Kaiserreich Drachenstein

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Ediktsvorlagen

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Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.

Edikt zur Reichschronik



Um den Geschichtsverlauf des Kaiserreiches vor dem Vergessen zu bewahren und im Streitfalle ein Zeugnis über die Vergangenheit zu haben, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:



Artikel 1 [Definition der Reichschronik]

Die Reichschronik besteht aus einer chronologischen Abhandlung über die wichtigen Ereignisse im Kaiserreich.



Artikel 2 [Verwaltung]

Verantwortlich für das Schreiben der Reichschronik ist der Reichschronist, welcher vom Reichsconcilium aus dessen Mitte mit einer Zweidrittelmehrheit innerhalb von maximal fünf Tagen auf Bitte eines der Reichsconciliumsmitglieder ins Amt versetzt, im Amt belassen oder aus dem Amt gehoben werden kann. Wird ein Reichschronist seines Amtes enthoben, muss innerhalb eines Monats ein neuer Reichschronist gewählt werden. Bis zur Ernennung eines neuen Reichschronisten behält der alte Reichschronist das Amt inne.



Artikel 3 [Zugangsrecht]

Jeder hat das Recht, die Niederschriften der Chronik in der Reichsuniversitätsbibliothek von Stockwich einzusehen.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 23. Morikles 24033

Edikt zur Reichschronik



Um den Geschichtsverlauf des Kaiserreiches vor dem Vergessen zu bewahren und im Streitfalle ein Zeugnis über die Vergangenheit zu haben, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:



Artikel 1 [Definition der Reichschronik]

Die Reichschronik besteht aus einer chronologischen Abhandlung über die wichtigen Ereignisse im Kaiserreich.



Artikel 2 [Verwaltung]

Verantwortlich für das Schreiben der Reichschronik ist der Reichschronist, welcher vom Reichsconcilium aus dessen Mitte mit einer Zweidrittelmehrheit innerhalb von maximal fünf Tagen auf Bitte eines der Reichsconciliumsmitglieder ins Amt versetzt, im Amt belassen oder aus dem Amt gehoben werden kann. Wird ein Reichschronist seines Amtes enthoben, muss innerhalb eines Monats ein neuer Reichschronist gewählt werden. Bis zur Ernennung eines neuen Reichschronisten behält der alte Reichschronist das Amt inne.



Artikel 3 [Zugangsrecht]

Jeder hat das Recht, die Niederschriften der Chronik in der Reichsuniversitätsbibliothek von Stockwich einzusehen.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 23. Morikles 24033

Dieses Edikt wurde vom Reichsconcilium nach einer Abstimmung angenommen.

Ich bestätige hiermit seine Gültigkeit nach Artikel 3 der Verfassung.

Der Reichskanzler,

Baudouin de Gastinois

Werter Herr Reichskanzler, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.

Edikt zu den Gilden und Zünften



Um die Gilden und Zünfte des Kaiserreiches unter die schützende Hand des Gesetzes zu stellen, erlässt ihre kaiserliche Exzellenz Veuxin II. von Drachenstein folgendes Edikt:





I. Grundbegriffe



Artikel 1 [Definition einer Gilde]

Eine Gilde ist eine Interessensvereinigung, in der sich die jeweiligen Mitglieder zur gegenseitigen Hilfe versammeln können. In Drachenstein darf es nicht mehr und nicht weniger als vier Gilden geben, die Alchemistengilde, die Händlergilde, die Magiergilde und die Wanderergilde.



Artikel 2 [Definition einer Zunft]

Eine Zunft ist eine Vereinigung von Werktätigen, die dem gleichen Beruf nachgehen, um eine geregelte Konkurrenz oder gemeinsame Hilfe zu schaffen. Je Stadt darf es für jeden Beruf höchstens eine Zunft geben. Jeder Werktätige seines Berufes darf eine Zunft gründen, solange er ein Zunfthaus zur Verfügung stellen kann und es noch keine Zunft dieses Berufes in dieser Stadt gibt. Die Zünfte mehrerer Städte dürfen sich unter einer Zunftkammer zusammenschließen.





II. Gilden



Artikel 3 [Bei- und Austrittsrecht]

Jeder Bewohner darf mindestens einer Gilde beitreten. Es steht jedoch jeder Gilde frei, Bewohnern, die bereits in einer anderen Gilde tätig sind, den Beitritt zu verweigern, solange dies im Gildenrecht so geregelt ist. Jeder Bewohner darf ebenfalls jederzeit ohne Leistungen unverzüglich aus einer Gilde austreten.



Artikel 4 [Rechtsverwaltung]

Eine Gilde darf ein Gildenrecht schaffen, welches nur dem Reichsrecht untergeordnet ist. In diesem Gildenrecht müssen sämtliche verwaltende Abläufe der Gilde geregelt sein, so auch die Besetzung des Posten des Gildenmeisters, seines Stellvertreters und des Schriftführers. Das geltende Gildenrecht muss jederzeit öffentlich einsehbar sein können. Eine Veränderung des Gildenrechts erfolgt frei und gleich durch alle Gildenmitglieder, die dies wünschen und kann im Gildenrecht genauer geregelt sein.



Artikel 5 [Gildenkost]

Jeder Gilde steht es frei, einen Betrag von einem Gildenmitglied als Gildenkost zu fordern. Das Zustandekommen dieser Gildenkost muss im Gildenrecht geregelt sein. Eine Bestimmung der Verwendung der Gelder erfolgt frei und gleich durch alle Gildenmitglieder, die dies wünschen und kann im Gildenrecht genauer geregelt sein.



Artikel 6 [Gildensitz]

Jede Gilde muss einen Hauptsitz wählen, in welchem stets ein Gildenvertreter anzutreffen ist. Diese Entscheidung ist öffentlich bekanntzugeben und dem Kaiserlichen Hof in einem Schreiben zu vermelden.



Artikel 7 [Gildenhäuser]

Jedem Gildenmitglied steht es frei, ein Haus oder einen Hausteil der Gilde als Gildenhaus zur Verfügung zu stellen. Die genauere Funktion eines Gildenhauses regelt das Gildenrecht. Dieses Zurverfügungstellen an die Gilde darf nicht verpflichtend sein und muss jederzeit ohne Leistung wieder gebrochen werden können. Jedes Gildenmitglied ist dazu verpflichtet, ein anderes Gildenmitglied über eine Nacht aufzunehmen, wenn es ihm wirtschaftlich zuzumuten ist. Näheres kann das Gildenrecht regeln.



Artikel 8 [Amtslade]

Jede Gilde hat das Recht, eine Amtslade zu führen, in der Urkunden und Gelder der Gilde aufbewahrt werden können. Der Buchhalter der Gilde oder der Gildenmeister, sollte es keinen Buchhalter geben, muss diese Amtslade in ordentlicher und korrekter Buchführung verwalten. Diese Buchführung muss am Gildensitz jederzeit auf Verlangen einsehbar sein. Der Inhalt der Amtslade darf durch niemanden besteuert werden.



III. Zünfte



Artikel 9 [Bei- und Austrittsrechte]

Jeder Bewohner darf mindestens einer Zunft beitreten, solange er den Beruf der jeweiligen Zunft ausführt. Es steht jedoch jeder Zunft frei, Bewohnern, die bereits in einer anderen Zunft tätig sind, den Beitritt zu verweigern, solange dies im Zunftrecht so geregelt ist. Jeder Bewohner darf ebenfalls jederzeit ohne Leistungen unverzüglich aus einer Zunft austreten.



Artikel 10 [Rechtsverwaltung]

Eine Zunft darf ein Zunftrecht schaffen, welches nur dem Reichs- und dem Provinzrecht untergeordnet ist. In diesem Zunftrecht müssen sämtliche verwaltende Abläufe der Zunft geregelt sein, so auch die Besetzung des Posten des Zunftmeisters, seines Stellvertreters und des Schriftführers. Das geltende Zunftrecht muss jederzeit öffentlich einsehbar sein können. Eine Veränderung des Zunftrechts erfolgt frei und gleich durch alle Zunftmitglieder, die dies wünschen und kann im Zunftrecht genauer geregelt sein.



Artikel 11 [Zunftkost]

Jeder Zunft steht es frei, einen Betrag von einem Zunftmitglied als Zunftkost zu fordern. Das Zustandekommen dieser Zunftkost muss im Zunftrecht geregelt sein. Eine Bestimmung der Verwendung der Gelder erfolgt frei und gleich durch alle Zunftmitglieder, die dies wünschen und kann im Zunftrecht genauer geregelt sein.



Artikel 12 [Zunfthaus]

Jede Zunft muss ein Zunfthaus wählen, in welchem stets ein Zunftvertreter anzutreffen ist. Diese Entscheidung ist öffentlich bekanntzugeben und der jeweiligen Stadt in einem Schreiben zu vermelden. Das Zunfthaus muss sich innerhalb der jeweiligen Stadtmauern befinden.



Artikel 13 [Amtslade]

Jede Zunft hat das Recht, eine Amtslade zu führen, in der Urkunden und Gelder der Zunft aufbewahrt werden können. Der Buchhalter der Zunft oder der Zunftmeister, sollte es keinen Buchhalter geben, muss diese Amtslade in ordentlicher und korrekter Buchführung verwalten. Diese Buchführung muss im Zunfthaus jederzeit auf Verlangen einsehbar sein. Der Inhalt der Amtslade darf durch niemanden besteuert werden.



Artikel 14 [Zunftkammer]

Mehrere Zünfte desselben Berufes können sich zu einer Zunftkammer zusammenschließen, deren Gründung dem Kaiserlichen Hofe mitzuteilen ist. Diese Zunftkammer braucht einen Hauptsitz, welcher auch das Zunfthaus einer der Zünfte sein kann, und ein Zunftkammerrecht, welches den einzelnen Zunftrechten überzuordnen, dem Reichs- und dem Provinzrecht jedoch unterzuordnen ist. Mitglieder der Zunftkammer sind alle jeweiligen Zunftmeister.



Artikel 15 [Zunftkammergelder]

Eine Zunftkammer darf ebenfalls eine Amtslade führen, deren Verwaltung der in Artikel 13 festgelegten Prozedur entspricht. Von den einzelnen Mitgliedszünften darf eine Zunftkammer je nach Regelung im Zunftkammerrecht eine Zunftkammerkost verlangen, dessen Zustandekommen im Zunftkammerrecht geregelt sein muss. Eine Bestimmung der Verwendung der Gelder erfolgt frei und gleich durch alle jeweiligen Zunftmeister, die dies wünschen und kann im Zunftkammerrecht genauer geregelt sein.



So beschlossen von Kaiser Veuxin II. von Drachenstein am 12. Termophles 24033

07.12.2014, 20:35

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Werte Dame Reichskanzlerin, hiermit lege ich Euch folgendes Edikt vor, ob ihr darüber abstimmen möget im Reichsconcilium.

Edikt zur Veränderung des Edikts zum Völkerrecht



Artikel 1 [Änderungen]

Artikel 3 des Edikts zum Völkerrecht wird nachfolgendes angefügt:

"g. den Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Drachenstein und dem Königreich Melania vom 7. Dezember 2014."

Anlage:

Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Drachenstein und dem Königreich Melania



Präambel

Dieser Vertrag symbolisiert die gegenseitige Annerkennung beider Signatarstaaten und wahrt den Frieden zwischen beiden.



Artikel 1 – Anerkennung

Das Königreich Melania und das Kaiserreich Drachenstein sehen sich gegenseitig als gleichberechtige und souveräne Staaten an, sie garantieren die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen.



Artikel 2 – Beziehungen

Beide Signatarstaaten streben diplomatische Beziehungen an und gewährleisten Frieden zwischeneinander.



Artikel 3 – Entfall der Visumspflicht

Beide Signatarstaaten entbinden die Bürger der jeweils anderen Nation von eventuell anfallenden Visumspflichten für die Einreise.



Artikel 4 – Botschaften

Beiden Signatarstaaten wird die Errichtung von Botschaften in der jeweils anderen Nation freigestellt.



Artikel 5 – Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag gilt, bis er im gegenseitigen Einverständnis ersetzt wird oder bis er von einer der beiden Signatarstaaten für ungültig erklärt wird.