Die Laandsordnung:
Einbürgerung
§1
Anträge auf Einbürgerung dürfen nur im Forum der Burg Estoria erfolgen , der Neubürger hat sich vorher auf der Seite Landesinfo ein großes Haus auszusuchen welchem er sich anschließen möchte und hat dieses dann beim Antrag auf Einbürgerung kund zugeben. Die Aufnahme erfolgt dann durch den Thaan (Oberhaupt) des entsprechenden Hauses oder in Vertretung durch den Duxx der Mark. Mitglieder eines Hauses sind durch Geburt oder Adoption miteinander verwahnt.
§2
Zweit-Ids sind in Esturien grundsätzlich erlaubt, müssen aber per PN (Privatnachricht) dem Duxx Don Rumata LXXI. beantragt werden. Diese Zweit-IDs haben nicht die gleichen Rechte wie die Haupt-ID. Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine Anklage durch den Praetor Iustitia.
§3
Mitgliedschaften in anderen MNs sind grundsätzlich erlaubt, müßen aber per PN (Privatnachricht) dem Duxx Don Rumata LXXI. mitgeteilt werden. (mit Name, Funktion & Land. Angaben werden vertraulich behandelt) Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluß.
Namensrecht
§1
Neubürger beginnen als bürgerliches Mitglied seines Hauses. Er/sie erhält dann als Nachnahmen den Namen seines Hauses.(Beispiel: Hinrich Bau, Ansprache Herr Bau) Bei besonderen Leistungen kann der Thaan (Oberhaupt) eines Hauses entscheiden das Mitglied seines Hauses in die Adelskaste des Hauses aufzunehmen. Er/sie erhält dann das Recht die Adelsprädikate zu führen(Beispiel: Hinrich da Bau, Ansprache Don Hinrich) Nach dem Tod oder Ausscheiden eines Thaan (Oberhaupt) eines Hauses wählen alle Mitglieder des Hauses aus der Adelskaste des Hauses den neuen Thaan (Oberhaupt). Der neue Thaan hat nun das Recht Titel und Prädikate seines Hauses zu tragen. ( Beispiel: Don Bau Thaan da Bau, Ansprache Don Bau)
Regierung
§1
Das regierende Staatsoberhaupt der Marka de Estoria (Mark von Esturien) ist der Duxx (Herzog)
§2
Die Regierung wird geführt durch den Praetor major in seiner Funktion als Kanzler.
§3
Der Praetor iustitia ist als Innenminister zuständig die Durchführung und Einhaltung der Gesetze und ahntet Zuwiderhandlung als Oberster Richter.
§4
Der Praetor nuntius ist als Außenminister für die Kontakte mit dem Ausland zuständig und handelt als solcher die Verträge mit ausländischen Nationen aus. Er ernennt die Nuntien (Botschafter) für befreundete Nationen.
§5
Der Praetor artes et disciplinae ist als Minister für Kunst & Wissenschaft für die Universität Tolmer zuständig. Außerdem ist er für Verträge mit dem Ausland die sein Fachgebiet betreffen zuständig.
§5
Der Magister bellicus ist als Verteidigungsminister für die Landesverteidigung zuständig.
§6
Nur die in den Paragraphen 1 bis 6 benannten Amtträger haben das Recht Gesetzte in den Senat einzubringen.
§7
Jedes Mitglied des Senats kann sich für die Wahl in die in den in Paragraphen 2 bis 6 aufgeführten Ämtern wählen lassen wenn er mindestens 30 Tage Bürger ist und in dieser Zeit mindestens zwanzig Beiträge im Forum geschrieben hat.
§ 8
Die Wahlen für die in den in Paragraphen 2 bis 6 aufgeführten Ämtern werden alle drei Monate durchgeführt.
Senat
§1
Jeder Bürger der Mark ist Mitglied des Senats und Stimmberechtigt, wenn er mindestens 30 Tage Bürger ist und in dieser Zeit mindestens zehn Beiträge im Forum geschrieben hat.
Gesetzgebung
§1
Gesetzte die durch einem der unter Abschnitt Regierung Paragraph 1 bis
6 benannten Amtsträger dem Senat vorgelegt wurden, werden durch den Senat mindestens 3 Tage und höchstens 7 Tage diskutiert. Nach dieser Zeit schließt der Praetor maior als Vorsitzender des Senats die Diskussion und leitet die Abstimmung ein. Diese sollte nicht länger als drei Tage dauern.
§2
Durch den Senat abgelehnte Gesetzte müssen von den Amtsträgern der Regierung überarbeitet werden und dem Senat wieder vorgelegt werden.
§3
Die vom Senat angenommenen Gesetzte müssen dem Laandsrad zur Ratifizierung vorgelegt werden, lehnt dieser das Gesetzt ab geht dieses zurück zum Senat um überarbeitet zu werden.
Laandsrad
§1
Der Laandsrad ist die Kammer der großen Häuser und jeder Thaan (Oberhaupt) ist Mitglied in ihr.
§2
Der Laandsrad ratifiziert die durch den Senat erlassenen Gesetzte oder lehnt diese ab.
§3
Der Vorsitzende des Laandsrad, der Duxx, überbringt dem Senat das Ergebnis der Abstimmung und teilt dem Senat gegebenenfalls die Empfehlungen des Laandsrad mit.
§4
Jedes Haus hat eine Stimme im Laandrad, außer das Haus welches den regierenden Duxx stellt, dieses Haus hat zwei Stimmen.
Bürgerrechte
§1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
§2
Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich.
Gerichtsurteile und Wahlrecht dürfen nicht vom
adligen Stand eines Bürgers der Mark von Esturien abhängig sein.
§3
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
§4
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
§5
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
§6
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§7
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
§8
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
§9
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
§10
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
§11
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
§12
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.