsconcilium auf Vorschlag eines Mitgliedes des Reichsconciliums in einer offenen Wahl unter Berücksichtigung der Stimmenverhältnisse von den Mitgliedern des Reichsconciliums abgewählt werden mit den Wahlmöglichkeiten »ja« und »nein«, die Wahl dauert drei Tage, um den Reichskanzler abzuwählen, muss eine 2/3-Mehrheit der »nein«-Stimmen erreicht werden.

III. Aufgaben

(1) Das Reichsconcilium überprüft die Edikte des Kaisers und verabschiedet diese, wenn das Reichsconcilium nicht einstimmig gegen das jeweilige Edikt stimmt.

(2) Das Reichsconcilium zeigt dem Kaiser auf Wunsch dessen die Meinungen der einzelnen Könige und Tha'ans zu einem genannten Thema in einer Deklaration auf, welche vom Reichskanzler erstellt wird und wortwörtlich die jeweiligen Ansichten der einzelnen Mitglieder des Reichsconciliums wiedergeben muss.

IV. Abstimmungen über Edikte

(1) Nach Vorlage des Edikts durch den Kaiser trägt der Reichskanzler dieses Edikt dem Reichsconcilium vor.

(2) Nach dem Vortragen des Edikts durch den Reichskanzler stimmen die Mitglieder des Reichsconciliums in einer offenen Wahl unter Berücksichtigung der Stimmenverhältnisse über das Edikt ab mit den Wahlmöglichkeiten »ja« und »nein« und einer Abstimmungsdauer von drei Tagen.

(3) Sollte das Edikt nicht einstimmig vom Reichsconcilium abgelehnt werden, so wird es vom Reichskanzler verifiziert und als geltend verabschiedet.

(4) Sollte das Edikt einstimmig vom Reichsconcilium abgelehnt werden, so muss jedes Mitglied dem Reichskanzler die Gründe für seine Ablehnung des Edikts mitteilen, der Reichskanzler muss diese dann in einer förmlichen Ablehnungsdeklaration dem Kaiser weiterleiten.