Kaiserreich Drachenstein

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Edikt zur Viesteuer und zu den Zöllen vom 17.04.2011

XII. Ausnahmeregelung bei Viehsteuer

Jedem Grundbesitzer ist es gestattet bis zu 6 Hühner (Hähne mit gezählt) und eine Kuh steuerfrei zu unterhalten. Diese werden bei der nächsten Versteuerung nicht mehr berücksichtigt. Besitzt ein Grundbesitzer eine größere Anzahl von Hühnern und/oder Kühen als wie oben vorgegeben, werden die restlichen wie zuvor besteuert.

XIII. Neue Zollregelung

a)Ab sofort gibt es eine einheitliche und provinzübergreifende Zollregelung. Die Einzelzölle der Fauths, der Grafen, Barone und Herzöge werden somit abgeschafft.

b) Ab einen Warenwert von 10 Tuk sind die Waren zollfrei für jeden gewerblich gemeldeten Händler bei ein- oder ausreise. Beträgt der Warenwert darüber gelten die folgenden Zollvereinbarungen bis auf Widerruf, sowie alle bereits bestehenden Zollregelungen der Provinz.

c) Der Einfuhrzoll beträgt 10% des tatsächlichen, im Zweifel geschätzten Warenwertes, Ausnahme dabei sind Getreide und Mehl sowie Obst und Gemüse oder Fleischwaren, dort beträgt er 30%.

d) Der Ausfuhrzoll beträgt 20% des tatsächlichen, im Zweifel geschätzten Warenwertes, Ausnahme dabei sind folgende Rohstoffe: Wolle, Getreide, Vieh, Metalle sowie deren Erze, hierbei beträgt er 35%.