Kaiserreich Drachenstein

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Gerichtsordnung des Reichtsgerichtshofs

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GERICHTSORDNUNG DES REICHSGERICHTSHOFS



Abschnitt 1. Vorverfahren.



§ 1 [Klagebefugnis]

(1) Klagebefugt ist jede Person, die in eigenen Rechten verletzt wurde.

(2) Ist der Verletzte aufgrund der Rechtsverletzung nicht in der Lage zu klagen, sind dessen nächsten Angehörigen oder Rechtsnachfolger klagebefugt.

(3) Eltern sind befugt, im Namen ihrer Kinder zu klagen.



§ 2 [Klageschrift]

(1) Die Erhebung einer Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss den Beklagten und die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung benennen sowie einen Antrag an das Gericht enthalten.

(3) Die Klageschrift soll die im Prozess vorzubringenden Beweismittel benennen, insbesondere die zu ladenden Zeugen benennen.

(4) Bei der Revisionsklage gelten die Richter und Gegenseite des erstinstanzlichen Prozesses als Beklagte; in der Klageschrift ist auszuführen, inwiefern das Urteil rechtsfehlerhaft ist.

(5) Bei der Normenkontrolle gilt der Ediktverkünder als Beklagter; in der Klageschrift ist auszuführen, inwiefern das Edikt verfassungswidrig ist.



§ 3 [Anträge]

Der Kläger kann beantragen, dass das Gericht

1. den Beklagten zur Erbringung einer vertraglich geschuldeten Leistung verurteilt;

2. den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in einer bestimmten Höhe verurteilt;

3. den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz nach Ermessen des Gerichts verurteilt;

4. den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe verurteilt;

5. feststellt, dass der Beklagte dem Kläger Erbringung einer bestimmten Leistung schuldet, wenn der Kläger berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat;

6. feststellt, dass der Beklagte dem Kläger Schadensersatz in noch unbestimmter Höhe schuldet, wenn der Kläger berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat;

7. ein vorhergegangenes rechtsfehlerhaftes Urteil in gleicher Sache aufhebt (Revision);

8. feststellt, dass ein Edikt gegen die Verfassung verstößt (Normenkontrolle). Dies gilt nicht, wenn das in Frage stehende Edikt ein wirksam in Kraft getretenes Reichsedikt ist.

Eine Klageschrift kann beliebig viele Anträge enthalten.



§ 4 [Klagefrist]

(1) Die Revisionsfrist beträgt sieben Tage ab Verkündung des angefochtenen Urteils. Der für die Revision zuständige Richter kann sie auf Antrag verlängern.

(2) Klage wegen Rechtsverletzung kann innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntwerden der Rechtsverletzung erhoben werden.



§ 5 [Abweisung der Klage]

Das Gericht weist eine Klage durch Beschluss ab, wenn sie den Formvorschriften nicht genügt oder wenn sie offensichtlich unbegründet ist. Gilt dies nur für einen Teil der Klage, kann das Gericht die Klage teilweise zulassen.



§ 6 [Verweisung]

(1) Wurde ein Rechtsstreit an das Gericht verwiesen, verweist es diesen nicht an ein anderes Gericht.

(2) Das Gericht verweist erstinstanzliche Klagen, die sich nicht mit Hochverrat oder Verfassungsbruch befassen oder eine Normenkontrolle zum Gegenstand haben,

a) an den zuständigen Provinzgerichtshof, wenn der zu erwartende Schadensersatz oder der Wert der geschuldeten Leistung 100 Tuk übersteigt;

b) an den zuständigen Fürstentumsgerichtshof, wenn der zu erwartende Schadensersatz oder der Wert der geschuldeten Leistung 100 Tuk nicht übersteigt.



§ 7 [Klageerwiderung]

(1) Der Beklagte hat in einer schriftlichen Klageerwiderung seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Durch das Gericht zu ladende Zeugen sind namentlich und mit Wohnort anzugeben.

(2) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung wird vom Vorsitzenden Richter nach seinem Ermessen festgelegt, beträgt jedoch mindestens drei Tage. Äußert sich das Gericht in einem konkreten Prozess nicht zur Klageerwiderungsfrist, beträgt sie drei Tage.



§ 8 [Terminsetzung und Ladung; Besonderheiten]

Der Vorsitzende Richter setzt nach Eingang der Klageerwiderung einen Termin zur Hauptverhandlung fest und lädt unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Parteien, Zeugen und Sachverständigen zur Verhandlung. Beim Normenkontrollverfahren findet keine mündliche Verhandlung statt.



§ 9 [Klagerücknahme, Klageänderung]

(1) Der Kläger kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung seine Klage zurücknehmen, wenn der Beklagte diesem nicht widerspricht. Eine Klage auf Normenkontrolle kann nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Kläger kann bis zum Ende der Hauptverhandlung seine Klageanträge ändern, soweit dies sachdienlich ist. Im Fall einer Klageänderung wird nur über die neuen Anträge entschieden.



Abschnitt 2. Verhandlung.



§ 10 [Verhandlungseröffnung]

Der vorsitzende Richter stellt fest, ob die Prozessparteien und geladenen Zeugen und Sachverständigen anwesend sind, und eröffnet die Verhandlung durch Verlesung der in § 2 Absatz 2 genannten Angaben.



§ 11 [Ablauf der Verhandlung in erstinstanzlichen Verfahren]

(1) Auf die Eröffnung der Verhandlung folgt die Beweisaufnahme.

(2) Die Beweisaufnahme beginnt mit der Vernehmung des Beklagten und des Klägers nach Maßgabe der §§ 14 bis 16. Anschließend untersucht das Gericht zunächst die vom Kläger, dann die vom Beklagten vorgebrachten Beweismittel. Bei der Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 14 bis 16.

(3) Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Kläger und sodann der Beklagte das Wort. Dem Beklagten gebührt das letzte Wort.

(4) Das Gericht zieht sich zur Beratung und Urteilsfindung gemäß Abschnitt 3 zurück.

(5) Die Verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils durch den vorsitzenden Richter gemäß § 23.



§ 12 [Ablauf der Verhandlung in Revisionssachen]

(1) Nach Eröffnung der Verhandlung stellt das Gericht den für die Revision relevanten Sachverhalt dar.

(2) Hierauf werden der Kläger und der Beklagte mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Kläger zuerst, gehört. Dem im angefochtenen Urteil Beklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Das Gericht zieht sich zur Beratung und Urteilsfindung gemäß Abschnitt 3 zurück.

(5) Die Verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils durch den vorsitzenden Richter gemäß § 23.



§ 13 [Ordnung]

(1) Dem vorsitzenden Richter obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung während dem Prozess.

(2) Parteien, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können von der Verhandlung ausgeschlossen sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während einer vorab zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten darf, festgehalten werden.

(3) Über Maßnahmen nach Absatz 2 entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der vorsitzende Richter, in den übrigen Fällen das Gericht.



§ 14 [Vernehmung von Zeugen]

(1) Zeugen unterliegen einer Wahrheitspflicht. Der Vorsitzende Richter hat sie hierüber zu Beginn ihrer Vernehmung zu belehren.

(2) Über die Unzulässigkeit von Fragen entscheidet auf mündlichen Antrag der Vorsitzende Richter.

(3) Steht eine Beeinflussung von Zeugen durch die Aussage eines anderen zu befürchten, können erstere für die Dauer dessen Vernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt werden. Der Beklagte kann ferner für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen aus dem Saal entfernt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge andernfalls die Wahrheit nicht sagt.

(4) Die Zeugenvernehmung beginnt mit der Befragung des Zeugen durch diejenige Prozesspartei, zu deren Unterstützung sie geladen wurde. Der Beklagte wird zunächst vom Kläger, der Kläger zunächst vom Beklagten befragt.

(5) Anschließend befragt die Gegenseite den Zeugen. Ist der Beklagte nach Absatz 3 Satz 2 während der Vernehmung abwesend, hat an seiner statt der Vorsitzende Richter die Zeugenaussage kritisch zu prüfen.

(6) Die Partei, zu deren Unterstützung der Zeuge geladen wurde, hat die Möglichkeit, abschließende Fragen an den Zeugen zu stellen. Beklagter und Kläger dürfen sich nach der Vernehmung ohne erneute Fragen äußern.



§ 15 [Schweigerecht]

(1) Niemand ist verpflichtet, sich selbst durch eine Aussage zu belasten. Jeder Aussagende ist hierüber aufzuklären.

(2) Zur Verweigerung der Aussage sind ebenfalls berechtigt

1. Verlobte des Beklagten;

2. Ehegatten des Beklagten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

3. wer mit dem Beklagten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist;

4. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;

5. Anwälte, Ärzte, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.

(3) Hat der Beklagte im Vorfeld der Verhandlung ein Geständnis abgelegt, ohne über sein Schweigerecht aufgeklärt worden zu sein, ist dieses Geständnis nicht verwertbar. Es darf in keiner Form zur Urteilsfindung herangezogen werden.



§ 16 [Vereidigung]

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung.

(3) Der Eid wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

"Ihr schwört bei den Allmächtigen und Allwissenden Göttern, dass Ihr nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

"Ich schwöre es im Namen der Götter".

(4) Dem Zeugen steht es frei, im Namen seines Hausgottes zu schwören.



§ 17 [Tod]

(1) Stirbt der Kläger während des Verfahrens, so können seine Erben an seiner statt den Prozess fortführen.

(2) Stirbt der wegen Rechtsverletzung Beklagte während des Verfahrens, kann der Prozess gegen seine Erben nur fortgeführt werden, soweit Schadensersatz in Rede steht. Die Erben haften bis zur Höhe des Nachlasses des Beklagten.

(3) Stirbt ein Beteiligter in einem Verfahren in Revisionssachen, wird der Prozess mit seinem Rechtsnachfolger fortgeführt. Gleiches gilt im Normenkontrollverfahren.



Abschnitt 3. Urteil.



§ 18 [Urteilsfindung]

(1) Das Gericht orientiert sich in der Urteilsfindung an den Anträgen der Parteien, kann jedoch in besonderen Fällen nach seinem Ermessen von ihnen abweichen.

(2) Zur Urteilsfindung ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, ist die Stimme des vorsitzenden Richters entscheidend.



§ 19 [Beweiswürdigung]

(1) Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(2) Im Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.



§ 20 [Schadensermittlung]

(1) Über die Frage, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

(2) Das Gericht kann nach seinem Ermessen die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen.



§ 21 [Freiheitsstrafe]

(1) Das Gericht kann den Beklagten statt zu Schadensersatz zu einer Freiheitsstrafe verurteilen, wenn abzusehen ist, dass der Beklagte den von ihm zu erbringenden Schadensersatz nicht bezahlen kann.

(2) Die Höhe der ersatzweisen Freiheitsstrafe bemisst sich nach der Höhe des Schadens und der Schuld des Beklagten. Sie darf nicht länger andauern als die Zeit, die der Beklagte benötigen würde, um das Geld zur Zahlung des Schadensersatzes zu verdienen.

(3) Das Gericht kann den Beklagten zu einer den Schadensersatz ergänzenden angemessenen Freiheitsstrafe verurteilen, wenn

1. der Schuld des Beklagten durch Ersatz des Schadens nicht genüge getan werden kann; oder

2. der Nutzen, den der Beklagte aus der Rechtsverletzung gezogen hat, den zu zahlenden Schadensersatz übersteigt.

(4) Die Höhe der ergänzenden Freiheitsstrafe bemisst sich nach der Schuld des Beklagten und liegt im Ermessen des Gerichts.



§ 22 [Aufhebung eines Urteils]

(1) Stellt das Gericht fest, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Rechts beruht, hebt es das Urteil auf.

(2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Ein angefochtenes Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn

1. ein unverwertbares Geständnis in die Entscheidungsfindung einfloss; oder

2. das Urteil nicht mit Gründen versehen ist.

(3) Das Gericht kann die Sache zur erneuten Entscheidung an ein rangniedrigeres Gericht verweisen oder nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 eigenständig ein neues Urteil fällen.



§ 23 [Urteilsverkündung]

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Kaisers.

(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet.

(3) Die Urteilsformel

a) im erstinstanzlichen Verfahren gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Beklagte schuldig gesprochen wird, sowie Art und Höhe des zu leistenden Schadensersatzes oder der Freiheitsstrafe;

b) im Revisionsverfahren gibt an, ob der Revision stattgegeben wird und ob die Sache zur erneuten Entscheidung verwiesen wird oder ob das Gericht eigenständig ein neues Urteil fällt, wobei in letzterem Fall lit. a entsprechend gilt;

c) im Normenkontrollverfahren gibt an, ob und inwiefern das beanstandete Edikt gegen die Verfassung verstößt.

(4) Wird der Beklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob er für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen seine für erwiesen angenommene Handlung für nicht rechtswidrig erachtet worden ist.



Abschnitt 4. Rechtskraft und Rechtsmittel.



§ 24 [Rechtskraft des Urteils]

Ein verkündetes Urteil wird sofort rechtskräftig. Gegen Urteile des Reichsgerichtshofs ist keine Revision möglich.



§ 25 [Wiederaufnahme des Verfahrens]

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1. wenn ein Zeuge erwiesenermaßen eine Falschaussage zuungunsten des Verurteilten gemacht hat;

2. wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist; oder

3. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder ein wesentlich milderes Urteil zu begründen geeignet sind.

(2) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist zulässig,

1. wenn ein Zeuge erwiesenermaßen eine Falschaussage zugunsten des Verurteilten gemacht hat;

2. wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat; oder

3. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt wird.

Lazaros Buddenburg 07.12.2014, 20:05

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eine Abschrift wird Lazaros auf seinen Schreibtisch gelegt.