Kaiserreich Drachenstein

Zur Navigation

Grundedikt vom 21.10.2005

I Gültigkeit

  1. Die nachfolgenden Edikte gelten für alle Wesen, die sich auf Malazischem Staatsgrund befinden. Weiterhin sind diese Wesen Bürger von Malazien, sofern sie ihren primären Wohnsitz dort haben.

  2. Die Definition als Wesen wird durch das Wesensbestimmungsinstitut festgelegt.

  3. Der Kaiser hat sich ausnahmslos an keines dieser Edikte zu halten.

  4. Alle Wesen, die von der Gültigkeit dieser Edikte betroffen sind, haben sich an diese zu halten.

II Strafen

  1. Wer sich nicht an Absatz 1 Klausel 4 hält, hat mit Strafen zu rechnen, deren Form nach dem Strafedikt festgelegt sind.

  2. Sofern es der Kaiser nicht anders wünscht, fungiert bei Verstoß gegen Absatz 2 Klausel 1 der König als Richter der zu vollziehenden Strafen.

  3. Sollte nach Absatz 2 Klausel 2 der König als Richter fungieren, kann er eine Person seiner Wahl als Richter einsetzen, die dann die Gerichtsfälle selbstständig abhandelt. Diese Person kann jederzeit ohne einen Grund vom König wieder ersetzt werden.

III Steuern

  1. Jeder, der nach Absatz 1 Klausel 1 malazischer Staatsbürger ist, hat Steuern sowohl an die Provinz Malazien als auch an den Staat Esturien-Drachenstein zu zahlen. Den Betrag der Steuern übernimmt im Falle von Esturien-Drachenstein der Staat selbst, im Falle von Malazien ist er im Steueredikt festgelegt.

  2. Sollte nicht ausdrücklich eine Steuerbefreiung vorliegen, so liegt bei einem Verstoß gegen Absatz 3 Klausel 1 eine Verletzung des Steueredikts vor.

  3. Eine Verletzung des Steueredikts wird nach Absatz 2 Klausel 1 als Strafe gehandhabt. Diese wird nach Absatz 2 Klausel 2 vollzogen.

IV Schluss

  1. Diese Edikte werden mit der Signatur des Königs und sofortiger Wirkung gültig.

Gezeichnet,

Piritugd von Eixwyn