Kaiserreich Drachenstein

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Außerordentliche Versammlung des Parliatiums

3.964 Aufrufe, 67 Beiträge.

Meine Herren,

nach einer attentatsbedingten Ruhepause weile ich nun wieder unter Ihnen, und es gibt viel zu tun. Wir dürfen nicht ruhen, es muss weitergehen! Das Attentat hat uns gezeigt, wieviel Unruhe und Aufregung herrscht, sobald der Kaiser fehlt.

Aus diesem Grunde sehe ich mich gezwungen, eine kleine Umstrukturierung des Politiksystems vorzunehmen, mit einer Gewaltenteilung, die mir jedoch untersteht. Es wird ein sogenanntes Drei-Sektoren-System geben.

[IMG]http://www.drakestrin.de/politiksystem/sektoren.gif[/IMG]

Primärer Sektor

[IMG]http://www.drakestrin.de/politiksystem/kaiser.gif[/IMG]

Sekundärer Sektor

[IMG]http://www.drakestrin.de/politiksystem/reichspraesident.gif[/IMG]

[IMG]http://www.drakestrin.de/politiksystem/parliatiumsaufgaben.gif[/IMG]

[IMG]http://www.drakestrin.de/politiksystem/obersterrichter.gif[/IMG]

Das Parliatium wird wie folgt strukturiert:

[IMG]http://www.drakestrin.de/politiksystem/parliatium.gif[/IMG]

Tertiärer Sektor

[IMG]http://www.drakestrin.de/politiksystem/volk.gif[/IMG]

Haben Sie Fragen dazu?

Lindrac 09.07.2004, 13:30

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Ähm, Könige wählen ??????????????????????????????

Dem kann ich gar nichts abgewinnen.

Es sollte eher so heisen die Könige sind Oberhäupter der Provinz:

Sie verwalten das Provinzkonto und entscheiden sofern es nicht die Gesetze des Kaiserreiches betrifft völlig autonom und soverän.

Sie werden vom Kaiser ernannt, oder sofern es die Verfassung der Provinz, vor sieht gewählt. Der König erlässt die Provinzverfassung, ist später an selbige gebunden.

Die Könige könne vom Kaiser oder gemäß der Provinzverfassung ausscheiden.

Aus welchem Grunde kannst du Dem nichts abgewinnen, Lindrac? Hast du Angst davor? ;)

Nenne mir deine Gründe, dann kann ich auch argumentieren.

11.07.2004, 20:36

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Hallo?

12.07.2004, 19:45

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Hmpf...

Ok, ok, ich hab schonmal was ausgearbeitet, ICH wieder... :D

Hier mal ein neuer Verfassungsvorschlag mit diesem System. :)

(Von 34 auf 107 Paragraphen - nicht schlecht. :] )


Verfassungsvorschlag







Präambel



Im Bewusstsein, dass sein oberstes Ziel und der Sinn seines Amtes darin zu suchen ist, dass er das Volk mit sicherer und geschickter Hand leitet und vor allen Gefahren

schützt, gibt der Kaiser von Drachenstein dem Volke die folgende Verfassung, die er zusammen mit dem Parliatium ausgearbeitet hat und die als Grundstein und auch als

Schlüssel für ein sicheres und starkes Drachenstein gilt. Er schwört, dass er diese Verfassung nicht missbrauchen wird, um sich zu stärken, und dass der Wille des

Volkes mit dieser Verfassung nicht gefesselt und verraten wird.



I. Grundrechte



§ 1 [Menschenwürde]

Die Würde eines jeden Wesens ist unantastbar.



§ 2 [Schützen der Menschenwürde]

Das Schutzen der Menschenwürde laut § 1 ist Ziel aller staatlichen Gewalt.



§ 3 [Bürgerdefinition]

Die Bürger von Drachenstein sind Drachensteiner.



§ 4 [Gesetzesgleichheit]

Alle Drachensteiner sind vor dem Gesetz gleich, eine Ausnahme bildet Artikel 4.



§ 5 [Kaiserwürde]

Der Kaiser steht über den Königen und dem Volk.



§ 6 [Königswürde]

Die Könige stehen über dem Volk. Dies gilt nicht bei Artikel 3.



§ 7 [Religionsfreiheit]

In Drachenstein herrscht Religionsfreiheit.



§ 8 [Meinungsfreiheit]

In Drachenstein herrscht Meinungsfreiheit.



§ 9 [Verwirken der Grundrechte]

Wer Grundrechte gegen die Verfassung, andere Gesetze oder die Gesetze der jeweiligen Königreiche missbraucht, verwirkt seine Grundrechte. Artikel 1 bleibt hiervon

unberührt.



§ 10 [Einschränkung der Grundrechte]

Die Einschränkung von Grundrechten ist unter Angabe des Paragraphen durch andere, spezielle Gesetze möglich, muß jedoch allgemein gelten und darf nicht nur den

Einzelfall betreffen.



§ 11 [Selbstverwirklichung]

Jeder Staatsbürger des Kaiserreiches Drachenstein darf sich selbst verwirklichen, solange er damit keinem Zweiten schadet.



§ 12 [Bildungsrecht]

Jeder hat das Recht auf Grundbildung.



II. Der Staat



§ 13 [Regierungsform]

Der Staat Drachenstein ist eine Erbmonarchie. Staatsoberhaupt ist der regierende Kaiser und die Könige.



§ 14 [Staatssymbole]

Emblem und Staatsfahne von Drachenstein ist ein mit dem Kopf nach oben stehender roter Drache, dessen Unterkörper sich auf einem grünen Bereich befindet, der

Oberkörper auf einem Weißen. Daneben ist das Blatt eines Schlitzahorns in grüner Farbe abgebildet. Weitere Embleme, Symbole und Wappen können von der

Regierung für gültig erklärt werden.



§ 15 [Befehlsverweigerung]

Befehlsverweigerung auf Befehle der Regierung wird mit einer vom Richter in einem gerechten Prozess vorgelegten Strafe bestraft.



§ 16 [Ernennungen]

Der Kaiser ernennt und entlässt Könige und Minister.



§ 17 [Regierungsrecht]

Niemand ausser der Kaiser und die Könige haben das Recht, über andere zu regieren, Artikel 1 der Grundrechte bleibt hiervon unberührt.



§ 18 [Amtssprache]

Die Amtssprache ist die drakische Sprache. Aus spieltechnischen Gründen und zur allgemeinen Verständigung wird jedoch im Forum sowie auf der Homepage auf

deutsch gesprochen und alle Gesetze müssen auf Deutsch vorhanden sein, können jedoch auch auf Drakisch existieren.



§ 19 [Hauptstadt]

Hauptstadt des Kaiserreichs Drachenstein ist die Stadt Pretannica in der Provinz Pretanz.



§ 20 [Regierungssitz]

Regierungssitz des Kaiserreichs Drachenstein ist die Stadt Pretannica in der Provinz Pretanz.



§ 21 [Sektorenaufteilung]

Der politische Sektor wird aufgeteilt in den primären Sektor, welcher vom Kaiser vertreten wird, den sekundären Sektor, welcher vom Parliatium, vom Reichspräsident

und vom Obersten Gericht vertreten wird, und den tertiären Sektor, welcher vom Volk vertreten wird. Eine Person kann Teil mehrerer Sektoren sein.



III. Der Kaiser



§ 22 [Definition]

Der Kaiser ist der erstgeborene männliche Nachkomme der strinischen Linie und erster Sohn des letzten Kaisers oder sein nächster männlicher jüngerer Verwandter.



§ 23 [Souverän]

Es regiert der zur Zeit herrschende Kaiser. Er gilt als Souverän und vertritt den Staat repräsentativ.



§ 24 [Kaiservertretung]

Der Kaiser kann sich in bestimmten Fällen vom Reichspräsidenten oder von weiteren Mitgliedern der kaiserlichen Familie vertreten lassen. Der Reichspräsident hat in

dieser Lage nur eingeschränkte Rechte, er darf keine Könige und Minister entlassen oder die Verfassung ändern.



§ 25 [Befreiung von Pflichten]

Der Kaiser ist von allen in der Verfassung und den Gesetzen niedergeschriebenen Pflichten befreit, bis auf jene, die direkt auf den Kaiser bezogen sind. Die Rechte

behält er jedoch.



§ 26 [Eingriffsrecht]

Der Kaiser hat das Recht, in alle politischen und wirtschaftlichen Vorgänge einzugreifen und diese zu verändern oder zu streichen.



§ 27 [Entscheidungsrecht]

Der Kaiser kann alle Entscheidungen souverän treffen und ausführen.



§ 28 [Regierungspflicht]

Der Kaiser hat die Pflicht, den Staat zu vertreten und ihn zu leiten sowie zu schützen und seine Entscheidungen so zu treffen, dass sie dem Volke dienlich sind.



§ 29 [Ernennungspflicht]

Der Kaiser hat die Pflicht, den obersten Richter und die Minister zu ernennen.



§ 30 [Ministerien]

Der Kaiser kann neue Ministerien gründen und auflösen, wie es ihm beliebt, allerdings muss ein Ministerium für die Aussenpolitik, ein Ministerium für die

Wirtschaftspolitik, ein Ministerium für die Militärpolitik und ein Ministerium für die Innenpolitik vorhanden sein.



§ 31 [Ministrum exterior]

Der ministrum exterior ist für die Beziehungen zu anderen Staaten zu ständig und vertritt das Kaiserreich dort diplomatisch, er ernennt und entlässt alle Botschafter.



§ 32 [Ministrum herositum]

Der ministrum herositum ist für die Friedenssicherung zuständig und steht sämtlichen Armee- und Polizeigewalten vor. Im Kriegsfall ist er stellvertretender

Oberbefehlshaber nach dem Kaiser.



§ 33 [Ministrum manufactrum]

Der ministrum manufactrum ist für alle Unternehmensdaten zuständig und koordiniert sämtliche Finanztransfers.



§ 34 [Ministrum interior]

Der ministrum interior ist für die kulturelle Pflege und das allgemeine Wohlergehen aller Bürger verantwortlich.



IV. Die Legislative



§ 35 [Definition]

Die legislative Gewalt ist die gesetzesgebende Gewalt.



§ 36 [Bildung der Legislative]

Die Legislative werden vom Parliatium gebildet.



§ 37 [Grobstrukturierung]

Das Parliatium besteht aus der Staatskammer und der Volkskammer.



§ 38 [Die Staatskammer]

Die Staatskammer besteht aus den Ministern und dem Kaiser.



§ 39 [Die Volkskammer]

Die Volkskammer besteht aus den Königen.



§ 40 [Mehramtsfungierung]

Es ist möglich, für mehrere Ämter im Parliatium zu fungieren. In diesem Falle müssen die Folgen für alle von einem vertretenen Gewalten bedacht werden.



§ 41 [Abstimmungsrecht]

Die Meinung der Staatskammer und der Volkskammer werden gleich gewertet. Sollte keine Einigung erbracht werden, ist es Aufgabe des Kaisers, eine Lösung zu

wählen. Möglichst ist ein Kompromiss zu finden. Es gibt ein offenes Wahlrecht.



§ 42 [Gesetzesvorschlag]

Neue und veränderte Fassungen von Gesetzen und veränderte Fassungen der Verfassung werden bei Notwendigkeit oder zur Vorsorge vom Parliatium erarbeitet und

vorgeschlagen.



§ 43 [Sektorenvertretung]

Im Parliatium werden der Kaiser und das Volk im sekundären Sektor vertreten.



§ 44 [Weitere Vorgehensweisen]

Das Parliatium bespricht weitere Vorgehensweisen in Angelegenheiten und schlägt sie dem Kaiser vor.



§ 45 [Provinzkontrollierung]

Das Parliatium kontrolliert die Tätigkeit der Provinzen auf ihre gesetzliche Richtigkeit und ob sie im Sinne des Kaiserreiches stehen.



§ 46 [Parliatiumszusammenkunft]

Das Parliatium tagt in Versammlungen des Parliatiums, welche monatlich stattfinden sollten.



§ 47 [Verordnungen im Parliatium]

Verordnungen über das Benehmen und weitere, hier nicht geregelte Einzelheiten können durch den Kaiser erlassen werden.



V. Die Exekutive



§ 48 [Definition]

Die exekutive Gewalt ist die ausführende Gewalt.



§ 49 [Bildung der Exekutive]

Die Exekutive werden vom Reichspräsidenten gebildet.



§ 50 [Wahl des Reichspräsidenten]

Der Reichspräsident wird alle drei Monate, also jedes neue drakische Jahr, vom Volke gewählt. Die Kandidaten zu diesem Amt sollten sich in dem Zeitraum von zwei bis

einer Woche vor den Reichspräsidentenwahlen stellen. Die Wahl wird vom Kaiser veranlasst und ausgeführt.



§ 51 [Kontrollfunktion]

Der Reichspräsident kontrolliert das Parliatium und den Gerichtshof auf die gesetzliche Richtigkeit ihrer Tätigkeiten und ob sie im Sinne des Kaiserreiches stehen.



§ 52 [Bürgeramtsleitung]

Der Reichspräsident leitet und pflegt das Bürgeramt und die Bürgerliste. Genaueres ist in einem entsprechenden Gesetz geregelt.



VI. Die Judikative



§ 53 [Definition]

Die judikative Gewalt ist die rechtssprechende Gewalt.



§ 54 [Bildung der Judikative]

Die Judikative werden vom Obersten Gericht im Besonderen sowie von allen anderen Gerichten gebildet.



§ 55 [Kontrollfunktion]

Das Oberste Gericht kontrolliert neue oder veränderte Gesetze auf die verfassungs- und gesetzesmäßige Richtigkeit und ob sie im Sinne des Kaiserreiches stehen.



§ 56 [Sektorenfunktion]

Nur das Oberste Gericht bestimmt im sekundären Sektor politisch mit.



§ 57 [Urteilsvollstreckung]

Alle Urteile werden im Namen des Kaisers verkündet und vollstreckt.



§ 58 [Abschaffung der Todesstrafe]

Die Todesstrafe gilt als ethisch nicht vertretbar und ist abgeschafft worden.



§ 59 [Richterposition]

Der Richter steht bei einer Gerichtsverhandlung, entgegen Artikel 1 des Grundgesetzes, über dem Angeklagten, dem Kläger und den Rechtsanwälten, Artikel 4 des

Grundgesetzes bleibt hiervon jedoch unberührt.



§ 60 [Aufhebung von Urteilen]

Allein der Kaiser kann gefällte Urteile über Strafen wieder aufheben.



§ 61 [Vereidigung]

Die Richter und Rechtsanwälte werden vom Kaiser oder einem Vertreter seiner Macht vereidigt.



§ 62 [Zusammensetzung]

Das Oberste Gericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, dem obersten Richter und zwei weiteren Richtern, wobei letztere nicht vorhanden sein müssen.



§ 63 [Richterernennungen]

Die Richter werden vom Kaiser ernannt.



§ 64 [Klägerrechte]

Der Kläger hat das Recht, zu schweigen und sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wobei dieser vom Kaiser oder einem Vertreter seiner Macht vereidigt

worden sein muss.



§ 65 [Prozessordnung]

Jeder Richter hat die Pflicht, eine Prozessordnung zu erstellen, in der die Rechte des Angeklagten, die Rechte des Klägers, die Zeugenberufung, die Indizberufung, das

Plädoyer und das Urteil geregelt sind.



§ 66 [Recht auf Klageneinweisung]

Jeder drakische Staatsbürger darf eine Klageschrift beim Gericht einweisen. In dieser muss der Kläger und der Angeklagte sowie der Klagegrund und, falls vorhanden,

Indizien genannt werden.



§ 67 [Zulässigkeit]

Der Richter kann eine Klage für zulässig erklären. In diesem Falle ist der Termin für eine Gerichtsverhandlung auszumachen. Die Zulässigkeit darf nicht mit dem Urteil

zusammenhängen.



§ 68 [Unzulässigkeit]

Der Richter kann eine Klage für unzulässig erklären.



§ 69 [Gerichtsverhandlung]

Bei einer Gerichtsverhandlung müssen der Kläger und der Beklagte sowie der Richter erscheinen. Eine Gerichtsverhandlung findet immer öffentlich, jedoch im

Gerichtsgebäude statt.



§ 70 [Richteranklage]

Wird der Richter angeklagt, so dient der Kaiser anstelle dessen als Richter.



§ 71 [Strafmaß]

Das Strafmaß wird durch das Strafgesetzbuch geregelt.

12.07.2004, 19:46

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VII. Wahlen & Abstimmungen



§ 72 [Wahlrecht]

Jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, darf wählen.



§ 73 [Geltende Wahlbedingungen]

Für eine Wahl gilt ein gleiches, geheimes, direktes Wahlrecht.



§ 74 [Wahlmethode]

Als Wahlmethode wird die Scherbenwahl benutzt. Auf ein vom Wahllokal bereitgestelltes Tonscheibchen, auf dem die Namen der Kandidaten stehen, wird der von der

Person gewählte Kandidat mit einer Berührung magisch eingefärbt.



§ 75 [Zurwahlstellung]

Jede Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, darf sich zur Wahl stellen lassen und kann gewählt werden.



§ 76 [Wahlwerbung]

Wahlwerbung ist nur auf öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Straßen erlaubt.



§ 77 [Politische Orientierung des Kandidaten]

Der Kandidat muss sich über seine politische Orientierung äussern.



§ 78 [Gültigkeitserklärung einer Wahl]

Wenn die Wahl rechtmäßig verlief, wird sie für gültig erklärt und der gewählte Kandidat wird ins Amt erhoben.



§ 79 [Ungültigkeitserklärung einer Wahl]

Wenn die Wahl nicht rechtmäßig verlief, oder unter 50 % aller abzugebenen Stimmen nicht abgegeben wurden, wird sie für ungültig erklärt und die Wahl wird

wiederholt.



§ 80 [Stichwahl]

Wenn die Kandidaten mit den meisten Stimmen die gleiche Stimmanzahl haben, so findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt, bei der jeder wahlberechtigte

Bürger erneut eine Stimme abgeben darf.



§ 81 [Briefwahl]

Jeder wahlberechtigte Bürger hat das Recht, per Post (eMail) an den Wahlveranstalter seine Stimme abzugeben. Sollte der Wahlveranstalter die Stimmgebung des

Bürgers verraten, so hat er mit einer Anklage durch den Staat zu rechnen. Die Stimmen der wahlberechtigten Bürger, die per Briefwahl abgestimmt haben, müssen zum

Schluss zu dem Ergebnis hinzugerechnet werden.



§ 82 [Abstimmungsgründe]

Eine Abstimmung kann dann eingeleitet werden, wenn das Volk es mit minimal 30 % so wünscht oder der Kaiser eine Abstimmung einleiten will. Das Thema der

Abstimmung muss genau definiert sein.



§ 83 [Abstimmungsrecht]

Jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, darf abstimmen.



§ 84 [Geltende Abstimmungsbedingungen]

Für eine Abstimmung gilt ein gleiches, geheimes, direktes Abstimmungsrecht.



§ 85 [Gültigkeitserklärung einer Abstimmung]

Wenn die Abstimmung rechtmäßig verlief, wird sie für gültig erklärt.



§ 86 [Ungültigkeitserklärung einer Abstimmung]

Wenn die Abstimmung nicht rechtmäßig verlief, oder unter 50 % aller abzugebenen Stimmen nicht abgegeben wurden, wird sie für ungültig erklärt und die Abstimmung

wird wiederholt, wenn der Antraggeber dies noch wünscht.



§ 87 [Gleichzahl der Stimmen]

Wenn die Vorschläge mit den meisten Stimmen die gleiche Stimmanzahl haben, so findet eine Stichwahl zwischen diesen Vorschlägen statt, bei der jeder wahlberechtigte

Bürger erneut eine Stimme abgeben darf. Dies passiert nur, wenn der Antraggeber dies noch wünscht.



§ 88 [Briefwahl]

Jeder abstimmungsberechtigte Bürger hat das Recht, per Post (eMail) an den Abstimmungsveranstalter seine Stimme abzugeben. Sollte der Abstimmungsveranstalter die

Stimmgebung des Bürgers verraten, so hat er mit einer Anklage durch den Staat zu rechnen. Die Stimmen der abstimmungsberechtigten Bürger, die per Briefwahl

abgestimmt haben, müssen zum Schluss zu dem Ergebnis hinzugerechnet werden.



VIII. Die Provinzen



§ 89 [Unterteilung]

Das Kaiserreich Drachenstein ist unterteilt in die Provinzen Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster. Jeder König hat für seine Provinz eingeschränktes

Regierungsrecht.



§ 90 [Unterordnung]

Jede Provinz muss sich dem Kaiserreich Drachenstein unterordnen und ist nur ein Verwaltungsbezirk.



§ 91 [Regierung]

Jede Provinz regiert ein König. Alle Könige sind dem Kaiser und dem Reichspräsidenten unterstellt und haben jeweils einen Sitz im Parliatium.



§ 92 [Provinzbericht]

Jeder König muss am Ende jedes Monats einen ausführlichen Bericht über seine Provinz abgeben.



§ 93 [Sorgepflicht]

Jeder König muss sich um seine Provinz kümmern, um möglichst viele Zufrieden zustellen.



§ 94 [Keingesetzesverpflichtung]

Keiner der Könige hat das Recht, eigene Gesetze in Kraft zusetzen, grundliegende Änderungen sind im Parliatium zu besprechen.



§ 95 [Edikte]

Jeder König hat das Recht, nur für seine Provinz geltende Edikte zu erlassen. Diese können vom Kaiser oder vom Parliatium verändert werden. Diese Edikte dürfen

nicht gegen ein geltendes Gesetz oder die Verfassung verstoßen. Wird ein geltendes Gesetz oder die Verfassung geändert und hat das Auswirkungen im Sinne von

Überschneidungen auf die Regelung des Edikts, so ist das Edikt zu überarbeiten und die Überschneidung herauszunehmen.



§ 96 [Provinzwohnangabe]

Jeder Bürger, der in Drachenstein leben möchte, und das im Forum gemeldet hat, muss mit angeben, in welcher Provinz er leben möchte.



§ 97 [Hausbaurecht]

Jeder Bürger darf in seiner Provinz ein Haus bauen, wofür er eine Grundstückslizenz und das benötigte Baumaterial braucht.

Der König muss bei seiner Genehmigung der Lizenz beachten, dass das beantragte Grundstück nicht in das von anderen reicht und dass die Naturverhältnisse nicht

gestört werden.

Eine Grundstückslizenz kostet 10 Tuk und ist 100 m² groß. Wenn man mehrere Grundstücke kauft, so werden diese automatisch aneinandergehängt.



§ 98 [Haus- und Wohnungskauf]

Jeder Bürger einer Provinz hat die Möglichkeit, wenn er kein Haus bauen will oder kann, sich bei seinem König nach fertigen Häusern oder Wohnungen zu erkundigen.

Mit ihm ist dann auch der Preis zu verhandeln. Der Preis sollte nicht unter 40 Tuk plus Grundstückslizenz liegen.



§ 99 [Verlassen einer Provinz]

In jeder Provinz ist es ab 22 Uhr verboten, diese ohne Genehmigung eines Provinzbeamten zu verlassen. Eine Ausnahme bilden die Mitglieder des Parliatiums. In

Kriegszeiten kann der ministrum herositum eine Ausgesperre verhängen, diese muss allerdings vom Kaiser genehmigt werden.



§ 100 [Wahl des Königs]

Der König wird gemäß den Wahlbestimmungen dieser Verfassung vom Volk auf drei Monate gewählt.



IX. Verfassungsänderung



§ 101 [Recht auf Verfassungsänderung]

Eine Verfassungsänderung kann nur durch den Kaiser mit dessen Einstimmung erfolgen.



§ 102 [Änderung der Verfassung]

Vorschläge zur Änderung der Verfassung werden in einer Scherbenwahl durch alle wahlberechtigten Bürger angenommen oder abgelehnt. Wird ein Vorschlag

angenommen, so muss er durch den Kaiser mit dessen Einstimmung für gültig erklärt werden.



§ 103 [Staatsform]

Die monarchische Staatsform kann nicht Grund zur Verfassungsänderung sein.



X. Schlussbestimmungen



§ 104 [Inkrafttreten]

Die Verfassung tritt im Namen des Kaisers am 00. 00. 24017 n. d. Z. in Kraft.



§ 105 [Vorversion]

Solange diese Verfassung noch nicht in Kraft getreten ist, gilt die Vorversion oder eine vom Parlament angelegte Übergangsverfassung.



§ 106 [Übergangsverfassung]

In dringlichen Situationen kann das Parliatium eine Übergangsverfassung erschaffen, die ohne Abstimmung für gültig erklärt wird, aber maximal einen Monat gelten darf,

ohne dass über sie gemäß § 99 dieser Verfassung abgestimmt wird.



§ 107 [Versionsangabe]

Dies ist die Version 1.5.



Unterschrift des Kaisers

Veuxin II. , Kaiser von Drachenstein



Unterschrift des Reichspräsidenten

Titus von Aloys, Reichspräsident



Unterschrift des Obersten Richters

Titus von Aloys, Oberster Richter

12.07.2004, 21:48

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PS: Es können sich hier auch die äussern, die im Moment in Ledisador sind, das ist unabhängig voneinander. ;)

Tlaloc 12.07.2004, 22:28

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Ich lehne wie Lindrac die Wahl der Könige durch das Volk ab. Bin allerdings für Mitbestimmung des Volkes bei Edikten

Original von Tlaloc

Ich lehne wie Lindrac die Wahl der Könige durch das Volk ab. Bin allerdings für Mitbestimmung des Volkes bei Edikten

Ja? Und? Hallo? Vielleicht auch Gründe? :D

Mensch, jetzt machst du die gleichen Fehler wie Lindrac. :rofl:

Tlaloc 13.07.2004, 17:15

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Mein Hauptgrund ist Motivation. Wozu habe ich mich derat für den Königsposten beworben und solche Edikte diktiert, wenn ich mich einfach hätte wählen lassen können. Außerdem ist das merkwürdig, eine halbmittelalterliche Phantasiewelt, wo Könige gewählt werden können.

Original von Tlaloc

Mein Hauptgrund ist Motivation. Wozu habe ich mich derat für den Königsposten beworben und solche Edikte diktiert, wenn ich mich einfach hätte wählen lassen können.

Ach, du würdest also nicht so viel geben, wenn du es für das Volk oder vom Volke aus machen würdest? Interessanter Ansatz. X(

Außerdem ist das merkwürdig, eine halbmittelalterliche Phantasiewelt, wo Könige gewählt werden können.

Was ist merkwürdiger, wenn Könige gewählt werden, oder wenn sie alle drei Monate vom Kaiser ernannt werden und keine geregelte Erbfolge, geschweige denn eine Adelspflicht vorhanden sind? König ist nicht gleich König, König kann ein beliebiger Begriff sein für eine Person, die über das Volk monarchisch herrscht - wie die zustande kommt, ist nicht geregelt.

Insgesamt habe ich etwas den Eindruck, die Herren Lindrac und Tlaloc wollen nicht in die Hetze geraten, etwas tun zu wollen, um wiedergewählt zu werden, jetzt haben sie sich so viel Anstrengung gemacht, jetzt sollen sie auch noch in die Gefahr geraten, abgewählt werden zu können.

13.07.2004, 17:55

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Nochmal eine ausführlichere Version der Verfassung:

[URL=http://www.drakestrin.de/verfassung_v_1-5/vorschlag2.html]Hier entlang[/URL]

140 Artikel...Uff...das deutsche Grundgesetz hat 146 :D

PS: Mit dieser Verfassung würde das PGB wegfallen, das ist integriert. :)

Tlaloc 13.07.2004, 19:31

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Original von Veuxin
Original von Tlaloc

Mein Hauptgrund ist Motivation. Wozu habe ich mich derat für den Königsposten beworben und solche Edikte diktiert, wenn ich mich einfach hätte wählen lassen können.



Ach, du würdest also nicht so viel geben, wenn du es für das Volk oder vom Volke aus machen würdest? Interessanter Ansatz. X(


Außerdem ist das merkwürdig, eine halbmittelalterliche Phantasiewelt, wo Könige gewählt werden können.



Was ist merkwürdiger, wenn Könige gewählt werden, oder wenn sie alle drei Monate vom Kaiser ernannt werden und keine geregelte Erbfolge, geschweige denn eine Adelspflicht vorhanden sind? König ist nicht gleich König, König kann ein beliebiger Begriff sein für eine Person, die über das Volk monarchisch herrscht - wie die zustande kommt, ist nicht geregelt.







Insgesamt habe ich etwas den Eindruck, die Herren Lindrac und Tlaloc wollen nicht in die Hetze geraten, etwas tun zu wollen, um wiedergewählt zu werden, jetzt haben sie sich so viel Anstrengung gemacht, jetzt sollen sie auch noch in die Gefahr geraten, abgewählt werden zu können.

Wenn du mit meiner Arbeit unzufrieden bist, kannst du mich auch entlassen. Ich mache sie, wie ich denke, dass sie gemacht werden sollte.

Ich habe nicht behauptet, dass ich mit deiner Arbeit unzufrieden wäre. :rolleyes:

Und jetzt RUHE DAMIT! X(

Wie wäre es mit einem Kompromiss: König wird solange gewählt, bis er stirbt, sein Amt aufgibt oder die Staatsbürgerschaft niederlegt. Meinungen?

Und weiter:

Findet ihr sonst die Verfassung in Ordnung oder habt ihr weitere Kritikpunkte?

Tlaloc 13.07.2004, 21:22

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Ach eigentlich kanns so bleiben, wie du es wolltest, mir egal!

Original von Tlaloc

Ach eigentlich kanns so bleiben, wie du es wolltest, mir egal!

Genau das wollte ich doch die ganze Zeit, was hast du dich da aufgeregt? ?(

Ok, hat sonst noch jemand Einwände? Wenn nicht, stelle ich es zur Abstimmung.

Lindrac 14.07.2004, 17:18

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Was das Volk ist gar nicht fähig über sich selbst zu entscheiden, der Adel muss seine Pflichten war nehmen, nur er hat die nötige Kompetenz das durch zu führen. Eurer Majestät das könnt ihr doch nicht tun, euch der Unterstützung des Adels berauben.

Also das du vorwirfst wir würden zu wenig tun stimmt ja wohl gar nicht immerhin haben wir, Tlaloc und ich die meisten Edikte erlassen. Ausserdem bastel ich eine HP für meine Provinz. ;) Nebenher bin ich auch in sachen Charsim und bei der Magiergilde aktiv. Wo du dich raus hälst. ;) Nebenher müssten wir eigentlich wenn wir richtige Könige wären jetzt unsere Heere Sammeln und den Kaiser absetzen. ;)

Welch stupider Gedankengang, zer- und verlegen wir die Verfassung und ich regiere uneingeschränkt in Willkür! Nein, diese bestialische Meinung teile ich nicht! Und ich darf euch erinnern, dass auch nicht Adelige Könige werden dürfen. Lindrac, nennt mir einen weiteren sichhaltigen Grund.

Ich habe Malazien und vielleicht auch Vincaster auf meiner Seite. 3 : 2, ihr verliert. :D

Versuchen könnt ihr es gerne. :)

Zu Char- und MagieSim: Meiner Ansicht nach gibt es erstmal wichtigeres.

14.07.2004, 17:47

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Dann machen wir es so, wie es bis jetzt war, aber ich versichere, für jede Ernennung werde ich eine Abstimmung starten und das Volk fragen, welchen Kandidaten es wünscht, und dann entscheidet nicht nur das Volk der jeweiligen Provinz, sondern das gesamte Volk - ihr habt es in der Hand, mein Ziel erreiche ich so oder so. :evil:

Tlaloc 15.07.2004, 19:42

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Ich habe keinen Adel, mein Kaiser. Nur etwas Macht, die nicht von dieser Welt ist. Ein Stück vom Wahnsinn des Eisenkaisers.