Kaiserreich Drachenstein

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Edikt zu Steuern und Abgaben vom 14.12.2010

I. Waffensteuer

Ist eine Steuer auf Waffen und Rüstungen. Jeder Bürger und jede Bürgerin muss am Ende eines jeden Jahres einen Tuk pro Waffe und Rüstung als Steuer abgeben. Als Waffe werden in der Regel alle Gegenstände bezeichnet, die extra für den Zweck und nur für diesen Zweck, angefertigt und geeignet sind, Lebewesen in ihrer Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen oder handlungsunfähig zu machen, physisch zu verletzen oder zu töten. Er bekommt dafür ein Dokument ausgestellt, in dem verwiesen wird, dass er diese Steuer entrichtet hat. Gleichzeitig ist darauf vermerkt, für welche Stücke dieses Dokument bürgt. Waffen und Rüstungen die dem Kaiserreich unterstehen, jene von Soldaten und Offizieren sowie die der Fürsten und ihrer Leibwache, sind von dieser Steuer sowohl jetzt als auch nach ihrer Tätigkeit für das Kaiserreich befreit. Er muss all seine Waffen und Rüstungen abgeben die von der Steuer betroffen sind und bekommt diese erst wieder ausgehändigt, wenn er den vollen Wert der beschlagnahmten Ware nach gezahlt hat innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten ab der Entgegennahme. Weigert er sich zu zahlen, so ist dies ein Fall von Steuerhinterziehung.

II. Regelung der Verhandlungskosten

Der Angeklagte trägt bei erwiesener Schuld die Kosten des Verfahrens. Dies gilt ebenfalls bei Berufungsverfahren. Nur bei erwiesener Unschuld trägt die Provinz bzw. das dafür zuständige Fürstentum die dadurch entstehenden die Kosten des Verfahrens. Ist der Kläger nicht in der Lage die Kosten zu begleichen, so werden seine nächsten Verwandten mit dem entstehenden Aufwand belastet.

Zum Tode Verurteilte haben die Möglichkeit das Urteil der 1. Verhandlung an zu erkennen und von einer Berufung ab zu sehen. In diesem einen Falle und nach der Vollstreckung des Urteils welches bei einer schriftlichen Anerkennung innerhalb der nächsten zehn Tage nach Abschluss der Hauptverhandlung erfolgt, werden die Hinterbliebenen von den Prozesskosten verschont.

III. Erbschaftssteuer

Jede Erbschaft über einem Wert von 10 Tuk wird mit einem Anteil von einem fünftel des Wertes (20%) versteuert. Ist der Wert des Erbes unter diesen, so wird auf die Steuer verzichtet. Ein ortsansäßiger Beamter schätzt den Mindestwert des Erbes und nimmt diese Schätzung als Berechnungsgrundlage der Steuer. Falls der Erbe es wünscht kann er auf eine zweite Schätzung bestehen unter der Aufsicht eines Steuereintreibers. Dieser zweiten Schätzung ist jedoch dann Folge zu leisten, da der Erbe mit dieser zweiten Schätzung auf das Recht die erste an zu erkennen verzichtet. Bei nicht Annahme des Erbes und bei fehlender Verwandtschaft die diese einfordert, geht das Erbe in Besitz des Königshauses. Innerhalb von fünf Jahren kann das Erbe noch beansprucht werden, dann verfällt dieser Anspruch.

IV. Schenkungssteuer

Bei einer Schenkung von Ware im Werte von mindestens 25 Tuk ist eine Abgabe von einem Zehntel des Wertes (10%) vom Beschenkten zu entrichten. Die Durchführung der Schätzung ist die gleiche wie bei der Erbschaftssteuer. Ein ortsansäßiger Beamter schätzt den Mindestwert der Ware und nimmt diese Schätzung als Berechnungsgrundlage der Steuer. Falls der Beschenkte es wünscht kann er auf eine zweite Schätzung bestehen unter der Aufsicht eines Steuereintreibers. Dieser zweiten Schätzung ist jedoch dann Folge zu leisten, da der Beschenkte mit dieser zweiten Schätzung auf das Recht die erste an zu erkennen verzichtet. Eine Kaufvertrag wird auch als Schenkung betrachtet, wenn die Verkaufssumme unter einem Zehntel des geschätzen Wertes angegeben ist.

V. Auswanderungssteuer

—gestrichen—

VI. Außergerichtlicher Schlichter

Vorkommende Streitigkeiten können ab sofort auch durch einen selbst ernannten Schlichter ohne bürokratisches Bemühen geregelt werden. Die Urteile eines solchen Person ohne staatlicher Ermächtigung ist nicht rechtskräftig und die Streitparteien müssen zuvor unter Zeugen die Vereinbarung treffen, das Wort und Urteil jenen zu achten und zu respektieren. Die Parteien dürfen dann sprechen und bekommen die erdachte Lösung des Schlichters zu hören. Wird diese von beiden akzeptiert so muss kein Gericht und keine Amtsperson mehr benötigt werden. Urteile und dessen Begründung eines Schlichters dürfen bei einem späteren Verfahren herangezogen und beachtet werden.

VII. Badehaus-Regelung

In jeder Stadt der Provinz wird mit dem Bau von Badehäusern auf königliche Anweisung begonnen. Das Grundstück muss zentral in der Stadt und von den Fürsten zur Verfügung gestellt werden. Die dadurch entstehenden Unkosten trägt die Provinz. Des weiteren werden von seiner Majestät ernannte Architekten entsendet die einen Plan für das neue Badehaus ausarbeiten und sie den Fürsten vorlegen. Stimmen diese mit den Vorstellungen der Fürsten überein, wird der Bau unter Leitung dieser durchgeführt ebenfalls auf Kosten der Provinz. Die Badehäuser müssen zwei von einander getrennte Bereiche für einfache sowie für vermögende Gäste besitzen. Die Verwaltung, die Wartung des Gebäudes und die Bestimmung der Eintrittspreise obliegt beim zuständigen Fürsten.

VIII. Königliche Kredite

Die Provinz Malazien vergibt ab sofort Kredite an neue Gewerbetreibende Bürger. Diese Kredite können an jedem Schatzamt der Fürstentümer bzw. bei den Fürsten selbst beantragt werden und werden von zwei unabhängigen vom König bestimmten Sachverständigen auf ihre Rentabilität geprüft und bei Eignung dem König zur Unterschrift vor gelegt. Das Geld wird vom königlichen Schatzamt ausgezahlt. Jeder Bürger/in von Malazien hat das Recht um einen Kredit an zu fragen. Die Kreditzinsen betragen 5% im Monat und sind Anfang jeden Monats, ausgenommen des Monats der Verleihung, zu entrichten. Es steht den Fürsten frei eigene Kredite unabhängig der Königlichen und mit eigenem Zinssatz zu vergeben.

IX. Steuerliche Begünstigungen

Manufakturen die gegründet oder sich in der Provinz Malazien ansiedeln wollen, dürfen bei der Provinzregierung für etwaige Steuerbegünstigungen oder gar Freistellung von der Gewerbesteuer oder anderen Steuern anfragen lassen. Diese wird von Fall zu Fall entschieden, höchstens jedoch wird die Befreiung der Gewerbesteuer bis zu einem Jahr oder andere Steuern bis zu drei Jahren gewährt.