Laut Abschnitt III. [sup](2)[/sup] der Hausordnung des Reichsconciliums bitte ich um eine Meinungsdeklaration durch den Reichskanzler zu folgendem Thema.
Aus gegebenem Anlass sehe ich als Repräsentation und Staatsoberhaupt des Kaiserreichs Drachenstein Anlass zu einer Verfassungsänderung, welche das Königreich Arldroy auf Wunsch des Königs zur siebten Provinz des Kaiserreiches erklärt. Ich erbitte den Reichskanzler, König Hagorn von Arldroy für Rechtfertigungen und Informationen das Rederecht für diese Meinungsdeklaration zu erteilen.
Ich bitte ebenfalls die Könige, sich bezüglich weiterer möglicher und nötiger Verfassungsänderungen bei dieser Versionsänderung zu äußern.
Änderungen sind in kursiv gehalten. Aus anderen Änderungen resultierende Änderungen sind nicht zwingend in rot gehalten, genausowenig wie Löschungen. Es werden nur geänderte Artikel gezeigt.
Verfassung des Kaiserreichs Drachenstein
Präambel
Entstehend aus den noblen und würdigen Häusern Arldroy, Esturien, Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster gibt sich das Kaiserreich Drachenstein folgende Verfassung, die den großen Zielen und Traditionen aller Königshäuser gerecht wird.
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Artikel 2 [Könige]
Hierarchisch unter dem Kaiser stehen die Könige der Provinzen Arldroy, Esturien, Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster. Sie sind Beamte des Kaiserreiches Drachenstein und können zu jeder Zeit vom Kaiser ernannt und entlassen werden. Falls eine Person nicht zum König ernannt werden will, kann sie eine Ablehnung liefern. Die Könige können für ihre Provinzen Edikte erlassen, welche als niedergeschriebenes Recht der jeweiligen Provinz dienen. Diese Edikte stehen unter der Verfassung und den Edikten des Kaiserreichs. Die Könige sind Mitglieder des Reichsconciliums.
Artikel 3 [Reichsconcilium]
Das Reichsconcilium besteht aus den Königen der Provinzen Arldroy, Esturien, Malazien, Pelata, Pisar und Vincaster und allen Bürgern, die gewillt sind, Mitglied des Reichsconciliums zu sein. Alle Könige im Reichsconcilium gehören der Königskammer an und alle Bürger im Reichsconcilium gehören der Volkskammer an. Innerhalb einer Kammer zählen alle Stimmen gleich. Jede Abstimmung wird in zwei Teilabstimmungen zerlegt, eine für jede Kammer. Im Endergebnis zählt das Ergebnis jeder Kammer gleich. Sollte es im Endergebnis Stimme gegen Stimme stehen, so ist die Stimme des Königs von Pretanz als Kaiser von Drachenstein ausschlaggebend. Sollte es weniger Bürger in der Volkskammer als Könige in der Reichskammer geben, so hat jeder König noch einen Sitz in der Volkskammer. Das Reichsconcilium hat eine Hausordnung zu beschließen, welche die genauen Abläufe im Reichsconcilium regelt. Alle Edikte des Kaisers von Drachenstein müssen durch das Reichsconcilium zu zwei Dritteln abgelehnt werden, um ihre Gültigkeit zu verlieren.
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Artikel 6 [Staatsgebiet]
Als Staatsgebiet gelten die Provinzen Arldroy, Esturien, Malazien, Pelata, Pisar, Pretanz und Vincaster sowie als Hoheitsgewässer alle Wassermassen, die weniger als 50 Kilometer von der Küste des drakischen Festlands entfernt sind. So eingeschlossene Wassermassen zählen ebenfalls zum Hoheitsgebiet. Dieses Gebiet wird als Kaiserreich Drachenstein bezeichnet und ist Geltungsbereich des drakischen Rechts.
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Artikel 52 [Versionsangabe]
Dies ist die Version 1.5.
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